Die Änderungen der Verjährungsfrist im Verkehrsrecht stimmt bedenklich, denn die Friständerung kann sogar rückwirkend gekten. Der Grundgedanke aus dem Verkehrsrecht ist einfach: Der Gesetzgeber kann Verjährungsfristen verlängern, solange die Frist im Einzelfall noch nicht abgelaufen ist. Genau deshalb ist eine solche Änderung nicht automatisch eine unzulässige echte Rückwirkung, sondern kann für noch „offene“ Fälle gelten.
Übertragung auf das Zivilrecht
Im Zivilrecht ist die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB ebenfalls zentral und beträgt drei Jahre. Sie gilt für die Mehrzahl der Ansprüche, insbesondere für Vertragsansprüche und viele Schadensersatzansprüche.
Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Dadurch läuft die Dreijahresfrist in der Praxis oft deutlich später ab, als es auf den ersten Blick wirkt.
Mögliche Änderungen der 3-Jahres-Frist
Überträgt man den Gedanken aus dem Verkehrsrecht auf das Zivilrecht, wäre auch dort eine Verlängerung der Verjährung grundsätzlich denkbar. Für noch nicht verjährte Ansprüche könnte ein neues Gesetz also ebenfalls Bedeutung haben, ohne dass dies zwingend gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Entscheidend wäre dann, ob der Anspruch schon verjährt war oder ob die Frist beim Inkrafttreten noch lief.
Praktisch würde eine Verlängerung der Drei-Jahres-Frist vor allem Gläubiger stärken und Schuldner stärker belasten, weil Forderungen länger durchgesetzt werden könnten. Besonders betroffen wären typische Alltagsforderungen wie Kaufpreis-, Werklohn- oder Schadensersatzansprüche.
Achtung: Auch ohne Gesetzesänderung verjähren Schulden oft nicht nach 3 Jahren, weil die Frist beispielsweise zu Zahlungen unterbrochen wird, das heißt wieder von vorne beginnt.
Lässt sich das einfach übertragen?
Im Zivilrecht wäre jede Verlängerung der Verjährung genau zu prüfen. Neben dem Rückwirkungsverbot spielen auch Vertrauensschutz und Rechtssicherheit eine große Rolle. Bei bereits verjährten Ansprüchen wäre eine nachträgliche Verlängerung regelmäßig problematisch; bei noch offenen Fristen dagegen eher möglich.