Für Schulden (Forderungen) gibt es Verjährungsfristen. Dies ist natürlich eine gute Nachricht. Aber damit eine Verjährungsfrist zum Tragen kommt, müssen bestimmte Kriterien eingehalten werden. In diesem Beitrag geht es um die Verjährungsfrist unter Firmen. Also wenn eine Firma einer anderen Firma Geld schuldet.
Bei Unternehmen kommt seit 2002 die gleiche Verjährungsfrist wie bei Privatpersonen zum Tragen. Das heißt, es besteht eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, jeweils zum Jahresende. Daher ist es wichtig zum Jahresende zu überprüfen, ob Beträge offen sind.
§ 199 Abs. 1 BGB regelt die Verjährung. Die dreijährige Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Angenommen ein Kauf fand am 05.06.2016 statt, denn beginnt der Verjährungsfrist zum 31.12.2016. Die Forderung bleibt also bis zum 31.12.2019 bestehen. Sie verjährt erst an dem 1.1.2020. |
Wichtig: Die Schuld bleibt bestehen, sie erlischt nicht automatisch. Der Schuldner hat aber das Recht der Einrede. Diese muss er im Fall der Beitreibung geltend machen.
Unterbrechung der Verjährungsfrist
Mahnungen haben keinen Einfluss auf die Verjährung. Lediglich wenn Gläubiger und Schuldner über den Anspruch verhandeln ist nach ist § 203 BGB die Verjährung gehemmt bis einer der Partner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Gehemmt heißt für die Dauer der Verhandlung wird die Frist verlängert.
Einseitige Angebote oder Mahnungen sind keine Verhandlung. Also weder eine Mahnung des Gläubigers noch die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung ist eine Verhandlung. Es müssen beide Parteien eindeutig im Gespräch oder Korrespondenz über die Forderung sein.
Ende der Verjährung
Nähert sich die Frist dem Ende, haben Schuldner und Gläubiger unterschiedliche Motivationen. Der Schuldner hofft, dass die Frist verstreicht und die Forderung für ihn nicht mehr relevant ist. Der Gläubiger möchte dies verhindern.
Es gibt verschiedene Optionen, die ihm zur Verfügung stehen:
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Verzichtet der Schuldner auf die Einrede der Verjährung, hat er keine Möglichkeit die Forderung wegen einer Fristversäumnis nicht anzuerkennen. Es macht aber Sinn bei einer berechtigten Forderung auf die Einrede zu verzichten, da dies in der Regel vor weiteren Kosten bewahrt, die durch eine Klage oder einen Mahnbescheid entstehen.
Wenn der Schuldner eine kleine Zahlung leistet oder die Forderung anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.
Besondere Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB von drei Jahren gilt für Rechnungen, Kaufverträge und ähnliche übliche Rechtsgeschäft.
Bei Sachmängeln, wenn die gelieferte Ware von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen zum Beispiel mangelhaft war, besteht eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Hier beginnt die Frist mit der Lieferung oder der Mitnahme der Ware (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB).
Hat eine Firma eine Handwerksfirma oder ähnliches beauftragt und dabei sind Mängel nach Werksvertrag aufgekommen, liegt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vor. Die Verjährung beginnt hier mit der Abnahme der Dienstleistung (§ 634a Abs.1 Nr.1 BGB).
Wenn Baumängel auftreten, liegt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB).
Bei Grundstücken und der Löschung der Bank aus dem Grundbuch gibt es eine Verjährung von 10
Jahren (§ 196 BGB).
Ein Schuldtitel (§ 197 Abs.1 Nr.3 BGB) verjährt erst nach 30 Jahren.
Die Verjährung jeder Art verhindern
Fassen wir noch einmal zusammen. Wer die Verjährung von Firma zu Firma vermeiden möchte, muss handeln.
Am Ende des Jahres sollten immer die Unterlagen überprüft werden, so kann keine Rechnung vergessen werden.
Sollte die Verjährung schon kurz bevor stehen, ist es wichtig sofort beim Schuldner eine Schuldanerkenntnis zu erwirken, in Verhandlungen zu treten oder diesen zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu veranlassen.
Wenn die Zeit knapp wird, sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid veranlassen.