Vermögensauskunft verhindern - Tipps & Wichtiges für 2021
INHALTSVERZEICHNIS:
- Was ist eine Vermögensauskunft?
- Vermögensauskunft Formular
- Abgabe Vermögensauskunft Widerspruch
- Nichtabgabe der Vermögensauskunft
- Was passiert nach Vermögenauskunft?
- Vermögensauskunft ZPO
- Vermögensauskunft Haftbefehl
- Vermögensauskunft beantragen > Kosten
- Vorzeitige Löschung Schuldnerverzeichnis
- Vermögensauskunft Auto
- Eidesstaatliche Versicherung
- Offenbarungseid
- Vermögensverzeichnis
- Hintergrund zur Veweigerung
Was ist eine Vermögensauskunft?
Die Vermögensauskunft wurde im deutschen Recht im Jahr 2009 mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung neu geregelt. Die modernisierten Rechtsnormen bewirkten vor allem Vorteile für die Gläubiger, denn sie machten ihnen die Beschaffung von Informationen zur Vorbereitung der Vollstreckungsmaßnahmen einfacher.
Das Gesetz umfasste Artikel zur Änderung von Teilen der Abgabenordnung, des Gerichtskostengesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Gerichtsvollziehergesetzes und der Zivilprozessordnung. Außerdem waren Änderungen einzelner Paragrafen im SGB X sowie des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen damit verbunden.
Die neuen Regelungen traten stufenweise in der Zeit von August 2009 bis Januar 2013 in Kraft. Sie trugen der Tatsache Rechnung, dass die im 19. Jahrhundert geschaffenen Regelungen zur sogenannten Fahrnisvollstreckung (Verwertung beweglicher Vermögensteile) in der Praxis von der Kontopfändung, Gehaltspfändung und Pfändung anderer Geldwerte abgelöst worden war.
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung war außerdem die Schaffung der zentralen Vollstreckungsgerichte verbunden. Zusätzlich sollten die neuen Regelungen zur Vermögensauskunft bei den Gläubigern die Kosten für erfolglose Pfändungsversuche reduzieren.
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Abgabe Vermögensauskunft: Widerspruch möglich und sinnvoll?
Ein Widerspruch gegen den Zwang zur Abgabe einer Vermögensauskunft im engeren Sinn gibt es nicht mehr. Diese Möglichkeit wurde mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung abgeschafft, denn die Reform setzte die vorherigen Regelungen im Paragrafen 900 der Zivilprozessordnung in Teilen außer Kraft. Seither haben Schuldner nur noch die Chance, sich mit einer Erinnerung nach dem Paragrafen 766 der Zivilprozessordnung zu wehren.
Allerdings weist diese Erinnerung einen gravierenden Unterschied zum vorher möglichen Widerspruch auf. Während der damalige Widerspruch einen Aufschub bewirkte, ist das seit der Neuregelung im Jahr 2009 bei der Erinnerung nicht mehr der Fall. Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft verzögert sich bei der Erinnerung nach 766 Zivilprozessordnung nur dann, wenn das zuständige Vollstreckungsgericht eine Entscheidung fällt, die einen Aufschub bewirkt oder eine vorherige Anordnung zurücknimmt.
Die Erinnerung als Rechtsbehelf richtet sich immer gegen die Art und Weise der Abnahme der Vermögensauskunft zur Vorbereitung einer Zwangsvollstreckung. Ein typischer Grund für eine Erinnerung ist eine zu knapp angesetzte Frist, die nicht zur Beschaffung aller erforderlichen Daten reicht. Der Schuldner ist beispielsweise auch dazu verpflichtet, die konkreten Rückkaufswerte und pfändbaren Guthaben in Versicherungen sowie die verwertbaren Guthaben in Fondanlagen als Vermögenswerte anzugeben.
