Die Privatinsolvenz scheint für viele überschuldete Menschen der letzte Weg in einen finanziellen Neuanfang. Seit der Verkürzung der Verfahrensdauer kann die Restschuldbefreiung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits nach drei Jahren erreicht werden. Aber das Verfahren hat Tücken und oft bleiben viele Schulden bestehen. Mancher Schuldner quält sich 3 Jahre durch das Verfahren, um dann zu erfahren, dass er trotz Privatinsolvenz keine automatische Entschuldung bekommt. Daher ist meine Alternative zur Insolenz oft sinnvoller.
Vor dem Insolvenzantrag, muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden. Dabei wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und den Gläubigern vorgelegt. Ziel ist es, eine Einigung ohne gerichtliches Verfahren zu erreichen. Dieser Schritt verzögert sich häufig, wenn Unterlagen fehlen, Gläubiger unvollständig erfasst wurden oder einzelne Forderungen erst mühsam recherchiert werden müssen. Wenn Gläubiger nicht reagieren oder einen realistischen Vergleich ablehnen, scheitert der Einigungsversuch.
Wenn die Einigung scheitert, folgt der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Insolvenzericht prüft zunächst, ob alle notwendigen Unterlagen vollständig sind und alle Voraussetzungen vorliegen. Fehlende Verzeichnisse, unklare Forderungsangaben oder widersprüchliche Angaben führen häufig zu Rückfragen und Verzögerungen. Falsche oder unvollständige Angaben können zum Versagen der Restschuldbefreiung führen. Das betrifft insbesondere Angaben zu Vermögen, Einkommen, Gläubigern und Forderungen.
Wird das Verfahren eröffnet setzt das Gericht einen Insolvenzverwalter oder Treuhänder ein. Ab diesem Zeitpunkt prüft er ob pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind und gegebenenfalls zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden können. Nicht pfändbares Vermögen bleibt grundsätzlich geschützt. Erst ab diesem Termin laufen Pfändungsmaßnahmen nicht einfach weiter wie zuvor, sondern werden in das Insolvenzverfahren eingebunden. Bis zur Verfahrensöffnung können noch Pfändungen erfolgen.
Nach dem eröffneten Verfahren beginnt die Wohlverhaltensphase, amtlich als Abtretungsfrist bezeichnet. In dieser Zeit muss der Schuldner pfändbare Einkommensanteile abführen und bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen. Die Wohlverhaltensphase dauert bei nach dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren regelmäßig drei Jahre. Erst wenn diese Phase ordnungsgemäß abgeschlossen ist, entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Sie erfolgt also nicht automatisch, ein Richter prüft ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Lernen Sie meine Alternative kennen, denn oft droht, dass die Schulden trotz Privatinsolvenz bleiben.
Frei über die eigenen Einnahmen verfügen können Sie wieder, wenn die Pfändung über die Insolvenzordnung keine Wirkung mehr entfaltet, also die Restschuldbefreiung erteilt ist. Nach § 300 InsO entscheidet das Insolvenzgericht nach Ablauf der Abtretungsfrist über die Restschuldbefreiung; sie gilt dann als mit Ablauf der Frist erteilt. Aber es gibt Schulden die bleiben.
Das Verfahren kann sich verlängern, wenn Gläubigerlisten unvollständig sind, Einkommensnachweise fehlen oder das Gericht Nachfragen stellt. Auch ein Wechsel des Arbeitsplatzes, ein Umzug ohne Mitteilung oder neue Schulden während der Wohlverhaltensphase führen oft zu Rückfragen und Zeitverlust.
Ein weiterer Verzögerungsgrund ist die gerichtliche Prüfung von Einwendungen der Gläubiger. Wenn Gläubiger einen Versagungsantrag stellen und einen Versagungsgrund glaubhaft machen, muss das Gericht darüber entscheiden. Unter Umständen haben Sie Schulden trotz der Privatinsolvenz.
Wichtig: Der Gläubiger muss den Versagungsgrund rechtzeitig beantragen und glaubhaft machen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung dann durch Beschluss.
Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner
Nicht jede Forderung verschwindet durch die Restschuldbefreiung. Nach § 302 InsO bleiben
Es kommt darauf an, wann der Schaden entstanden ist und ob es nur um einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz geht.
Schuldenfrei sind Sie erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht. Drei Jahre sind die maßgebliche Laufzeit der Abtretungsfrist, aber nicht automatisch ein Garant für Schuldenfreiheit ohne weitere Voraussetzungen.
Ja, das kann sie. Verzögerungen entstehen zum Beispiel durch fehlende Unterlagen, unvollständige Gläubigerangaben, Nachfragen des Gerichts oder durch Streit über einen Versagungsantrag.
Eine Versagung kommt unter anderem in Betracht bei falschen Angaben, Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, Verstößen gegen die Erwerbsobliegenheit oder bei bestimmten Pflichtverletzungen gegenüber dem Insolvenzgericht und den Gläubigern. Ein Gläubiger muss dafür in der Regel einen Antrag stellen.
Bei grober Fahrlässigkeit bleibt die Forderung nicht automatisch als ausgenommene Forderung bestehen. Anders kann es bei Vorsatz aussehen, weil dann eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegen kann.
Ja, sie kann gefährdet sein, wenn das Verhalten im Verfahren oder vor dem Verfahren als pflichtwidrig, unangemessen oder besonders vorwerfbar bewertet wird. Für die konkrete rechtliche Einordnung kommt es aber immer auf den Einzelfall an.
Nicht automatisch. Sie ist ein gesetzlicher Weg zur Entschuldung, funktioniert aber nur bei vollständiger Mitwirkung, korrekten Angaben und Einhaltung aller Pflichten. Es gibt andere Wege, die ich Ihnen gerne erläutere.
Aus langjähriger Erfahrung weiß ich, dass eine Restschuldbefreiung nach der Insolvenz schwieriger ist als oft angenommen. Daher biete ich Ihnen einen Alternative, wie Sie ohne Insolvenz schuldenfrei werden können.
Fragen Sie nach meinen Weg in die Schuldenfreiheit, ohne Wohlverhaltensphase und kostspieliges Verfahren.
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