Was Inkassofirmen dürfen und was nicht

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Inkasso Mitarbeiter

Was Inkassofirmen dürfen und was nicht

Post eines Inkassobüros beunruhigt. Geradezu bedrohlich ist, wenn ein Mitarbeiter vor der Tür steht. Aber anders als ein Gerichtsvollzieher, haben Inkassofirmen keine besonderen Befugnisse. Leider treten manche Unternehmen anders auf.

Das dürfen Inkassofirmen

  • Schriftliche Zahlungsaufforderungen mit Angabe von Gläubiger, Forderungsgrund, Betrag und Zahlungsfrist senden. Achten Sie darauf, dass alle Angaben vorhanden sind.
  • Nur die gesetzlich zulässigen Inkassokosten verlangen. Sie orientieren sich an dem Gegenstandswert, also der Höhe der offenen Forderung und sind gesetzlich gedeckelt.
  • Telefonisch zu üblichen Geschäftszeiten an Wochentagen von 8 bis 20 Uhr anrufen.
  • Einen SCHUFA-Eintrag ankündigen, wenn die Forderung berechtigt und unbestritten ist.
  • Nach Terminvereinbarung einen freiwilligen Hausbesuch anbieten. Auf diesen sollten Sie sich nicht einlassen.
  • Forderungsdaten an Auskunfteien übermitteln, wenn DSGVO-Voraussetzungen vorliegen.
  • Als registrierter Dienstleister beim Bundesamt für Justiz auftreten und die Registernummer nennen. Das dient dem Nachweis der Seriosität und bedeutet keine Sonderrechte.
  • Bei Nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren oder Klage einleiten.
  • Raten- oder Vergleichsangebote unterbreiten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  • Die Bearbeitung aussetzen, wenn der Schuldner fristgerecht widerspricht und Belege verlangt.

Das ist nicht erlaubt, geschieht aber immer wieder

  • Das Unternehmen stellt unbegründete oder sachlich falsche Forderungen.
  • Es verlangt Überhöhte oder frei erfundene Zusatzgebühren beispielsweise für „Recherche-“ oder „Kontoführungsgebühr“.
  • Die Mitarbeiter rufen ständige oder spät-/frühmorgendlichen an, versenden Droh-SMS oder belästigen in Social-Media-Nachrichten
  • Die Inkassofirma droht, obwohl die Forderung bestritten, unklar oder bereits bezahlt ist mit einen SCHUFA-Eintrag.
  • Es gibt unangekündigte oder pauschal angedrohte Hausbesuche. Es heißt beispielsweise: „Morgen kommt der Außendienst vorbei“.
  • Auch die Weitergabe von persönlichen Daten an Arbeitgeber, Verwandte oder Nachbarn ist streng verboten.
  • Natürlich darf kein Mitarbeiter sich amtlich geben, sich beispielsweise als „Inkasso-Amt“, oder „Gerichtsvollzieher“ bezeichnen.
  • Selbstverständlich darf auch niemand mit Haftbefehl oder strafrechtlicher Verfolgung drohen, obwohl es keinen vollstreckbaren Titel gibt.

Was das Inkasso kosten darf

Inkassodienstleister dürfen maximal dieselben Gebühren verlangen wie Rechtsanwälte. Deren Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der in der Tabelle orientieren sich am Streitwert, also der Höhe der Forderung. Der Regelsatz richtet sich nach dem Aufwand. Für eine Mahnung beträgt der Regelsatz das 0,9-fache der Gebühr. Zusätzlich dürfen noch Nebenkosten und Auslagen verlangt werden.Anwalt oder vom Schuldnerberater.

Maximal zulässige Kosten ermitteln

In der RVG-Tabelle finden Sie die Höhe der Gebühr. Beispiel Forderung 1.000 Euro Gebühr 93,00 Euro

Für eine einfache Mahnung liegt der Regelsatz bei einer 0,9-Gebühr, das heißt die Inkassogebühr beträgt 83,70 Euro.

Wenn Sie sofort bezahlen, sind es nur eine 0,5-Gebühr, also 46,50 Euro.

Bei komplexeren Fällen ist eine 1,3-Gebühr zulässig, also 120,90 Euro

Für Nebenkosten ist eine Auslagenpauschale von 20 % der Inkassogebühr erlaubt.

Zusätzlich darf das Unternehmen nachgewiesene zwingend notwendige Auslagen beispielsweise die  Kosten für eine Adressermittlung bei unbekanntem Wohnort in Rechnung stellen.

Wichtig: Als Schuldner müssen Sie Inkassokosten nur tragen, wenn Sie sich bei Erhalt des Schreibens bereits offiziell im Zahlungsverzug befinden. Dies ist beispielsweise nach einer eigenen Mahnung des Gläubigers oder nach Fristüberschreitung der Fall.

Was Sie grundsätzlich prüfen sollten

  • Nennt das Unternehmen Name und Anschrift des Gläubigers, den Forderungsgrund und eine konkrete Aufschlüsselung der Kosten?
  • Gab es eine Leistung, für welche der Gläubiger Geld fordert?
  • Sind Sie im Verzug?
  • Ist die Forderung verjährt? Sie verjähren in der Regel nach 3 Jahren.
  • Ist die Höhe der Inkassokosten korrekt?
  • Ist die Inkassofirma bei einer Aufsichtsbehörde registriert?

Wenn Sie sich unsicher sind oder die Forderung prüfen lassen möchten, nutzen Sie den Inkasso-Check der Verbraucherzentralen. Falls Sie davon ausgehen, dass die Forderung nicht berechtigt ist, legen Sie Widerspruch ein. Es ist wichtig uz wissen Was Inkassofirmen dürfen und was nicht.

Hinweise zum Widerspruch

Legen Sie Widerspruch grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Datums und Forderungsnummer. Begründen Sie ihn klar. Richten Sie das Schreiben an das Inkassounternehmen nicht an den ursprünglichen Gläubiger. sollten Sie zu Beginn des Schreibens nennen.

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