In diesem Fall müsste das zuständige Vollstreckungsgericht eine Fristverlängerung gewähren, wenn der Schuldner mit der Erinnerung einen begründeten Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung stellt. Außerdem besteht Aussicht auf Erfolg, wenn der Schuldner bereits vor weniger als zwei Jahren eine Vermögensauskunft erteilt hat und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seither nicht nennenswert geändert haben. Das regelt der Paragraf 802d der Zivilprozessordnung in der aktuell gültigen Fassung (Stand Jahresende 2020).
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Nichtabgabe der Vermögensauskunft: Was sind die Folgen?
Schuldner haben immer schlechte Karten, wenn sie die Vermögensauskunft grundlos verhindern wollen. Das deutsche Recht hält Druckmittel bereit für den Fall, dass Schuldner die Nichtabgabe der Vermögensauskunft erreichen wollen. Der Paragraf 802 der Zivilprozessordnung erlaub die Anordnung einer sogenannten Erzwingungshaft, die bis zu einem halben Jahr andauern kann. Zahlungsunfähige Menschen sollten sich den kompletten Umfang der möglichen Folgen vor Augen halten.
Dazu gehören beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes und infolge des Einkommensausfalls auch der Wohnung. Vor allem ein Verlust des festen Wohnsitzes führt häufig einen „Bruch im Lebenslauf“ herbei, der sich nie wieder reparieren lässt. Hier stellt sich eindeutig die Frage, ob Schuldner diese Risiken in Kauf nehmen möchten.
Wer die Nichtabgabe der Vermögenauskunft erreichen will, sollte deshalb die Frist sinnvoll nutzen, die von den Gerichtsvollziehern gesetzt wird. Das Hauptziel dabei besteht darin, Möglichkeiten zu finden, die zur Vollstreckung angemeldete Forderung zu begleichen. Im einfachsten Fall können Schuldner dem Gerichtsvollzieher eine vernünftige Ratenzahlung für die offene Forderung anbieten. Oftmals lässt sich die Vermögensauskunft auch verhindern, indem die Schuldner größere Teile einer Verbindlichkeit begleichen.
Die Palette der nutzbaren Hilfsmittel reicht von der Beleihung der Guthaben in Versicherungen bis hin zu Verwandtendarlehen. Oftmals verzichten Gläubiger auch auf das Vorantreiben einer Vollstreckung, wenn ihnen Schuldner beispielsweise die Abtretung von Forderungen gegen Dritte als Sicherheiten anbieten. Das könnten Guthaben in Bausparverträgen, auf Festgeldkonten oder die garantierten Rückkaufswerte von Versicherungen sein.
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Vermögensauskunft Formular: Gibt es einen Formularzwang?
Der Inhalt der Vermögensauskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Paragrafen 802c der Zivilprozessordnung. Sie sehen die Verwendung eines speziellen Formulars für die Vermögensauskunft nicht vor. Stattdessen listet der Paragraf auf, welche Angaben zwangsläufig enthalten sein müssen. Sie beginnen bei den Personendaten für natürliche Personen. Juristische Personen sind verpflichtet, den Firmennamen, den Firmensitz sowie Daten der Eintragungen im Handelsregister anzugeben.
Zusätzlich sind alle im Eigentum des Schuldners befindlichen Vermögensgegenstände aufzulisten. Dazu gehören auch offene Forderungen gegen Dritte. Hier ist die Beifügung von Beweisen verpflichtend.
Hinzu kommt eine detaillierte Darstellung der Veräußerung von Vermögensteilen an nahestehende Personen. Der Paragraf 138 der Insolvenzordnung regelt, wer zu diesem Personenkreis zählt. Er benennt beispielsweise Ehegatten und Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister sowie andere Mitglieder des eigenen Haushalts. Der Absatz 2 der Rechtsnorm geht auf die getätigten Veräußerungen ein, die bei juristischen Personen als Schuldner berücksichtigt werden müssen.
Dazu gehören beispielsweise Aufsichtsratsmitglieder und unter bestimmten Umständen auch Geschäftspartner. Zudem muss die Vermögensauskunft nach 802c ZPO eine Liste der unentgeltlichen Leistungen des Schuldners beinhalten, die über geringwertige Geschenke hinausgehen.
