Pfändungsschutzfirma
Lösungen für Selbstständige
Besonders Selbstständige, die Schulden haben, sind mit großen Problemen konfrontiert. Sie haben nahezu keine Möglichkeit, die Einnahmen vor den Gläubigern zu schützen. Dies wiederum führt dazu, dass sie Verpflichtungen nicht nachkommen können. In der Regel ist eine Geschäftsaufgabe nicht zu vermeiden.
Um dies zu umgehen, habe ich die passenden Lösungen gefunden. Als Selbstständiger haben Sie einige Optionen der rechtlichen Gestaltung Ihres Unternehmens. Bei den klassischen Formen wie Einzelunternehmen oder einer GmbH leben Sie immer mit der Gefahr, dass Ihnen Gläubiger Gelder nehmen, die für die Existenz des Unternehmens nötig sind.
Pfändungsschutzfirma buchen
Inklusivleistungen wenn Sie Pfändungsschutz für Ihre Firma buchen:
– mit allen Unterlagen die benötigt werden.
– amtlich übersetzt und beglaubigt.
– so wie 12 Monate Büro Service in England
Ich zeige Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten, wie Sie diese Probleme lösen können.
Es gibt eine spezielle Form von Firmengründungen, die nicht gepfändet werden kann. Trotzdem können Sie die Firma leiten und alle geschäftlichen Entscheidungen selber treffen. Das funktioniert auch ohne einen Treuhänder. Diese „pfändungssichere Firma“ ist auch gut geeignet, um Ihr Vermögen zu sichern, beispielsweise Immobilien oder Autos.
Auch für Verschuldete ist das Geschäftsleben weiterhin möglich. Dafür braucht es keinen Treuhänder, sondern einfach nur die Stiftungs-Limited. Es ist nicht nötig, die eigene Stellung zu verschleiern, um Pfändungen und andere Zwangsmaßnahmen zu verhindern.
Die Stiftungs-Limited ist etwas anders als die normale klassisch gewerbliche Limited. Näheres erfahren Sie im Folgendem:
Der erste und wichtigste Punkt ist die Pfändungssicherheit. Die Mitgliedschaft ist im positiven Sinn wertlos, da Gewinne nicht ausgeschüttet werden können. Selbst bei einer Privatinsolvenz darf die Stiftungs-Limited nicht angetastet werden. Auf der Unternehmensebene haftet die Gesellschaft aber mit dem gesamten Vermögen.
Mit der Stiftungs-Limited gibt es auch keine Scheinselbstständigkeit. Die aktuellen Regelung in den Sozialgesetzen führen häufig zu Problemen, wenn ein Einzelunternehmer nur einen Auftraggeber hat und keine Abgestellten. Es drohen hohe Versicherungsnachzahlungen und mitunter Bußgelder. Mit der Stiftung ist dies anders. Da keine Dividenden an die Mitglieder ausgezahlt werden, fehlt der Grund für die Annahme einer Scheinselbstständigkeit.
Um es noch einmal genauer zu sagen und in klare Worte zu fassen:
- Gedanken, dass Gelder gepfändet werden, sind überflüssig.
- Scheinselbstständigkeit kann nie angenommen werden.
- Gehaltszahlungen an den Direktor sind möglich.
- Es gibt keine Gewinnausschüttung.
- Eine hohe Steuerersparnis ist möglich.
Der Gewinn der Stiftungs-Limited ist außerdem freigestellt von Sozialabgaben.
Details des Stiftungsmodells
Der Firmenname ist nicht unerheblich. Hier ist zu beachten: Die Stiftungs-Limited muss keinen Rechtsformzusatz enthalten. Es ist möglich, aber nicht ratsam, Zusätze wie GmbH oder AG im Firmennamen aufzuführen. Generell gilt: Eine „Privat Company Limited by Guarantee“ ist uneingeschränkt rechtsfähig, auch in Deutschland, wo es keinen Eintrag ins Handelsregister gibt. Der Direktor vertritt die Stiftung. Er führt bestimmte Handlungen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Stiftungs-Limited aus. Sein Name und der der Stiftung müssen nicht identisch sein.
