Die Nachlassinsolvenz ist ein rechtliches Verfahren, das entstehen kann, wenn ein Erbe angenommen wurde und sich später herausstellt, dass das Erbe mit Schulden belastet ist. Sobald man ein Erbe antritt, übernimmt man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch seine Verbindlichkeiten. Der Erbe haftet somit grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers, es sei denn, er schlägt das Erbe innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls aus.
Die Nachlassinsolvenz ist alsoein Insolvenzverfahren, das nicht über das eigene Vermögen des Erben läuft, sondern nur über den Nachlass eines Verstorbenen. Ziel ist, die Schulden des Verstorbenen geordnet aus dem Nachlass zu begleichen und die Haftung der Erben auf diesen Nachlass zu begrenzen.
Ablauf der Nachlassinsolvenz
Bei einer Nachlassinsolvenz wird der Nachlass vom Privatvermögen des Erben getrennt.
Wichtig ist:
- Das Gesamtvermögen des Erblassers zu erfassen.
- Eine strikte Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und dem des Erblassers einzuhalten.
- Keine Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem eigenen Vermögen zu begleichen.
- Nichts aus der Erbmasse zu entnehmen
Das Verfahren dient neben dem Schutz der Erben auch einer gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Sie dürfen:
- Persönliche Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert mit Erlaubnis des Insolvenzverwalters entnehmen.
- Gegenstände von Wert aus der Erbmasse kaufen, wenn der Insvenzverwalter dem zustimmt.
Wann das Verfahren relevant wird
Eine Nachlassinsolvenz kommt in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist
Wichtig:
Wenn Sie als Erbe erkennen, dass die Verbindlichkeiten den Nachlass übersteigen, handeln sie schnell. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bekannt ist.
Optionen bei verschuldetem Nachlass
- Erbschaft ausschlagen. Das ist sinnvoll, wenn schnell erkennbar ist, dass der Nachlass überschuldet ist; dafür gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen. In dem Fall erbt ein anderer berechtigter Erbe alles, sofern er das Erbe nicht ebenfalls ausschlägt.
- Nachlassinsolvenz beantragen. Das ist die geordnete Lösung, wenn der Nachlass zwar belastet oder überschuldet ist, aber noch eine Insolvenzmasse vorhanden ist.
- Nachlassverwaltung beantragen. Diese Option kommt vor allem in Betracht, wenn der Nachlass unübersichtlich ist; sie begrenzt die Haftung ebenfalls auf den Nachlass.
- Dürftigkeitseinrede erheben. Ist der Nachlass so gering, dass selbst die Kosten eines Verfahrens nicht gedeckt wären, kann der Erbe die Herausgabe des Nachlasses an die Gläubiger erklären.
Tipps zum richtigen Handeln
- Die Ausschlagung ist meist der einfachste Weg, wenn die Überschuldung klar ist.
Die Nachlassinsolvenz ist dagegen die passende Lösung, wenn noch Vermögenswerte vorhanden sind und Schulden sowie Vermögen sauber geordnet werden müssen. - Die Nachlassverwaltung eignet sich eher bei unklaren oder schwer überschaubaren Nachlässen.
- Die Dürftigkeitseinrede ist bei völlig unzureichendem Nachlass eine Art Notlösung ist.
Praxisbeispiel: Folgen für die Erben bei überschuldetem Nachlass und Nachlassinsolvenz
- Ein Erblasser hinterlässt ein Haus im Wert von 500.000 Euro. Dem stehen jedoch Schulden in Höhe von 750.000 Euro gegenüber. Der Nachlass ist also mit 250.000 Euro überschuldet.
- Der Verstorbene hat keinen Ehepartner, kein Testament und keine weiteren Verfügungen hinterlassen. Als mögliche Angehörige kommen nur sein Sohn und sein Bruder in Betracht.
- Der Sohn kennt die finanzielle Lage seines Vaters sehr genau. Er weiß, dass der Nachlass überschuldet ist, und schlägt die Erbschaft deshalb sofort aus. Damit wird er nicht Erbe.
- Da der Sohn ausgeschlagen hat und keine weiteren vorrangigen Erben vorhanden sind, fällt die Erbschaft nun dem Bruder des Verstorbenen zu. Dieser kennt die wirtschaftliche Situation seines Bruders nicht. Er schlägt die Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist aus.
- Erst später erkennt der Bruder, dass er wirtschaftlich kein Haus „gewonnen“ hat, sondern einen überschuldeten Nachlass übernommen hat: 500.000 Euro Vermögen stehen 750.000 Euro Schulden gegenüber.
- Da eine Ausschlagung nun nicht mehr möglich ist, beantragt der Bruder die Nachlassinsolvenz. Ziel ist es, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Gläubiger können dann grundsätzlich nur auf das zugreifen, was zum Nachlass gehört – also insbesondere auf den Erlös aus dem Haus
- Wird das Haus verkauft und bringt es 500.000 Euro ein, wird dieser Betrag im Insolvenzverfahren an die Nachlassgläubiger verteilt. Da die Schulden 750.000 Euro betragen, erhalten die Gläubiger nur einen Teil ihrer Forderungen. Für den Bruder bleibt in der Regel nichts übrig. Er verliert aber auch kein eigenes Vermögen.
Kernaussage:
Die Nachlassinsolvenz macht aus einem überschuldeten Nachlass kein positives Erbe. Sie kann aber verhindern, dass der Erbe für fremde Schulden mit seinem eigenen Vermögen haftet.