Wissenswert ist, dass ein Schuldner die Vermögensauskunft nicht selbst erstellen darf. Damit muss er in jedem Fall einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Mit dieser Pflicht stellt der Gesetzgeber sicher, dass auch ohne Bereitstellung eines verbindlichen Formulars sowohl formelle als auch inhaltliche Anforderungen an die Auskunft in standardisierter Form erfüllt werden.
Was passiert nach der Vermögensauskunft?
Ein Widerspruch gegen den Zwang zur Abgabe einer Vermögensauskunft im engeren Sinn gibt es nicht mehr. Diese Möglichkeit wurde mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung abgeschafft, denn die Reform setzte die vorherigen Regelungen im Paragrafen 900 der Zivilprozessordnung in Teilen außer Kraft. Seither haben Schuldner nur noch die Chance, sich mit einer Erinnerung nach dem Paragrafen 766 der Zivilprozessordnung zu wehren.
Allerdings weist diese Erinnerung einen gravierenden Unterschied zum vorher möglichen Widerspruch auf. Während der damalige Widerspruch einen Aufschub bewirkte, ist das seit der Neuregelung im Jahr 2009 bei der Erinnerung nicht mehr der Fall. Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft verzögert sich bei der Erinnerung nach 766 Zivilprozessordnung nur dann, wenn das zuständige Vollstreckungsgericht eine Entscheidung fällt, die einen Aufschub bewirkt oder eine vorherige Anordnung zurücknimmt.
Die Erinnerung als Rechtsbehelf richtet sich immer gegen die Art und Weise der Abnahme der Vermögensauskunft zur Vorbereitung einer Zwangsvollstreckung. Ein typischer Grund für eine Erinnerung ist eine zu knapp angesetzte Frist, die nicht zur Beschaffung aller erforderlichen Daten reicht. Der Schuldner ist beispielsweise auch dazu verpflichtet, die konkreten Rückkaufswerte und pfändbaren Guthaben in Versicherungen sowie die verwertbaren Guthaben in Fondanlagen als Vermögenswerte anzugeben.
In diesem Fall müsste das zuständige Vollstreckungsgericht eine Fristverlängerung gewähren, wenn der Schuldner mit der Erinnerung einen begründeten Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung stellt. Außerdem besteht Aussicht auf Erfolg, wenn der Schuldner bereits vor weniger als zwei Jahren eine Vermögensauskunft erteilt hat und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seither nicht nennenswert geändert haben. Das regelt der Paragraf 802d der Zivilprozessordnung in der aktuell gültigen Fassung (Stand Jahresende 2020).
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Vermögensauskunft ZPO: Sind damit auch Vorteile verbunden?
Die Vermögensauskunft nach ZPO bedeutet für den Schuldner eine gewisse Sicherheit und damit einen ganz entscheidenden Vorteil. In der Regel entfallen nämlich zusätzliche Kosten für Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben. Das hat einen guten Grund. Die Gläubiger müssen mit den Kosten für gerichtliche Mahnbescheide und Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher immer in Vorleistung gehen.
Steht durch die Vermögensauskunft fest, dass beim Schuldner nichts zu holen ist, bleiben die Gläubiger auf den zu pfändenden Forderungen und den Kosten für die beauftragten Vollstreckungsmaßnahmen sitzen. Das heißt, ihr Aufwand würde sich erhöhen, wenn sie Pfändungen mit dem Wissen beauftragen, dass der Schuldner keine pfändbaren Vermögenswerte besitzt und/oder sein Einkommen die vom Gesetzgeber festgelegten Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigt.
Schuldner können sich also mit der Erteilung einer Vermögensauskunft vor unüberschaubaren Zusatzkosten und damit einer unnötigen Erhöhung der Schuldenlast schützen.
Verweigerte Vermögensauskunft: Haftbefehl zu befürchten?
Die rechtlichen Grundlagen für den Haftbefehlt zur Vermögensauskunft finden sich im Paragrafen 802 der Zivilprozessordnung. Dort regelt der Abschnitt f den üblichen Ablauf. Danach bekommt der Schuldner vom zuständigen Gerichtsvollzieher eine Frist von zwei Wochen zur Begleichung seiner für die Zwangsvollstreckung vorgesehenen Verbindlichkeiten. Gleichzeitig teilt der Gerichtsvollzieher einen Termin für die Abgabe der Daten für die Vermögensauskunft.
Ein Haftbefehl kann nach den Regelungen des Abschnitts g des Paragrafen 802 der Zivilprozessordnung bei einer nicht gerechtfertigten Verweigerung beantragt werden. Zuständig für den Antrag auf den Erlass des Haftbefehls ist der jeweilige Gläubiger. Die Verhaftung nimmt der Gerichtsvollzieher (notfalls mit der Unterstützung der Polizei) vor.
Wissenswert für die Schuldner ist die Tatsache, dass die Verhaftung ohne die vorherige Zustellung des Haftbefehls möglich ist. Es handelt sich stets um eine Erzwingungshaft. Das heißt, die Wirksamkeit des Haftbefehls endet automatisch, sobald die damit erzwungene Leistung erbracht wurde.
Im Falle des Haftbefehls zur Vermögensauskunft wäre das die Bereitstellung der notwendigen Daten für die Vermögensauskunft. Damit können inhaftierte Schuldner notfalls auch geeignete Dritte (beispielsweise Ehepartner, Buchhalter oder Steuerberater) beauftragen.
Vermögensauskunft beantragen: Kosten für den Gläubiger
Für die Gläubiger gibt es bezüglich der Abnahme einer Vermögensauskunft bei den Schuldnern eine gute und eine schlechte Nachricht. Sie müssen mit den Kosten in Vorleistung gehen, können sie aber später vom Schuldner zurückfordern. Seit der Einführung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung gilt eine Deckelung bei den Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft.
Stellt sich nämlich heraus, dass die 2-Jahres-Frist für die erneute Auskunft noch nicht abgelaufen ist (Paragraf 802d der Zivilprozessordnung), darf nur eine 0,3-fache Verfahrensgebühr durch begleitende Rechtsanwälte in Rechnung gestellt werden. Für die Abnahme der Vermögensauskunft dürfen Gerichtsvollzieher maximal 2000 Euro fordern.
Unter diesem Grenzwert bemessen sich die Kosten für die Vermögensauskunft auf der Basis der zu vollstreckenden Schuldensumme zuzüglich aller beweisbaren Nebenforderungen. Das heißt, hier greifen die Gebührenregelungen auf der Grundlage des sogenannten Streitwerts.
Besonderheiten zu den Kosten der Vermögensauskunft gibt es, wenn Gerichtsvollzieher oder begleitenden Rechtsanwalt Auskünfte bei Dritten einholen müssen. Dann fallen zusätzliche Kosten an, die auf der Basis des jeweiligen Aufwands in Rechnung gestellt werden. Typische Praxisbeispiele sind die Anforderungen von Rückkaufswerten bei Versicherungen oder Lohnbescheinigungen. In diesen Fällen ist die Kostendeckelung sachlich nicht gerechtfertigt.
Allerdings sind Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte dazu verpflichtet, den Aufwand im Interesse der Schuldner und der Gläubiger so gering wie möglich zu halten.
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Vorzeitige Löschung aus Schuldnerverzeichnis: Wann und wie möglich?
Die Regelungen zur Eintragung und Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis finden sich im Paragrafen 882 der Zivilprozessordnung. Diese Rechtsnorm sieht eine automatische Löschung drei Jahre nach dem Erlass der Eintragungsanordnung durch das Vollstreckungsgericht vor. Jedoch haben Schuldner die Möglichkeit, eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis zu beantragen.
Das Vollstreckungsgericht kann die Löschung anordnen, wenn der Schuldner eine vollständige Begleichung der zugrundeliegenden Verbindlichkeiten zweifelsfrei beweist. Auch der Wegfall des Eintragungsgrunds führt auf Antrag zu einer vorzeitigen Löschung. Beispiele dafür wären die rückwirkende Abänderung eines Unterhaltstitels, die ersatzweise Begleichung von Forderungen über Arbeitsleistungen oder die Rückabwicklung von Kaufverträgen.
