Masseunzulänglichkeit – das sollte jeder Wissen

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Masseunzulänglichkeit – das sollte jeder Wissen

Masseunzulänglichkeit bedeutet im Insolvenzrecht laut Wikipedia, dass die vorhandene Insolvenzmasse nur noch für die Verfahrenskosten reich. Die Insolvenzmasse reicht aber nicht aus, um alle sogenannten Masseverbindlichkeiten vollständig zu bezahlen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet den Zustand dem Insolvenzgericht anzuzeigen; denn nun gelten besondere Rangregeln und bereits entstandene Forderungen werden nachrangig behandelt.

Bedeutung des Begriffs

Das Vermögen, das im Insolvenzverfahren zur Verfügung steht, bezeichnet der Gesetzgeber als Insolvenzmasse. Neben Geld und Gegenständen des Schuldners, gehören auch seine Forderungen dazu. Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens entstehen beziehungsweise aus dem Insolvenzverfahren resultieren, wie Kosten des Verfahrens, Vergütung des Insolvenzverwalters oder neue Verträge, die der Verwalter eingeht. Daraus folgt, das Masseunzulänglichkeit nicht schon bei jeder finanziellen Krise vorliegt, sondern erst dann, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehbar wird, dass die Masse für diese Verfahrensschulden nicht ausreicht.

Rechtliche Wirkung der Masseunzulänglichkeit

Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ändert sich wie erwähnt die Reihenfolge, in der Forderungen bedient werden. Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden zuerst bezahlt, danach erfolgen die Zahlungen nach der gesetzlichen Rangordnung. Grundsätzlich sind Zwangsvollstreckungen wegen dieser Forderungen unzulässig, das heißt: Gläubiger können ihre Ansprüche oft nicht mehr einfach mit einer Zahlungsklage durchsetzen.

Beispiel für Unternehmen

Ein Unternehmen wird insolvent, der Insolvenzverwalter führt den Betrieb aber vorübergehend weiter, um Maschinen, Waren oder Kundenaufträge besser verwerten zu können. Dabei entstehen neue Kosten, etwa für Löhne, Strom, Miete oder Lieferanten. Stellt sich später heraus, dass die verbliebene Masse diese laufenden Kosten nicht mehr deckt, liegt Masseunzulänglichkeit vor; die offenen Verbindlichkeiten aus dieser Fortführung werden dann nicht mehr normal sofort bezahlt, sondern nur noch nach den insolvenzrechtlichen Rangregeln berücksichtigt.

Konkret für ein Handelsunternehmen: Es hat nach Verfahrenseröffnung noch 50.000 Euro Masse. Die Verfahrenskosten betragen 20.000 Euro, offene laufende Betriebskosten aber 80.000 Euro. Dann reicht die Masse zwar noch für die Verfahrenskosten, aber nicht für alle weiteren Masseverbindlichkeiten; der Insolvenzverwalter muss Masseunzulänglichkeit anzeigen.

Beispiel für Privatpersonen

Bei einer Privatperson kommt Masseunzulänglichkeit vor allem im Zusammenhang mit einer Verbraucher- oder Regelinsolvenz in Betracht. Das kann etwa passieren, wenn die Person noch einen verwertbaren Gegenstand besitzt, aus dessen Verkauf zwar die Kosten des Verfahrens bezahlt werden können, aber nicht alle weiteren Verfahrensschulden. In diesem Fall läuft das Insolvenzverfahren weiter, aber die Gläubiger dieser Masseforderungen müssen sich an die gesetzliche Reihenfolge halten.

Konkretes Beispiel: Eine Privatperson hat im Insolvenzverfahren noch einen verkäuflichen Oldtimer. Der Erlös deckt die Gerichtskosten und die Vergütung des Verwalters, aber nicht alle weiteren Ansprüche aus dem Verfahren, etwa aus laufenden Verträgen. Dann kann auch hier Masseunzulänglichkeit vorliegen.

Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit und zur Massearmut

  • Eine Zahlungsunfähigkeit betrifft die allgemeine Lage des Schuldners, Masseunzulänglichkeit dagegen die Lage in einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren. Es geht also nicht darum, ob jemand insgesamt kein Geld hat, sondern um die Frage, ob die vorhandene Masse für die im Verfahren entstandenen Verpflichtungen noch reicht.
  • Auch zur Massearmut ist der Unterschied wichtig: Reicht die Masse nicht einmal für die Verfahrenskosten, wird das Verfahren typischerweise eingestellt; bei Masseunzulänglichkeit reicht sie immerhin noch für diese Grundkosten.

Praktische Folge einer Masseunzulänglichkeit

  • Für Gläubiger ist Masseunzulänglichkeit meist ein Warnsignal, dass offene Forderungen nur noch teilweise oder mit großer Verzögerung realisiert werden können.
  • Für den Insolvenzverwalter ist sie ein Pflichtsignal, weil er die vorhandenen Mittel strikt nach der gesetzlichen Rangfolge verteilen muss.
  • Für Unternehmen kann das die Fortführung massiv einschränken;
  • für Privatpersonen bedeutet es vor allem, dass die Abwicklung des Verfahrens nicht „normal“ weiterläuft, sondern unter besonders knappen Mitteln.
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