Schonvermögen und Pflegeheimkosten: Was bleibt geschützt?

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Vermögen kann schneller weg sein als gedacht

Schonvermögen und Pflegeheimkosten: Was bleibt geschützt?

Wenn die Pflegekosten steigen und das eigene Einkommen oder die Rente nicht mehr ausreichen, rückt schnell die Frage nach dem Vermögen in den Mittelpunkt. Viele Betroffene fragen sich, welches Vermögen im Pflegeheim sie einsetzen müssen und was als Schonvermögen geschützt bleibt. Bei Angehörigen stellt sich zusätzlich die Frage, ob und in welchem Umfang sie für die Heimkosten einstehen müssen.

Vermögen des Pflegeheimbewohners

Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige zunächst eigenes Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Heimkosten einsetzen, bevor Sozialhilfe in Betracht kommt. Das gilt aber nicht grenzenlos: Bestimmte Vermögenswerte sind als Schonvermögen geschützt und müssen nicht verwertet werden. Dazu gehören nach der sozialhilferechtlichen Praxis insbesondere kleinere Rücklagen sowie unter Umständen auch selbstgenutztes Wohneigentum, soweit es geschützt ist.

Derzeit beträgt das Schonvermögen im Bereich der Sozialhilfe 10.000 Euro für Alleinstehende und 10.000 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner. Für Ehepaare oder Lebenspartner kann damit insgesamt ein Betrag von 20.000 Euro geschützt sein. Außerdem ist müssen Pflegeheimbewohner ein Haus nicht verkaufen, sofern der Partner noch in dem Haus lebt.

Vermögen der Angehörigen

Für Angehörige ist die Lage deutlich anders als beim Pflegeheimbewohner selbst. Kinder werden für Pflegeheimkosten ihrer Eltern nicht schon deshalb herangezogen, weil sie Vermögen besitzen. Maßgeblich ist seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz in erster Linie das jährliche Bruttoeinkommen: Erst bei mehr als 100.000 Euro im Jahr kann ein Unterhaltsrückgriff überhaupt in Betracht kommen. Auf das Vermögen der Kinder kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

Das bedeutet praktisch: Wer als Kind eines Pflegebedürftigen ein normales Einkommen erzielt, muss in der Regel nicht für Heimkosten aufkommen. Erst wenn die Einkommensgrenze überschritten ist, prüft das Amt ob ein Unterhaltsanspruch besteht und in welchem Umfang dieser durchgesetzt werden kann.

Nach dem Tod ist alles anders

Wenn für den Pflegebedürftige beispielsweise „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt bezog, kann dieses nach dem Tod einen Kostenersatz von den Erben verlangen. Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt; das Privatvermögen der Erben bleibt grundsätzlich geschützt.

Das bedeutet: Falls Kinder nach dem Tod des Pflegebedürftigen das Schonvermögen erben, kann das Sozialamt dieses beanspruchen. Auch ist oft der Zugriff auf das Haus nun möglich.

Der Anspruch des Amtes betrifft Leistungen, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall rechtmäßig erbracht wurden.  Der Anspruch des Sozialamts auf Kostenersatz erlischt drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person

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