Der Geschäftsgegenstand der Stiftung muss gemeinnützig sein. Es kann um die Förderung und Regulierung von Kommerz, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Religion, Wohlfahrt oder eines Berufsstandes gehen. Für die Anmeldung der deutschen Zweigniederlassung muss ein konkreter Geschäftsgegenstand genannt werden, beispielsweise Betrieb von einem Online Shop für Wolle oder Vertrieb im Internet für Kleidung.
Der angegebene Geschäftszweck darf sich vom dem der Stiftung unterscheiden, denn der konkrete Geschäftszweck der Gewinnerzielungsabsicht dient ausschließlich dem Ziel der Stiftung (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 25.01.2016 – 17 W 27/16). Natürlich kann auch die Stiftungs-Limited einen Gewinn erzielen, dieser darf aber nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die meisten Gesellschaften erwirtschaften nur einen kleinen oder keinen Gewinn, da die Überschüsse als Gehalt ausgezahlt oder für ein Darlehen an ein Mitglied genutzt werden. Dies umgeht den gemeinnützigen Zweck und die Mitglieder gelangen an die Gelder, die sie nicht einfach entnehmen dürfen. Die vorgeschriebene Formulierung im Gesellschaftsvertrag ist erfüllt: „Der Gewinn der Gesellschaft muss zur Förderung ihres Geschäftsgegenstandes verwandt werden. Die Ausschüttung von Dividenden an die Mitglieder ist ausgeschlossen.“
Verschiedene Beispiele für die Nutzung der Stiftungs-Limited:
Ein Schuldner kann als eigener Treuhänder die Stiftungs-Limited nutzen. Im Impressum des Shops steht die Stiftung. Der verdeckte Treuhänder, muss aber die Gewinne versteuern.
Wer schon eine klassische Limited betreibt und als GmbH oder KG auftreten möchte, kann ganz leicht eine Stiftungs-Limited gründen. In dem Fall dürfen die gewünschten Bestandteile im Firmennamen angegeben werden. Die Stiftung erstellt nun als Schwester-Limited die Rechnungen aus, aber bezieht die Leistungen von der klassischen Limited. Diese berechnet die Leistungen zu einem geringen Satz, damit die Gewinne bei der gemeinnützigen Stiftung bleiben.
Das langfristige Darlehen ist die am häufigsten genutzte Gestaltung, um an Geld zu gelangen, das ansonsten nicht zu nutzen wäre. Die Stiftung gewährt dem Mitglied ein Darlehen, das marktüblich verzinst werden muss. Dies ist extrem wichtig, denn ohne marktübliche Zinsen für das Darlehen kann das Finanzamt Ärger machen und das Darlehen nicht anerkennen. Auf der Überweisung muss der Verwendungszweck „Darlehen“ klar zu erkennen sein. Nur so ist es keine versteckte Gewinnausschüttung. Das Geld ist nun beim Darlehensnehmer. Es entfallen Abgaben wie der Solidaritätszuschlag oder die Abgeltungssteuer. Diese wären nämlich bei einer GmbH im Fall der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu bezahlen.
Auch das zeitversetzte Gehalt könnte sehr interessant sein, wenn ein Unternehmer in die Privatinsolvenz gehen will. Er gründet für sein Unternehmen die Stiftungs-Limited, betreibt es also weiter, aber hat keinen Gewinn in dem Sinne, sondern zahlt sich selbst ein Gehalt aus. Natürlich in Höhe des Pfändungsfreibetrags! Das Geld bleibt so lange bei der Stiftung, bis die Insolvenz beendet ist. Nach dem Stichtag erhöht sie das Gehalt bis zur möglichen Obergrenze und zahlt so die Überschüsse nach und nach aus.
Wichtig – Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das deutsche Finanzamt
Es gilt zu beachten, dass die deutsche Finanzverwaltung, sprich das Finanzamt, nicht einfach Steuervergünstigungen gewähren muss, nur weil die Stiftungs-Limited einen Gesellschaftsvertrag mit gemeinnützigem Geschäftsgegenstand vorlegen kann. Sehen Sie dafür bitte § 51 ff. der Abgabenordnung. Man muss immer damit rechnen, dass die Gewinne sehr wohl der Körperschaftssteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer unterliegen.
