Aufhebungsbeschluss: Ende des Insolvenzverfahrens? oder nicht

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Aufhebungsbeschluss: Ende des Insolvenzverfahrens? oder nicht

Der Aufhebungsbeschluss ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Bei ihm handelt es sich um die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Insolvenzverfahren nach Zweckerreichung zu beenden.

Hinweis: Der Aufhebungsbeschluss beendet nur die Verwertungsphase, nicht die gesamte Privatinsolvenz. Er markiert den Übergang in die Wohlverhaltensphase, die noch 3 Jahre dauern kann, bis die Restschuldbefreiung erteilt wird.

 

Aufhebungsbeschluss

Voraussetzungen für einen Aufhebungsbeschluss

Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist nur möglich, wenn der Zweck des Verfahrens erreicht ist. Gemäß § 200 Abs. 1 InsO ist das Verfahren aufzuheben, wenn die Schlussverteilung erfolgte. Bei dem Aufhebungsbeschluss handelt es sich somit um den letzten Schritt des Insolvenzverfahrens. Es erfolgt eine Aufteilung aller im Verfahren erzielten Erlöse auf die verschiedenen Insolvenzgläubiger.

Der Aufhebungsbeschluss ist lediglich das Ende der  Verwertungsphase. Er steht am Beginn der Wohlverhaltensphase, die noch 3 Jahre dauern kann. Erst danach ist eine Restschuldbefreiung möglich.

Der lange Weg bis zum Aufhebungsbeschluss

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen (z. B. durch eine Schuldnerberatung). Scheitert dieser Versuch, wird ein Scheiternsbescheinigung ausgestellt.

  1. Insolvenzantrag stellen

Mit der Scheiternsbescheinigung stellt der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  1. Prüfung durch das Gericht

Das Gericht prüft den Antrag, fordert ggf. Unterlagen an und führt manchmal einen weiteren Einigungsversuch durch. Bei fehlender Aussicht auf Erfolg oder gescheitertem Einigungsversuch wird das Verfahren eröffnet.

  1. Bestellung des Insolvenzverwalters

Nach Eröffnung wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das Vermögen des Schuldners verwertet und die Insolvenzmasse verwaltet.

  1. Verwertung der Insolvenzmasse

Der Verwalter verkauft Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Fahrzeuge) und verteilt das Geld an die Gläubiger (Schlussverteilung, § 200 InsO).

  1. Schlusstermin und Schlussbericht

Nach Abschluss der Verwertung findet ein Schlusstermin statt. Der Verwalter legt einen Schlussbericht vor und bestätigt, dass alle masserelevanten Forderungen begleicht wurden.

  1. Erlass des Aufhebungsbeschlusses

Sobald die Schlussverteilung beendet ist und unstreitige fällige Masseansprüche berichtigt wurden (§ 258 Abs. 2 S. 1 InsO), erlässt das Insolvenzgericht den Aufhebungsbeschluss.

  • Der Beschluss enthält den Aufhebungszeitpunkt (frühestens 2 Tage nach Beschlussfassung).
  • Er wird öffentlich bekanntgemacht (§ 258 Abs. 3 S. 2 InsO).
  1. Rechtsfolgen des Aufhebungsbeschlusses
  • Das Insolvenzverwalteramt endet (Verfügungs-, Verwaltungs- und Prozessführungsbefugnis erlischt).
  • Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück (§ 259 Abs. 1 S. 2 InsO).
  • Der Gläubigerausschuss endet (§ 259 Abs. 1 S. 1 InsO).
  • Es beginnt die Wohlverhaltensphase (in der Regel 3 Jahre), in der der pfändbare Einkommensanteil abzutreten ist.
  1. Restschuldbefreiung (nach Wohlverhaltensphase)

Erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und Erfüllung aller Obliegenheiten kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen – erst dann ist die Privatinsolvenz vollständig beendet.

Folgen im Detail

Die Hauptfolge eines Aufhebungsbeschlusses und der damit einhergehenden Beendigung des Insolvenzverfahrens ist das Ende des sogenannten Insolvenzbeschlags. Der Schuldner ist daher wieder befugt, selbst über sein Vermögen zu bestimmen.

Darüber hinaus endet mit dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren auch das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO. Es ist somit grundsätzlich wieder möglich, gegen den Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Während des Insolvenzverfahrens ist dies in der Regel nicht erlaubt.

Den Insolvenzgläubigern ist es hierbei möglich, ihre Forderungen weiter geltend zu machen, wenn sie im Insolvenzverfahren leer ausgingen. Dies ergibt sich aus § 201 Abs. 1 InsO. Festgestellte Forderungen der Insolvenzgläubiger in der Insolvenztabelle sind dabei unmittelbar vollstreckbar wie ein vollstreckbarer Titel. Rechtsgrundlage hierfür ist § 201 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Gläubiger sind somit beispielsweise imstande, nur mithilfe der Insolvenztabelle eine Sach– oder Lohnpfändung zu beantragen.

Der Aufhebungsbeschluss ist unanfechtbar. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, gegen den Beschluss Einspruch zu erheben oder gerichtlich dagegen vorzugehen. Die Wirkung des Beschlusses tritt zwei Tage nach der Veröffentlichung ein. Dies ergibt sich aus § 200 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.

Wichtiger Hinweis zur Vollstreckung

Der Aufhebungsbeschluss beendet nur die Verwertungsphase, nicht die gesamte Privatinsolvenz. Er markiert den Übergang in die Wohlverhaltensphase, die noch 3 Jahre dauern kann, bis die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen in der Wohlverhaltensphase zwar grundsätzlich geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO), aber keine Zwangsvollstreckung betreiben (§ 294 Abs. 1 InsO) – außer bei vorsätzlichen Delikten oder bei Versagung der Restschuldbefreiung.

In der Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase) gilt Folgendes für die Rechte der Insolvenzgläubiger:

1. Forderungsgeltung nach § 201 Abs. 1 InsO

Insolvenzgläubiger können ihre restlichen Forderungen unbeschränkt geltend machen, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde (§ 201 Abs. 1 InsO). Dies gilt auch in der Wohlverhaltensphase – der Aufhebungsbeschluss beendet nur die Verwertungsphase, nicht die Forderungen selbst.

2. Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO

Trotz dieser grundsätzlichen Möglichkeit können Gläubiger während der Wohlverhaltensphase keine Zwangsvollstreckung betreiben. Sie sind durch § 294 Abs. 1 InsO geschützt. Dieses Vollstreckungsverbot endet erst mit der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

3. Vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO)

  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht bestritten wurden, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil vollstrecken.
  • Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kann erst nach Aufhebung gestellt werden.
  • Auch mit diesem Titel darf während der Wohlverhaltensphase nicht vollstreckt werden (§ 294 Abs. 1 InsO).

4. Ausnahmen vom Vollstreckungsverbot

Ein Insolvenzgläubiger kann nur in spezifischen Fällen während der Wohlverhaltensphase vollstrecken, beispielsweise:

  • Forderungen aus vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung wie Körperverletzung oder Betrug.
  • Ausstehende Unterhaltszahlungen.

5. Auswirkungen in der Praxis

In der Wohlverhaltensphase müssen Gläubiger also warten, bis die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird.

  • Bei Erteilung: Forderungen sind weg (außer bei Delikten, Unterhalt, etc.).
  • Bei Versagung: Sämtliche Forderungen können sofort vollstreckt werden, Gläubiger haben einen rechtskräftigen Titel aus der Insolvenztabelle.

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