Haftungsbescheid vom Finanzamt

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Haftungsbescheid Finanzamt

Haftungsbescheid vom Finanzamt

Erhält jemand vom Finanzamt einen Haftungsbescheid, ist er verpflichtet, für eine fremde Steuerschuld einzustehen. Er bezahlt somit fremde Steuern. Rechtsgrundlage für den Haftungsbescheid ist § 191 der Abgabenordnung (AO).

Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid

Damit eine Person verpflichtet ist, fremde Steuern zu begleichen, sind verschiedene Voraussetzungen erforderlich.

Bestehen einer Steuerschuld

Eine Haftung für eine fremde Steuerschuld kommt nur in Betracht, wenn die Steuerschuld tatsächlich entstanden ist. Nur wenn der eigentliche Steuerschuldner Schulden gegenüber dem Finanzamt hat, sind diese zu übernehmen.

Haftungstatbestand

Eine Haftung ist zudem nur möglich, wenn ein sogenannter Haftungstatbestand vorliegt. Dies ist eine bestimmte Regelung in einem Gesetz, die die Haftung einer Person für eine fremde Steuerschuld vorschreibt. Rechtsgrundlage für diese Voraussetzung ist § 191 Abs. 1 S. 1 AO.

Als Haftungstatbestand kommen zunächst die einzelnen Regelungen der Abgabenordnung zur Haftung in Betracht. Diese sind in den §§ 69 bis 77 AO festgehalten.

 

Ein Beispiel hierfür ist die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Vermögensverwalters des Steuerschuldners. Sie ergibt sich aus § 69 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 AO. So haften beispielsweise sorgeberechtigte Elternteile für Steuerschulden Ihres minderjährigen Kindes. Auch der Geschäftsführer einer GmbH haftet als gesetzlicher Vertreter für die Schulden der GmbH. Die GmbH hat als sogenannte juristische Person eigene Steuerschulden. Sie benötigt jedoch einen Vertreter, der die Geschäfte der GmbH führt.

Ein weiteres Beispiel für einen Haftungstatbestand ist die Haftung des Steuerhinterziehers. Ein derartiger Fall kommt in Betracht, wenn jemand gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt. Setzt das Finanzamt in der Folge eine zu geringe Steuer fest, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Wer hierzu beiträgt, auch wenn er selbst keinen Vorteil erlangt, haftet für die dem Finanzamt entgangene Steuer. Dies ergibt sich aus § 71 AO. Gibt beispielsweise jemand einem anderen seine Belege, damit dieser sie beim Finanzamt geltend macht, leistet er Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung. Für die entgangenen Steuern haftet er genau so wie der Steuerschuldner.

Darüber hinaus ist es möglich, dass auch Haftungstatbestände anderer Gesetze Grundlage für einen Haftungsbescheid sind. Beispiele hierfür sind etwa § 20 Abs. 3 des Erbsteuergesetzes (ErbStG) oder § 25d des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

5 Beispielsfälle

  • Ein GmbH-Geschäftsführer erhält einen Haftungsbescheid, weil die GmbH Lohnsteuer nicht abgeführt hat und das Finanzamt ihn wegen Pflichtverletzung in Anspruch nimmt.

  • Ein Geschäftsführer bekommt einen Haftungsbescheid wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer, etwa wenn Steuererklärungen falsch oder gar nicht abgegeben wurden.

  • Ein ehemaliger Geschäftsführer wird nachträglich haftbar gemacht, weil das Finanzamt meint, er habe die Steuerzahlung trotz Fälligkeit nicht veranlasst.

  • Ein Steuerberater oder anderer Vertreter kann in Ausnahmefällen in eine Haftung geraten, wenn ein gesetzlicher Haftungstatbestand erfüllt ist und das Finanzamt dies begründet.

  • Ein Haftungsbescheid kann auch ergehen, wenn die Steuer beim eigentlichen Schuldner nicht mehr durchsetzbar ist und das Finanzamt deshalb einen Haftungsschuldner auswählt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Weitere Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid

Je nach Haftungstatbestand sind weitere Voraussetzungen erforderlich. Ein Vertreter haftet gemäß § 69 S. 1 AO beispielsweise nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte. Das Finanzamt hat dabei nachzuweisen, dass der Vertreter mit Absicht oder aufgrund eines groben Fehlers zur Steuerschuld beitrug. Ein derartiger Fall liegt etwa vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH die Steuererklärung für diese nicht rechtzeitig abgibt.

Folgen

Ist jemand verpflichtet, für eine fremde Steuerschuld einzustehen, hat er hierfür in der Regel sein gesamtes Vermögen heranzuziehen. Er haftet, bis die Schuld des eigentlichen Steuerschuldners beglichen ist.

Der genaue Umfang der Haftung ergibt sich jedoch grundsätzlich aus dem jeweiligen Haftungstatbestand. Im Falle der Vertreterhaftung erstreckt sich die Haftung gemäß § 69 S. 1 AO beispielsweise auf das gesamte Steuerschuldverhältnis. Dies heißt, dass etwa auch Zinsen, Säumniszuschläge oder Zwangsgelder zu übernehmen sind.

Abwehrmaßnahmen für einen Haftungsbescheid

Um gegen einen Haftungsbescheid vorzugehen, ist es möglich, einen Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, kommt eine sogenannte Anfechtungsklage gemäß § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht.

Um Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu entgehen, ist es erforderlich, eine sogenannte Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu beantragen. Haftungsbescheide sind in der Regel auch dann vollstreckbar, wenn der Schuldner Einspruch erhebt oder gegen den Bescheid klagt. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist es möglich, zu verhindern, dass das Finanzamt den Bescheid vollstreckt. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Rechtsgrundlage für den Antrag ist § 361 AO in Verbindung mit § 69 FGO.

Konkrete Tipps zur Abwehr des Bescheids

Wichtig: Der Bescheid wird bestandskräftig, wenn Sie die Einspruchsfrist versäumen

  • Handeln Sie sofort und legen Sie notfalls vorsorglich Einspruch ein, auch wenn Sie die Begründung später nachreichen. (Sie können kurz schreiben: „Hiermit lege ich gegen den Haftungsbescheid vom … Einspruch ein. Der Bescheid ist rechtswidrig, weil die Haftungsvoraussetzungen nicht vorliegen und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Eine Begründung reiche ich nach.“)
  • Fordern Sie die vollständigen Besteuerungs- und Haftungsunterlagen an, damit Sie die Begründung des Finanzamts prüfen können.
  • Argumentieren Sie konkret: Warum soll gerade Ihre Pflichtverletzung die Haftung auslösen, warum ist die Höhe falsch, und warum wurde das Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
  • Prüfen Sie Verjährung sehr genau, weil ein abgelaufener Haftungs- oder Zahlungsverjährungszeitraum ein starkes Verteidigungsargument sein kann.
  • Bei größeren Beträgen oder komplexen Geschäftsführungsfällen ist spezialisierte steuerrechtliche Hilfe sinnvoll, weil die Begründung im Haftungsrecht oft entscheidend ist.

Einfach und unkompliziert aus der Schuldenfalle

Bei Fragen zum Thema Haftungsbescheid oder generell bei Problemen mit Schulden wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Engel. Er ist Experte aus eigener Erfahrung und zeigt Ihnen mit seinem großen Praxiswissen schnelle Lösungswege auf. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und bietet keine Rechtsberatung an.

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