Zu beachten ist, dass die vorzeitige Löschung nicht automatisch erfolgt, sondern dafür immer ein Löschungsantrag des Schuldners beim zuständigen Vollstreckungsgericht erforderlich ist.
Ein Sonderfall entsteht bei fehlerhaften Eintragungen auf der Grundlage der Anforderungen aus dem Paragrafen 882e in Verbindung mit dem Paragrafen 882h der Zivilprozessordnung. In diesem Fall muss das Vollstreckungsgericht die Änderungen nach dem Bekanntwerden der Fehler von Amts wegen ändern.
Der Schuldner und durch die Fehler betroffene Dritte haben außerdem die Möglichkeit, die Änderungen mit einer Erinnerung nach dem Paragrafen 573 der Zivilprozessordnung einzufordern.
Vermögensauskunft Auto angeben: Welche Folgen hat das?
Wer bei der Vermögensauskunft ein Auto angibt, muss möglicherweise mit Konsequenzen rechnen. Der Grund ist, dass Fahrzeuge in der Regel zu den pfändbaren Wertgegenständen gehören. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug oder ein per Kredit finanziertes Fahrzeug, ist eine Pfändung zu Gunsten anderer Gläubiger als dem Leasinggeber oder der Kreditbank unmöglich.
Ursache dafür sind die Eigentumsvorbehalte beim Autokredit und der beim Leasing nicht erfolgende Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer. Außerdem bleiben Fahrzeuge unangetastet, bei denen der Schuldner lediglich der Halter/Nutzer, nicht aber der Eigentümer ist. In diesen Fällen müssen die Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei nachweisen.
Hinzu kommen weitere Ausnahmen für den Fall, dass ein Auto in der Vermögensauskunft auftaucht. Der Gerichtsvollzieher darf einem Schuldner das Fahrzeug beispielsweise dann nicht wegnehmen, wenn es die einzige Möglichkeit ist, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Besonderheiten gelten ebenso bei einer gemischten dienstlichen und privaten Nutzung bei Selbstständigen und Freiberuflern.
Bei ihnen greift ein Pfändungsschutz für das Fahrzeug, wenn die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit ohne das Fahrzeug unmöglich wird. Beispiele dafür sind Berufstätige mit einem Reisegewerbe. Körperbehinderte profitieren ebenfalls von Ausnahmen, wenn bei ihnen ein Auto in der Vermögensauskunft auftaucht. Typische Beispiele sind Schuldner, denen als Ergänzung zum Grad der Behinderung das Merkzeichen G zuerkannt wurde.
Vermögensauskunft oder eine Eidesstattliche Versicherung abgeben?
Zwischen der Eidesstattlichen Versicherung und der Vermögensauskunft gibt es kaum Unterschiede. Die Bezeichnung Eidesstattliche Versicherung für die Auskunft über das Vermögen und das Einkommen in der alten Fassung des Paragrafen 807 der Zivilprozessordnung wurde mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung durch die Bezeichnung Vermögensauskunft abgelöst.
Dabei muss der Schuldner versichern, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechend. Das muss in Form einer Eidesstattlichen Versicherung geschehen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet der Paragraf 802c in Verbindung mit den Paragrafen 478, 479, 480 und 483 der Zivilprozessordnung.
Im Zivilrecht unterliegt die Versicherung an Eides Statt den Regelungen des Paragrafen 294 der Zivilprozessordnung zur Glaubhaftmachung. Allerdings sollten sich Schuldner der Tatsache bewusst sein, dass sie bei beeideten Falschaussagen mit dem Strafrecht in Konflikt kommen.
Relevant ist an dieser Stelle der Paragraf 156 des Strafgesetzbuchs. Er sieht für beeidete Falschaussagen (auch Meineid genannt) sowohl Geldstrafen als auch einen Freiheitsentzug für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor. Jedoch haben die Strafgerichte die Möglichkeit, die Strafe zu mildern, wenn die Falschangaben rechtzeitig korrigiert werden. Wissenswert ist außerdem, dass bereits der Versuch einer Falschaussage unter Eid eine Strafe nach sich ziehen kann.