Treuhänder bei der Stiftungs-Limited
Auch wenn die Stiftungs-Limited für sich selbst steht und nicht im Eigentum der Mitglieder, besteht die Möglichkeit, die eigene Mitgliedschaft zu anonymisieren. Somit könnten Sie bei uns ein Treuhand-Mitglied buchen, dessen Name dann öffentlich einzusehen ist. Die Kosten dafür fallen nicht sonderlich hoch aus, Sie zahlen für diesen guten Service und für Ihre Anonymität gerade mal nur 150 Euro zzgl. MwSt.
Sie können auch gern einen Direktor für die Stiftungs-Limited buchen, um auch hier anonym vorgehen zu können. Ich berechne in diesem Fall 530 Euro zzgl. MwSt. Natürlich wird in dem Fall nur der Name des Treuhand-Direktors in der deutschen Handelsregisteranmeldung erscheinen.
Wie funktioniert der Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Stiftungs-Limited?
Nutzen Sie meinen Muster-Gesellschaftsvertrag, um den Ein- und Austritt von Mitgliedern durchzuführen. Denn hier ist alles ein wenig anders geregelt als durch die schriftliche Erklärung bei einem gewerblich geprägten Limited Ein- oder Ausstieg, die an Dritte übertragen werden kann. Bei der Stiftungs-Limited muss von einem neuen Mitglied erst ein Antrag gestellt werden und wenn der Direktor diesen annimmt, hat die Stiftung ein neues Mitglied. Für den Austritt gibt es eine Austrittserklärung, die nach einer Frist von 7 Tagen nach Zugang zulässig ist. Alles leider mit Mühen verbunden, die Sie sich aber dank unserem Service zu Kosten von je 30 Euro zzgl. MwSt. ersparen könnten.
Der Deutsche Handelsregistereintrag
Das Deutsche Handelsregister sieht laut § 18 HGB vor, dass der Firmenname bei der Zweigniederlassung nicht irreführend sein darf. Wenn der Name den Zusatz GmbH enthält, ist das Risiko hoch, abgewiesen zu werden. Der Grund ist, weil die Stiftungs-Limited mit der Rechtsform nach deutschem Recht verwechselt werden kann. Wer bei der Zweigniederlassung unbedingt GmbH oder AG im Firmennamen haben möchte, muss beachten, dass der Firmenbestandteil GmbH oder AG im englischen Handelsregister beibehalten werden kann. Dies gilt auch bei einer Zweigniederlassung in Deutschland ohne diesen Begriff. Der Geltungsbereich des HGB erstreckt sich nach dem Territorialprinzip nicht auf England, was auch für das internationale Privatrecht gilt, wo die Firmierung des Unternehmens dem Gesellschaftsstatus unterliegt. So entschied das OLG München (OLG München, 31 Wx 92/06 v. 07.03.2007). Man muss der Niederlassungsfreiheit Rechnung tragen. Allerdings muss die deutsche Zweitniederlassung ohne GmbH geführt werden und muss einen anderen Firmennamen tragen.
Um es noch einmal etwas leichter auszudrücken: Herr Breitenbach kann durchaus seine Breitenbach GmbH oder AG als deutsche Zweigniederlassung beim deutschen Handelsregister eintragen, muss aber dann einen anderen Firmennamen verwenden. Wichtig ist das Urteil (Az.: 17 W 27/16) vom 25.01.2016, demnach die Stiftungs-Limited von den Registergerichten ebenso ernst zu nehmen und gleich zu behandeln ist wie eine klassische Limited. Bisher wurde die Stiftung immer eher als Verein angesehen, nun hat das Urteil dies geändert.
Unpfändbare GmbH, UG oder KG – so leicht kann es sein
Im Grunde muss jeder Unternehmer selbst überlegen, ob er sich für eine Limited, eine Stiftungs-Limited, eine LLC oder eine deutsche Rechtsform für sein Unternehmen entscheidet. Wenn man aber eine perfekte Lösung für eine unpfändbare GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder KG (Kommanditgesellschaft) finden möchte, ist ganz klar die Stiftungs-Limited zu empfehlen, auch als Kombination mit einer deutschen Rechtsform.
