Versagung der Restschuldbefreiung

Inhaltsverzeichnis

Versagung der Restschuldbefreiung

Versagung der Restschuldbefreiung: Gründe und Voraussetzungen

Grundlage für die Versagung

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn ein Schuldner seinen Verpflichtungen und Pflichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase nicht nachkommt. In einem solchen Fall kann die Restschuldbefreiung verweigert werden. Der Antrag hierzu muss jedoch von einem Gläubiger gestellt werden, über den das Insolvenzgericht nach Anhörung des Schuldners entscheidet. Er muss den Antrag begründen, es reicht nicht aus, wenn er einfach erklärt mit der Befreiung nicht einverstanden zu sein

Häufige Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO

  • Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Vorsätzlich falsche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von drei Jahren vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens.
  • Eingehen erheblicher Schulden oder Verschwendung von Vermögen vor der Antragstellung.
  • Vorsätzliche Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren.
  • Falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag.
  • Verletzung der Erwerbsobliegenheit.

Für Verfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, haben der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger die Möglichkeit, nach Abschluss der Verteilung einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Ausschlussgründe dem Gläubiger erst nachträglich bekannt werden. Der Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden der Gründe eingereicht werden.

Versagungsgründe in der Wohlverhaltensphase gemäß § 295 InsO

  • Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
  • Nichtabgabe von geerbtem Vermögen, Geschenken oder erzielten Gewinnen.
  • Nichtanzeige eines Wechsels des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes.
  • Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger.
  • Unangemessene Einkünfte bei selbstständiger Tätigkeit.
  • Eingehung neuer, unangemessener Verbindlichkeiten.

Ein entscheidender Punkt ist, dass der Verstoß tatsächlich die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Der Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, muss dies dem Gericht detailliert und schlüssig darlegen. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus.

Fehlende Kostenübernahme verhindert die Befreiung

Darüber hinaus verweigern die Gerichte die Restschuldbefreiung, wenn die vom Schuldner geleisteten Zahlungen nicht ausreichen, um die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders zu decken und der Schuldner die Differenz nicht ausgleicht. Wichtig ist, frühzeitig einen Antrag auf Stundung dieser Kosten zu stellen.

6 Tipps, um die Befreiung der Restschuld zu sichern

  1. Ehrlichkeit wahren: Legen Sie von Anfang an alle Einkünfte, Konten, Vermögenswerte und Schulden vollständig offen. Verschweigen führt zu einem Versagungsgrund nach § 290 InsO.
  2. Frühe Beratung einholen: Lassen Sie sich vor der Antragstellung von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Insolvenzanwalt beraten – das ist sogar für Verbraucher pflichtig. So vermeiden Sie Fehler bei komplexen Fällen wie Selbstständigkeit.
  3. Pflichten strikt erfüllen: Reagieren Sie fristgerecht auf alle Anfragen des Gerichts, Insolvenzverwalters oder Gläubiger, z. B. durch pünktliche Dokumentenübergabe. Verletzungen der Mitwirkungspflichten sind häufige Versagungsgründe.
  4. Neue Schulden vermeiden: Nehmen Sie keine neuen Kredite, Ratenkäufe oder Verbindlichkeiten auf, besonders kurz vor oder während des Verfahrens. Das gilt als unangemessenes Verhalten.
  5. Antrag rechtzeitig stellen: Beantragen Sie die Restschuldbefreiung zusammen mit dem Insolvenzantrag oder innerhalb von zwei Wochen nach Gerichtshinweis. Danach wird es schwieriger.
  6. Für die Übernahme der Kosten sorgen: Wenn Sie die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nicht aufbrongen können, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Stundung

Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung

Wird die Restschuldbefreiung verweigert, darf der Schuldner innerhalb einer Sperrfrist keinen neuen Insolvenzantrag stellen. Diese Frist beträgt in der Regel drei Jahre.

Beitrag teilen: