Viele Erben gehen davon aus, dass nach einigen Jahren endgültig Rechtssicherheit herrscht. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Gerade bei nichtehelichen Kindern kann es vorkommen, dass ein Pflichtteilsanspruch erst Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht wird. Der Grund: Das Kind erfährt möglicherweise erst später vom Tod des Vaters oder überhaupt erst von dessen Vaterschaft. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil (Az. IV ZR 88/24) deutlich gemacht, dass sich dadurch auch der Beginn der Verjährung verschieben kann.
Für Erben stellt sich deshalb eine wichtige Frage: Muss ich den Pflichtteil aus meinem eigenen Vermögen bezahlen oder haftet nur der Nachlass?
Grundsätzlich haftet der Erbe persönlich
Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das bedeutet grundsätzlich auch, dass Pflichtteilsansprüche gegen ihn persönlich geltend gemacht werden können. Das müssen Sie als erbe wissen.
Reicht der Nachlass für die Zahlung des Pflichtteils nicht mehr aus, weil Vermögenswerte bereits verbraucht oder verkauft wurden, muss der Erbe den Anspruch grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen erfüllen. Der Pflichtteilsanspruch ist also nicht automatisch auf den noch vorhandenen Nachlass beschränkt.
Warum Pflichteilsansprüche nach Jahren problematisch sein können
Gerade bei Immobilien oder Familienunternehmen kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. Denkbar ist beispielsweise folgender Fall:
Ein Sohn erbt das Haus seines Vaters und verkauft es einige Jahre später. Den Erlös investiert er in seine eigene Immobilie. Jahre danach meldet sich ein bislang unbekanntes nichteheliches Kind und macht erfolgreich Pflichtteilsansprüche geltend.
Dann kann der Erbe verpflichtet sein, den Pflichtteil zu zahlen – auch wenn das ursprünglich geerbte Vermögen längst nicht mehr vorhanden ist.
Wie sich Erben schützen können
Eine absolute Sicherheit gibt es leider nicht. Es gibt jedoch Möglichkeiten, das Risiko zu begrenzen.
Dazu gehören beispielsweise:
- frühzeitig klären, ob weitere gesetzliche Erben in Betracht kommen,
- Nachlassunterlagen sorgfältig aufbewahren,
- größere Vermögensdispositionen nach einer Erbschaft sorgfältig planen,
- bei unklaren Familienverhältnissen rechtzeitig rechtlichen Rat einholen,
- bei erheblichen Haftungsrisiken prüfen, ob Maßnahmen des Nachlassrechts in Betracht kommen.
Insbesondere wenn Hinweise auf bislang unbekannte Kinder oder ungeklärte Abstammungsverhältnisse bestehen, sollte ein Erbe nicht vorschnell davon ausgehen, dass nach Ablauf von drei Jahren keine Ansprüche mehr entstehen können.
Können Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen werden?
Ein später auftauchender Pflichtteilsberechtigter lässt sich nicht durch den Erben ausschließen. Ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen, hängt immer von den gesetzlichen Voraussetzungen und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Zu Lebzeiten des Erblassers können allerdings bestimmte erbrechtliche Gestaltungen – etwa Pflichtteilsverzichtsverträge oder eine vorausschauende Nachlassplanung – das spätere Konfliktpotenzial erheblich reduzieren. Solche Maßnahmen setzen jedoch regelmäßig die Mitwirkung der Beteiligten voraus und sollten individuell geplant werden.
Frühzeitig beraten lassen
Gerade bei größeren Vermögen, Immobilien oder komplexen Familienverhältnissen ist eine rechtzeitige Nachlassplanung oft der beste Schutz. Ebenso sollten Erben nach einem Erbfall prüfen lassen, ob besondere Haftungsrisiken bestehen. Wer frühzeitig handelt, kann finanzielle Überraschungen vermeiden und fundierte Entscheidungen über den Umgang mit dem Nachlass treffen.
Hinweis: Ob ein Erbe tatsächlich persönlich haftet oder sich im Einzelfall auf haftungsbeschränkende Regelungen des Erbrechts berufen kann, hängt von den konkreten Umständen ab. Deshalb sollte bei größeren Nachlässen oder ungeklärten Familienverhältnissen frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Was ist, wenn Erben mittellos werden?
Das Anspruch des Pflichteilsberechtigten bleibt bestehen, aber wie der Volksmund sagt „Einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen“. Angenommen Sie haben direkt nach dem sie die Erbschaft angetreten haben, Ihr gesamtes Geld im Ausland investiert. Für den Anspruchsteller ist kaum nachvollziehbar, wieviel Vermögen Sie noch haben. Das gibt Ihnen die Möglichkeit mit ihm einen Betrag auszuhandeln, der Sie nicht ruiniert und den Pflichteilberechtigten zufrieden stellt.