Offenbarungseid: Was ist das?
Die Bezeichnung Offenbarungseid wird häufig als Synonym für die Abgabe einer Vermögensauskunft verwendet. Das resultiert aus der Tatsache, dass die Erteilung der Auskunft zum Vermögen und Einkommen bis zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung im Jahr 2013 nach dem Paragrafen 807 der Zivilprozessordnung grundsätzlich als Eidesstattliche Versicherung ausgelegt war.
Mit den Daten zum Einkommen und den vorhandenen Wertgegenständen „offenbart“ der Schuldner seine Vermögensverhältnisse. Deshalb wurde umgangssprachlich der Vorgang der Offenlegung mit dem Rechtstatbestand der Eidesstattlichen Versicherung zur Bezeichnung Offenbarungseid verkürzt. Seit 2013 ist die Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung ebenfalls zwingender Bestandteil der Vermögensauskunft. Die entsprechenden Vorgaben finden sich im Absatz 3 des Paragrafen 802c der Zivilprozessordnung.
Vermögensverzeichnis: Was sind zwingende Bestandteile?
Schuldnerberatungen und Gerichtsvollzieher halten in der Regel Vorlagen für das Vermögensverzeichnis bereit. Sie orientieren sich an den Mindestanforderungen, die der Gesetzgeber im Paragrafen 802c der Zivilprozessordnung definiert hat. Der Abschnitt 1 enthält Angaben zur Person und dem Familienstand des Schuldners. Danach folgt die Auflistung der beweglichen Vermögenswerte.
Dazu gehören Bargeldbestände, Guthaben auf Girokonten und Sparkonten sowie in Fondsanlagen und Wertpapiere sowie Kunstgegenstände, Sammlerstücke, Uhren, Schmuck und wertvolle Gebrauchsgegenstände. Auch Fahrzeuge aller Art sowie Zuchttiere müssen im Vermögensverzeichnis aufgelistet werden. Tiere sind jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen pfändbar, gehören aber trotzdem in das Vermögensverzeichnis. Beispielsweise Blindenführhunde und andere Hilfshunde dürfen nicht gepfändet werden. Bei gewerblich gehaltenen Zuchttieren kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Ein weiterer Teil des Vermögensverzeichnisses beschäftigt sich mit den auf Seiten des Schuldners vorhandenen Forderungen. Die Palette reicht vom Arbeitsentgelt über das Elterngeld und andere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bis hin zu Renten und Rentenanwartschaften. Auch Unterhaltsansprüche, Ansprüche auf Steuerrückerstattungen sowie Guthaben in Versicherungen und Bausparverträgen müssen im Vermögensverzeichnis erscheinen.
Aber auch nicht bewegliche Werte müssen Schuldner in der Vermögensauskunft angeben. Dazu gehören in erster Linie Immobilien aller Art. Hinzu kommen Vergütungsansprüche aus Nutzungsverträgen für Urheberrechte und Patente sowie noch nicht erledigte Ansprüche aus Erbschaften.
Einen weiteren Punkt bilden Forderungen aus Ratenverkäufen und vom Schuldner gewährten Darlehen. Außerdem ist ein fester Bestandteil des Vermögensverzeichnisses die Angabe von entgeltlichen Veräußerungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren und unentgeltlichen Abgaben von Vermögensteilen innerhalb von vier Jahren vor der Abgabe der Vermögensauskunft. Mit der Abfrage dieser Daten will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Schuldner sich nicht mit dem vorsätzlichen „Abzweigen“ von Vermögen vor ihren Zahlungspflichten und einer Zwangsvollstreckung drücken können.
Hintergrund zur Verweigerung der Vermögensauskunft
- Hintergründe zum Verweigern der Vermögensauskunft
- Welche Gründe gibt es, damit Sie die Vermögensauskunft verhindern können?