Die Stiftungs-Limited hat mehrere Vorteile zu bieten und ist somit sehr effektiv und vor allem sehr unbürokratisch. Angefangen damit, dass die Stiftungs-Limited im Prinzip sich selbst gehört und über keinen Geschäftsbetrieb verfügt.
Nutzen Sie die Stiftungs-Limited und freuen Sie sich darüber, dass keine IHK-Mitgliedschaft besteht, die unnütz ist und auch noch Geld kostet. Ebenso ist kein deutscher Handelsregistereintrag nötig. Ein weiterer Vorteil ist der, dass auch keine Bilanzveröffentlichung im Bundesanzeiger verlangt werden kann. Ein weiterer wichtiger Fakt ist der, dass der Schuldner nicht auf Familie, Freunde oder einen Treuhänder angewiesen ist, wenn er dies nicht möchte. Gerade im Privatinsolvenzverfahren eine wunderbare Hilfe, um sich weiterhin seinem Geschäft zuwenden zu können und das ganz ohne Pfändung der Einnahmen. Die Stiftungs-Limited ist unpfändbar und so kann sich der Schuldner selbst ein Gehalt auszahlen, was natürlich unter dem Pfändungsfreibetrag liegen sollte. Die Stiftungs-Limited muss er im Vermögensverzeichnis nicht angeben.
Der Weg für Ihre unpfändbare UG in schnellen Schritten
Im ersten Schritt müssen Sie uns den Auftrag für die Gründung der Stiftungs-Limited erteilen, dafür können Sie das Bestellformular deutsche Zweigniederlassung wählen. Diese kostet 690 Euro für das erste Jahr und nur noch 255 Euro für die Folgejahre, zzgl. MwSt.
Haben Sie die beglaubigten Unterlagen erhalten, muss der zukünftige Direktor und Geschäftsführer der UG zu einem Notar, um die Anmeldung der (haftungsbeschränkt) beim örtlich zuständigen Handelsregister wahrnehmen zu können.
Ich biete Ihnen aber noch einen anderen Service, falls Sie schnell die pfändungsfreie UG (haftungsbeschränkt) benötigen. Ich biete Ihnen dafür die Vorratsgesellschaften, nichts anderes als eine schon vorhandene UG. Jeder Kunde kann diese sofort für 1.290 Euro zzgl. MwSt. übernehmen. Im Preis enthalten sind auch die Leistungen Registered Office. Schauen Sie sich bitte genau an, was ich zu bieten haben, denn das Sorglos-Paket für 12 Monate ist ebenfalls enthalten und macht das Vorgehen für Sie sehr leicht. Sie brauchen nicht viel Zeit zu investieren, sondern müssen nur noch den Notartermin wahrnehmen, um die Änderungen bezüglich der UG (haftungsbeschränkt) – Firmenname, Geschäftsführer, Geschäftsgegenstand sowie ggf. Sitz – beim Handelsregister anzumelden.
Die KG unpfändbarer Stiftungs-Limited
Ich biete Ihnen natürlich auch für die KG die Stiftungs-Limited an. Die KG ist die älteste Rechtsform in Deutschland und hat einen Kommanditisten für die Kapitaleinlage und einen haftenden Gesellschafter, der Komplementär genannt wird. Bei der Stiftungs-Limited gibt es den Kommanditisten natürlich auch und ihm geht der Gewinn zu 100 Prozent zu. Der voll haftende Unternehmer hat somit keine pfändbaren Gewinne und Einkünfte zu melden.
Für die Stiftungs-Limited KG brauchen Sie nur unser Bestellformular für die deutsche Zweigniederlassung wählen. Die Kosten betragen für das erste Jahr 690 Euro zzgl. MwSt. und in den Folgejahren nur noch 255 Euro zzgl. MwSt. Mit den beglaubigten Unterlagen muss der Komplementär der KG zu einem Notar, um die KG beim zuständigen Handelsregister anzumelden. Hier kommen noch einmal circa 100 Euro an Gebühren zusammen.
Für weitere Infos sprechen Sie mich einfach an. Ich mache keine Rechtsberatung, sondern biete Hilfe zur Selbsthilfe an.
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