Ein Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die verpflichtet ist, eine bestimmte Leistung gegenüber einem Gläubiger zu erbringen. Eine natürliche Person ist kurz gesagt ein Mensch. Mit einer juristischen Person ist beispielsweise eine GmbH gemeint. Auch ein Gläubiger ist eine natürliche oder juristische Person. Er ist berechtigt, die Leistung des Schuldners zu empfangen. Dieser Anspruch nennt sich Forderung.
Arten von Schuldverhältnissen des Schuldners
Worin die geschuldete Leistung besteht, hängt vom jeweiligen Schuldverhältnis ab. Hierbei handelt es sich um ein Verhältnis, was grundsätzlich auf Gegenseitigkeit beruht. Dies heißt, dass üblicherweise Schuldner und Gläubiger bestimmte Rechte und Pflichten haben. Es gibt gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse.
Vertragliche Schuldverhältnisse sind das Ergebnis einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Sie nennt sich auch Vertrag. Ein Beispiel für vertragliche Schuldverhältnisse ist der Kaufvertrag gemäß § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen hingegen automatisch, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies geschieht beispielsweise bei der sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB. Besitzt jemand eine Sache, ohne dass er dazu berechtigt ist, ist er verpflichtet, diese an den Berechtigten zurückzugeben. Dies ist beispielsweise der Eigentümer. Ein Vertrag ist hier nicht erforderlich.
Bei Schuldverhältnissen sind oft beide Parteien sowohl Schuldner als auch Gläubiger.
Beim Kaufvertrag gibt es beispielsweise Verkäufer und Käufer, die verschiedene Leistungen schulden. Bezüglich des Kaufpreises ist der Käufer gemäß § 433 Abs. 2 BGB Schuldner. Er ist verpflichtet, den Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Somit ist der Verkäufer in diesem Fall Gläubiger. Anders verhält es sich mit der gekauften Sache. Hier ist der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 BGB Schuldner und der Käufer Gläubiger.
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