Sie sind Schuldner und müssen eine Vermögensauskunft abgeben? Sie möchten die Vermögensauskunft jedoch verhindern? Mit unserem Ratgeber und unseren Dienstleistungen begleiten wir Sie durch diese Zeit. Lassen Sie uns gemeinsam kritisch hinterfragen, ob das Verweigern einer Vermögensauskunft der sinnvollste Weg für Sie und Ihre Situation ist.
Generell ist das Verweigern einer Vermögensauskunft für Menschen dann relevant, wenn sie Vermögen besitzen, dieses jedoch nicht zur Tilgung der Schuld einsetzen wollen und können. Hier kommen wir von weg-adresse.com ins Spiel. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, eine Vermögensauskunft zu verhindern, ohne dabei unnötigen Aufwand zu betreiben.
Wenn Sie sich bereits über das Thema informiert haben, können Sie die ersten zwei Kapitel überspringen.
Was müssen Sie wissen?
Seit Januar 2013 ist es für Ihre Gläubiger nur ein kurzer Schritt, Sie zum Offenlegen Ihres Vermögens zu zwingen. Ein Gefühl, das niemand freiwillig erleben will, das wissen wir aus eigener Erfahrung! Es bedarf nur eines einzigen vollstreckbaren Titels. Ist dieser vorhanden, muss ein Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis erstellen. Gerichtsvollzieher und der Gläubiger bieten Ihnen als Schuldner die Option, den Gesamtschuldbetrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen vollständig zu begleichen – oder mithilfe einer Ratenzahlung die Schuld zu tilgen.
Sind Sie dieser Forderungnicht nachgekommen (aus welchen Gründen auch immer), müssen Sie Auskunft über Ihr Vermögen abgeben. Eine Auskunft über die Vermögen unterliegt einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung der Aufforderung. Hier müssen Sie aktiv werden.
Unsere Empfehlung: Suchen Sie nicht länger nach Unterstützung. Ich biete Ihnen eine effektive Möglichkeit, sofortige Sicherheit vor einem Pfändungsversuch und dem Zwang der Vermögensauskunft zu erhalten. Kontaktieren Sie mich einfach. Entweder Sie benutzen dafür das Kontaktformular, um mir in Ruhe zu schreiben oder aber Sie sind so nett und rufen uns an, dann können wir direkt miteinander an einer Lösung für Sie arbeiten.
Die meisten Menschen haben Scheu davor, sich dem Staat, den Gläubigern und den Ämtern „finanziell nackt“ zu machen. Man möchte aus Stolz, Schuldgefühlen oder Diskretion seinen finanziellen Status nicht öffentlich sichtbar machen. Eine „Eidessstattliche Versicherung“ (die wir gern die Vermögensauskunft nennen) ist nun mal ein Offenlegen sämtlicher Fakten in Ihrem Leben. Es existiert eine ungeschriebene Faustregel:
Wenn Sie nichts zu verbergen haben, dann sollten Sie Ihr Vermögen offenlegen.
Nach der Vermögensauskunft haben Sie ein wenig mehr Ruhe und weniger Druck seitens der Gläubiger. Sie wissen dann, dass im Moment keine Zahlungen zu erwarten sind. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis wird erst nach 2 Jahren angefertigt, es sei denn, ein Gläubiger weist nach, dass sich Ihre Vermögenslage positiv verändert hat.
Manche Schuldner möchten die Vermögensauskunft verweigern, da sie sich um das sogenannte Schufa-Scoring Gedanken machen. Doch diese Sorge ist unbegründet. Wenn Sie in dieser Lage sind, ist Ihre SCHUFA-Einsicht ohnehin schon mit einer extrem negativen Bonität versehen.
Haben Sie vielleicht ein wenig Bargeld, den klassischen Notgroschen, beiseite gelegt? Dann könnte eine Verweigerung der Vermögensauskunft wieder relevant werden. Nicht gelistetes Kapital kann nicht gepfändet werden.
