Der Begriff Zwangsvollstreckung steht für das zwangsweise Eintreiben von Forderungen. Hiermit versucht der Gläubiger, sich das Geld vom Schuldner selbst zu holen, wenn dieser nicht zahlt. Es gibt dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Zivilprozessordnung (ZPO).
In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:
- Voraussetzungen
- Einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung
- Schulden unkompliziert loswerden
Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung bedient sich der Gläubiger der Hilfe des Staates, um an sein Geld zu kommen. Dies ist in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. Zahlt der Schuldner nicht, wendet sich der Gläubiger grundsätzlich zunächst an ein Gericht. Von diesem erhält er einen sogenannten vollstreckbaren Titel. Dieser berechtigt den Gläubiger, beim Gericht eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner zu beantragen.
Wie genau der Gläubiger zu einem vollstreckbaren Titel kommt, ist dabei sehr unterschiedlich. Oft prüft das Gericht die Forderung zunächst auf Richtigkeit. Bei einem sogenannten Mahnverfahren erhält der Gläubiger den Titel ohne eine Prüfung. Auch außerhalb eines Gerichts gelangt der Gläubiger eventuell zu einem vollstreckbaren Titel. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner sich in einer Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Liegt der Titel vor, ist es grundsätzlich dem Gläubiger überlassen, ob und auf welche Weise er gegen den Schuldner vorgeht. Er beeinflusst beispielsweise, ob ein Gerichtsvollzieher den Schuldner bei mangelnder Mitwirkung in Haft nimmt. Auch eine friedliche Einigung ist nach einem Gerichtsverfahren nach wie vor möglich. Eine Einigung mit dem Gläubiger verhindert oft, dass dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet.
Einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Je nach Einzelfall stehen dem Gläubiger viele verschiedene Maßnahmen zur Auswahl.
Kontenpfändung im Zuge der Zwangsvollstreckung
Bei der Kontenpfändung greift der Gläubiger auf das Bankguthaben des Schuldners zu. Unter Umständen hat der Schuldner hierbei keinerlei Zugriff mehr auf sein Konto. Mithilfe eines Pfändungsschutzkonto lässt sich dies vermeiden. Die Bank zahlt dann nur einen bestimmten Betrag vom Konto an den Gläubiger. Der Rest dient dem Schuldner dazu, seinen Alltag zu bestreiten.
Lohnpfändung
Ähnlich funktioniert die Lohnpfändung. Hierbei ist der Arbeitgeber des Schuldners verpflichtet, regelmäßig einen Teil des Lohns an den Gläubiger abzuführen. Der Arbeitgeber berechnet dabei den auszuzahlenden Betrag. Die Lohnpfändung ist oft sehr belastend für den Schuldner und gefährdet unter Umständen auch seinen Arbeitsplatz. Als Rechtsgrundlage dienen die §§ 850 ff. ZPO.
Sachpfändung
Bei der Sachpfändung nimmt ein Gerichtsvollzieher bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners an sich. Dies ergibt sich aus § 808 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsvollzieher ist dabei befugt, in die Wohnung oder die Geschäftsräume des Schuldners zu gehen und Gegenstände seiner Wahl mitzunehmen. Dabei ist er jedoch auf die Höhe der Forderung des Gläubigers beschränkt. Durch eine anschließende Zwangsversteigerung erhält der Gläubiger schließlich sein Geld.
Vermögensauskunft bei Zwangsvollstreckung
Die Vermögensauskunft erfolgt im Rahmen der Sachpfändung. Hierbei ist der Schuldner gezwungen, alle seine Vermögensgegenstände beim Gerichtsvollzieher zu benennen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 802c ZPO. Die Maßnahme dient dazu, dem Gläubiger einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen. Oft leitet er dann weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, beispielsweise eine Konten- oder Lohnpfändung. Er ist in der Regel nur aller zwei Jahre imstande, eine Vermögensauskunft vom Schuldner zu verlangen.
Haftbefehl
Weigert sich der Schuldner, die Vermögensauskunft abzugeben, ist es dem Gläubiger möglich, einen Haftbefehl zu beantragen. Der Schuldner sitzt solange in Haft, bis er die Vermögensauskunft abgibt. Eine Haft von mehr als sechs Monaten ist jedoch unzulässig. Geregelt ist der Haftbefehl in § 802g Abs. 1 ZPO.
Abzweigung bei Zwangsvollstreckung
Eine sogenannte Abzweigung kommt in Betracht, wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und Sozialleistungen erhält. Hierbei ist es dem Gläubiger möglich, einen Teil der Sozialleistungen abzuzweigen, um die Schulden zu begleichen. Die Zahlungen erhält er dabei direkt von der auszahlenden Behörde. Die Abzweigung ist in § 48 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) geregelt.
Maßnahmen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung
Neben den eigentlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stehen dem Gläubiger außerdem Mittel zur Sicherung der Vollstreckung zur Verfügung. Bei diesen Maßnahmen erhält der Gläubiger nicht sofort sein Geld. Er sorgt lediglich dafür, dass das Vermögen des Schuldners erhalten bleibt, um später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Die Maßnahmen sind teilweise bereits möglich, bevor ein vollstreckbarer Titel existiert.
Arrest
Beim Arrest beschlagnahmt der Staat bestimmte Gegenstände des Schuldners oder schränkt seine Bewegungsfreiheit ein. Die Maßnahme ist bereits zulässig, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt. Eine Zwangsversteigerung findet daher nicht statt. Das Einschränken der Bewegungsfreiheit bezieht sich beispielsweise darauf, dass der Schuldner nicht befugt ist, das Land zu verlassen. So verhindert der Gläubiger, dass sich der Schuldner ins Ausland absetzt. Hierbei erfolgt etwa eine Beschlagnahme des Passes des Schuldners. Rechtsgrundlage für den Arrest sind die §§ 916 ff ZPO.
Zwangshypothek
Im Rahmen der Zwangshypothek erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners. Zahlt der Schuldner weiterhin nicht, ist er imstande, die Forderung durch Versteigerung des Grundstückes einzutreiben. Im Gegensatz zur normalen Hypothek hat der Schuldner kein Mitspracherecht bezüglich der Einrichtung der Hypothek. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 866 ff. ZPO.
Schulden unkompliziert loswerden
Herr Engel ist Schuldenexperte aus eigener Erfahrung. Mithilfe seines umfangreichen Praxiswissens zeigt er Ihnen gerne viele unkomplizierte Lösungswege für Ihr Schuldenproblem auf. Herr Engel arbeitet nicht als Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatungen durch.