Mahnbescheid Widerspruchsfrist
[et_pb_section fb_built=“1″ theme_builder_area=“post_content“ _builder_version=“4.27.0″ _module_preset=“default“][et_pb_row _builder_version=“4.27.0″ _module_preset=“default“ theme_builder_area=“post_content“][et_pb_column _builder_version=“4.27.0″ _module_preset=“default“ type=“4_4″ theme_builder_area=“post_content“][et_pb_text _builder_version=“4.27.0″ _module_preset=“default“ theme_builder_area=“post_content“ hover_enabled=“0″ sticky_enabled=“0″] Die Widerspruchsfrist bei einem Mahnbescheid beträgt in der Regel zwei Wochen. Ein Mahnbescheid wird vom Gericht auf Antrag eines Gläubigers an den Schuldner gesendet, um offene Forderungen einzutreiben. Sobald der Schuldner den Mahnbescheid erhält, beginnt die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs. Innerhalb dieser zwei Wochen hat der Schuldner die Möglichkeit, der Forderung ganz oder teilweise zu widersprechen. Der