Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen zu begleichen. Die Zahlungsunfähigkeit gehört zu den Eröffnungsgründen eines Insolvenzverfahrens.

Definition Zahlungsunfähigkeit

Wann genau eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist in § 17 Abs. 2 S. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Danach sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn der Schuldner nicht imstande ist, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Er ist also nicht mehr imstande, Rechnungen, Kreditraten oder Ähnliches zu bezahlen. Hierbei reicht es jedoch nicht, wenn der Schuldner nur für einige Tage nicht zahlen kann. Er ist nur zahlungsunfähig, wenn er innerhalb von drei Wochen nicht in der Lage ist, das nötige Geld aufzubringen. Darüber hinaus hat er innerhalb dieser Zeit nicht seine kompletten Schulden abzubauen. Es genügen neunzig Prozent aller Verbindlichkeiten. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04.

Zahlungsunfähigkeit

Wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt, ist in der Regel davon auszugehen, dass er zahlungsunfähig ist. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 S. 2 InsO.

Zahlungsunfähigkeit: Hintergrund Insolvenz

Im Rahmen einer Zahlungsunfähigkeit mit anschließendem Insolvenzverfahren kommt es zu einer gleichmäßigen Verteilung des Vermögens des Schuldners auf die Gläubiger. Auf diese Weise ist es möglich, dass alle Gläubiger grundsätzlich die gleiche Chance haben, zu ihrem Geld zu kommen. Außerhalb der Insolvenz ist in der Regel der Gläubiger im Vorteil, der zuerst eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner einleitet.

Handelt es sich beim Schuldner um eine Privatperson, profitiert er ebenfalls in hohem Maße von dem Insolvenzverfahren. Gelingt es während des Verfahrens nicht, alle Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, kommt es zur sogenannten Restschuldbefreiung. Dies bedeutet, dass dem Schuldner alle noch verbleibenden Schulden zu erlassen sind.

Um eine Insolvenz zu beantragen, ist jedoch ein sogenannter Eröffnungsgrund erforderlich. Nur wenn bestimmte Umstände, wie etwa eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, ist der Schuldner berechtigt, das Insolvenzverfahren zu durchlaufen.

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