Auto in der Finanzierung pfänden
Plötzlich steht ein Mitarbeiter eines Inkassobüros vor der Tür und will Ihr Auto mitnehmen, weil Sie die Raten nicht pünktlich bezahlt haben. So einfach geht das nicht.
Ein Albtraum für Betroffene. Ohne Vorwarnung verlangt ein Beauftragter der Bank oder der Leasingfirma die Herausgabe des Autos. Sie sind zwar nicht der Eigentümer aber als rechtmäßiger Besitzer haben sie Rechte. Niemand darf Ihren Besitz einfach wegnehmen.
Viele Autokredite sind mit Sicherungsübereignung abgesichert. Die finanzierende Bank ist Sicherungseigentümer. Sie als Nutzer sind aber den unmittelbarer Besitzer.
Die Sicherungsübereignung schützt das Auto vor Pfändung durch andere Gläubiger als die kreditgebende Bank und Siesürfen das Auto nicht verkaufen.
Leasinggeber ist Eigentümer; Sie sind Besitzer. Sie haben das uneingeschränkte Recht zur Nutzung. Eine eigenmächtige Wegnahme gegen Ihren Willen ist verbotene Eigenmacht und kann schadensersatzpflichtig sein.
Das Auto ist natürlich gegen Pfändung durch Dritte geschützt, da Sie nicht der Eigentümer sind.
Auch wenn der Leasinggeber Eigentümer beziehungsweise die Bank Sicherungseigentümer ist, haben Sie als Nutzer den unmittelbaren Besitz.
Das BGB schützt den Besitz auch vor dem Eigentümer Er darf sich den Besitz nicht ohne weiteres eigenmächtig verschaffen.
Nach wirksamer fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs sind Sie vertraglich zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Geben Sie das Auto freiwillig heraus (z. B. beim Händler oder an einen Beauftragten), ist das zulässig – das ist dann keine „Wegnahme gegen Ihren Willen“.
Verweigern Sie die Herausgabe, muss der Gläubiger grundsätzlich auf Herausgabeklagen und einen Titel erwirken. Mit Titel kann dann die Gerichtsvollstreckung (Herausgabe des Fahrzeugs) betrieben werden.
Leasinggeber/Banken lassen das Auto oft durch Dritte wie einen Abschleppdienst oder ein Inkassounternehmen abholen. Das ist rechtlich sicher aber nur, wenn Sie nicht aktiv widersprechen und die Herausgabe dulden oder zustimmen.
Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.
Mahnung/Verzug: Nach ausgebliebenen Raten erhalten Sie Mahnungen, in der Regel wenn Sie die zweite Rate nicht bezahlt haben.
Sie sind nun offizielle im Verzug. Noch darf niemand das auto mitnehmen.
Kündigungsschreiben: Bei anhaltendem Verzug folgt die fristlose Kündigung. Gleichzeitig erfolgt die Aufforderung zur Rückgabe bis zu einem genannten Termin.
Freiwillige Rückgabe: Entweder geben Sie das Fahrzeug selbst ab, oder die Gegenpartei organisiert die Abholung/Sicherstellung.
Abrechnung: Anschließend erfolgt die Schlussabrechnung (offene Raten, Zinsen, Gebühren, Verwertungserlös, Differenzforderung).
Wenn Sie die Rückgabe verweigern erfolgt keine Abholung, aber eine Klage auf Herausgabe.
Wichtig: Nur ein Gerichtsvollzieher mit vollstreckbaren Titel kann Sie zur Herausgabe zwingen.
Nein. Auch wenn Sie mit den Leasingraten im Rückstand sind und die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeugs ist, darf sie das Fahrzeug grundsätzlich nicht eigenmächtig gegen Ihren Willen an sich nehmen.
Der Leasingnehmer ist während der Vertragslaufzeit unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. Dieser Besitz wird durch § 858 BGB geschützt. Holt die Leasinggesellschaft das Fahrzeug ohne Ihre Zustimmung oder ohne einen vollstreckbaren Titel ab, kann dies eine verbotene Eigenmacht darstellen.