Wenn Sie jedoch selbstständig sind, ist das Verhindern einer Vermögensauskunft ratsam. In der Selbstständigkeit ist es schwer, betriebsnotwendige und somit unpfändbare Vermögen von dem Teil zu trennen, der wirklich pfändbar ist. Denn Fakt ist: Wenn Sie Ihrer Selbstständigkeit nicht nachgehen können, werden Sie keine Einnahmen erzielen. Dies kann nicht das Interesse von Schuldner und Gläubiger sein.
Ein weiterer Grund zum Verweigern der Vermögensauskunft ist der Besitz von verwertbarem Vermögen wie einem Haus oder einer Eigentumswohnung. Wenn Sie als Schuldner die Vermögensauskunft verhindern, können Sie jederzeit eben solche Vermögen freihändig und eigenständig veräußern. Sie können durch das freie Veräußern wesentlich höhere Erlöse generieren als bei einer Zwangsversteigerung. Genau genommen sollte dies ebenfalls im Interesse Ihrer Gläubiger sein.
Ich zeige Ihnen, wie Sie die Vermögensauskunft verhindern können:
Es gibt einige Gründe – nachfolgend aufgeführt, wie Sie die Vermögensauskunft verweigern können. Die drei wesentlichen Gründe möchte ich Ihnen kurz vorstellen.
6 Monate Freiheitsstrafe
So komisch es klingen mag, so einfach ist es. Wichtig zu wissen ist, dass es in 99,9 % der Fällen eh nicht eintritt und bei den 0,01 % läuft es dann wie folgt: Wenn Sie mit einer Haftstrafe von 6 Monaten leben können, dann verweigern Sie die Vermögensauskunft einfach. Ignorieren Sie hierfür sämtliche Aufforderungen. Im § 802j der Zivilprozessordnung steht, dass die Haft nicht die Dauer von 6 Monaten übersteigen darf. Nach Absitzen der Haftstrafe können Sie frühestens nach 2 Jahren zur erneuten Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert werden. Diese Variante ist natürlich nicht für jeden etwas, schon gar nicht wenn man Kinder hat, aber sie kann eine Möglichkeit sein, wenn die Voraussetzungen stimmen. Jetzt mal im Ernst: Dies kann nicht das Ziel sein. Die Haft wird in der SCHUFA dokumentiert. Ist dieser Eintrag einmal dort, wird ein normaler Lebensstandard schwer möglich sein. Verhindern Sie diesen Schritt! Nehmen Sie mit mir Kontakt auf. Wir zeigen Ihnen, wie Sie aus der Situation herauskommen – Kontakt.
Führen Sie eine gütliche Einigung herbei
Sie können eine solide und dabei zielführende Variante der Schuldtilgung in Angriff nehmen. Der Schlüssel zum Erreichen der gütlichen Einigung ist die Ratenzahlung, die Sie mit einem Gläubiger oder Gerichtsvollzieher vereinbaren. Wenn Sie als Schuldner dem Gläubiger glaubhaft machen, dass die Gesamtschuld innerhalb eines Jahres beglichen wird und ein Zahlungsplan mit angemessenen Raten angeboten wird, kann ein Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Diese Option macht für Sie als Schuldner nur dann Sinn, wenn Sie willens und in der Lage sind, einen großen Teil der Gesamtforderung zu begleichen.
Verändern Sie Ihren Wohnsitz und Ihren Aufenthaltsort
Der Vorteil des deutschen Rechts ist eindeutig: Gerichtsvollzieher sind als Organe der Rechtspflege in explizite Amtsgerichtsbezirke eingeordnet. Ein Gerichtsvollzieher kann in einem anderen Bezirk nicht tätig werden. Das jeweils zuständige Vollstreckungsgericht ist in dem jeweiligen Bezirk der Vollstreckung.Was heißt das nun für Sie? Ganz einfach: Wenn Sie Ihren Wohnort vor dem Beginn der Vollstreckung verändern, entgehen Sie jeder Vollstreckungsmaßnahme. Wenn Sie langfristig die Vermögensauskunft verweigern wollen, müssen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Gläubiger können Sie dort nicht so leicht vollstrecken lassen. Über einen komplizierten Weg muss der Gläubiger die Forderung im Ausland neu durchsetzen.
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