Einstellung ist kein Freispruch und hat keine Wirlung auf die Forderung
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft keinen genügenden Anlass für eine Anklage sieht. Das kann verschiedene Gründe haben:
- Die Beweise reichen nicht aus.
- Eine Täuschung lässt sich nicht sicher nachweisen.
- Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit ist unklar.
- Es lässt sich nicht beweisen, dass der Bauherr bereits bei Auftragserteilung nicht zahlen konnte. Ein strafrechtlicher
Zivilrechtlich hat die Einstellung des Strafverfahrens keine Bedeutung
Einzelheiten zum Fall
Ein Bauherr erteilt einem Handwerker einen größeren Auftrag. Später kann er die Rechnung wegen schwieriger wirtschaftlicher Umstände nicht bezahlen. Der Handwerker vermutet Betrug und erstattet Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren jedoch nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Wann ist es Betrug?
Ein Betrug nach § 263 StGB setzt grundsätzlich eine Täuschung, einen dadurch verursachten Irrtum, einen Vermögensschaden und vorsätzliches Handeln voraus.
War der Bauherr bei Auftragserteilung noch zahlungsfähig und konnte er ernsthaft davon ausgehen, die Finanzierung oder Bezahlung sicherzustellen, liegt normalerweise kein Betrug vor. Anders sieht es aus, wenn der Bauherr bereits bei Auftragserteilung wusste, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann. Die bloße Nichtzahlung einer Rechnung reicht für einen Betrug jedoch nicht aus. Auch eine spätere Insolvenz ist allein kein Beweis für eine anfängliche Täuschung.
Anspruch des Handwerkers auf Werklohn
Das Strafverfahren und ein mögliches Zivilverfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Ein Bauvertrag ist rechtlich regelmäßig ein Werkvertrag. Nach § 631 BGB verpflichtet sich der Handwerker, das vereinbarte Werk herzustellen. Der Bauherr muss im Gegenzug die vereinbarte Vergütung bezahlen.
Wenn der Handwerker seine Leistung erbracht hat, steht ihm daher üblicherweise ein Anspruch auf Werklohn zu. Die Vergütung wird nach § 641 BGB mit der Abnahme des Werkes fällig.
Die Einstellung des Betrugsverfahrens ändert daran nichts. Der Handwerker kann seinen Werklohn unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens zivilrechtlich geltend machen.
Verjährung nicht übersehen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Strafanzeige hemmt die zivilrechtliche Verjährung nicht. Wenn der Handwerker lediglich Strafanzeige erstattet hat, kann es sein, dass der zivilrechtliche Anspruch bis zum Ausgang des Strafverfahrens verjährt. Es ist natürlich keine Straftat sich auf die Verjährung zu berufen.
Sind Vergleichsverhandlungen grundsätzlich erlaubt?
Zu bedenken ist, dass Maßnahmen nach § 204 BGB die Verjährung hemmen. Auf der anderen Seite sprechen Vergleichsverhandlungen für den Bauherrn, da sie belegen, dass er zahlungswillig ist.
Sie dürfen dem Handwerker beispielsweise anbieten:
- einen Teilbetrag sofort zu zahlen und die offene Forderung in Raten auszugleichen;
- einen Vergleich über die Höhe der Forderung zu schließen;
- eine Zahlung nach dem Verkauf einer Immobilie oder nach einer erwarteten Finanzierung zu leisten.
Wie ein Wohnsitz im Ausland hilft
Wenn Sie sich einfach ins Ausland absetzen, kann das als Beweis für Ihre betrügerische Absicht gedeutet werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich sofort nach dem Sie offiziell im Ausland wohnen, beispielsweise weil Sie eine Meldeadresse im Ausland mieten, an den Handwerker zu wenden und einen Vergleich anzubieten. Sie sind nun in einer optimalen Ausgangssituation, da der Handwerker schnell erkennt, dass er gegen Sie nur unter großen Schwierigkeiten zivilrechtlich vorgehen kann.
Hinweis: Jörg Engel ist Schuldencoach. Ein Schuldencoach ist weder staatlich anerkannter oder zertifizierter Schuldnerberater im Sinne der amtlichen Schuldnerberatungsstellen noch Rechtsanwalt.