Vermögensauskunft: Häufigkeit der Abgabe
Bei der Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei welcher der Schuldner verpflichtet ist, detaillierte Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen zu beantworten. Die Vermögensauskunft ist in der Regel nur aller zwei Jahre zulässig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 802d Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ausnahmen von der allgemeinen Frist für Abgabe Vermögensauskunft Unter bestimmten Umständen ist eine erneute Vermögensauskunft bereits vor dem Ablauf von zwei Jahren möglich, wobei der Gläubiger bestimmte Tatsachen