Die Leasinggesellschaft muss in der Regel zunächst:
Erst anschließend kann die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Eine eigenmächtige Wegnahme ist grundsätzlich unzulässig.
Die Gerichte stellen seit vielen Jahren klar, dass auch der Eigentümer den Besitz eines anderen grundsätzlich nicht eigenmächtig brechen darf.
Mehrere Gerichte haben ausdrücklich entschieden:
So wird dies unter anderem in der Rechtsprechung und Literatur zum Besitzschutz nach § 858 BGB hervorgehoben.
Besonders deutlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Fahrzeugvermieter ein Fahrzeug wegen Zahlungsrückständen nicht eigenmächtig zurückholen darf. Die Selbstabholung stellt verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar. Der Vermieter musste nicht nur den Fahrzeugwert ersetzen, sondern auch eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Darüber hinaus gilt nach ständiger Rechtsprechung:
Selbst der Eigentümer darf dem unmittelbaren Besitzer eine Sache grundsätzlich nicht gegen dessen Willen entziehen. Das Besitzschutzrecht soll gerade verhindern, dass Streitigkeiten durch Selbsthilfe statt durch Gerichte entschieden werden.
Urteile:
BGH VIII ZR 317/09 (Leasingkündigung bei Zahlungsverzug) – Grundsatzentscheidung zur Kündigungsschwelle.(bundesgerichtshof)
BGH XII ZR 89/21 Sperrung einer Auflademöglickleit aus der Ferne/verbotene Eigenmacht (Urteil)
Nein, das ist grundsätzlich unzulässig und gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz oder auf einem Privatgrundstück steht. Die Nutzung eines Zweitschlüssels oder einer Ortungstechnik ersetzt nicht den erforderlichen gerichtlichen Herausgabeanspruch.
Eine heimliche Wegnahme kann Besitzschutzansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers/Kreditnehmers auslösen.
Wurde das Fahrzeug ohne Ihre Zustimmung und ohne gerichtlichen Titel abgeholt, sollten Sie den Vorfall umgehend rechtlich prüfen lassen. Je nach Sachlage können Ansprüche auf Wiedereinräumung des Besitzes, Herausgabe des Fahrzeugs, Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bestehen. Gerade weil die Rechtsprechung die verbotene Eigenmacht konsequent sanktioniert, lohnt sich eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.
Langfristig sollten Sie die Herausgabe nicht verweigern, denn es ist unstreitig, dass Sie dazu verpflichtet sind.
Das heißt aber nicht, dass Sie bei einem überfallartig vorgetragenem Herausgabeverlangen sofort das Auto übergeben sollten. Tretens ie aber mit dem Leasinggeber oder der Bank in Verbindung um sich vielleicht doch noch gütlich zu einigen. Idealerweise reagieren sie bereits bei der 1. Mahnung.
In der Insolvenz ist das Auto nicht automatisch weg, aber die Behandlung unterscheidet sich stark zwischen Leasing und Kreditfinanzierung:
Leasing: Das Auto gehört der Leasinggesellschaft und nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter entscheidet nach § 103 InsO, ob er den Leasingvertrag fortführt. Sie dürfen weiterzahlen, wenn des dem zustimmt. Sollte es ablehnen ist der Vertrag beendet und Sie müssen das Auto zurückgeben. Das Leasingfahrzeug ist Eigentum des Leasinggebers, Sie sind nur Besitzer/Nutzungsberechtigter. Deshalb fällt es nicht in die Insolvenzmasse.
Kredit (Sicherungsübereignung): Das Auto gehört formal der Bank als Sicherheit. Die Bank ist Insolvenzgläubigerin mit Absonderungsrecht (Sicherungseigentum) oder das Auto wird vom Verwalter verwertet. Sie können es oft nur behalten, wenn Sie den Verkehrswert in die Masse einzahlen oder eine Ratenzahlung mit Zustimmung des Verwalters vereinbaren.
Tipp: Sie können versuchen, ob ein Vertrag von einem Familienangehörigen übernommen werden kann.