Der Pfändungsrechner – Pfändungsfreigrenze berechnen
Der Pfändungsrechner basiert auf der aktuellen Pfändungstabelle 2025/2026 nach § 850c ZPO und gibt Ihnen sofort an, wie viel von Ihrem Einkommen pfändbar ist – und wie viel gesetzlich geschützt bleibt. Kostenlos Pfändungsfreigrenze berechnen, ohne Anmeldung, beliebig oft verwendbar.
Aufgrund meiner eigenen praktischen Erfahrungen mit Schulden und deren Abbau kann ich Ihnen aus erster Hand berichten, welche Maßnahmen funktionieren und welche nicht. Dabei biete ich Ihnen keine Rechtsberatung, sondern unterstütze Sie durch mein eigenes Wissen beim Umgang mit den Schulden. Im Gegenzug kenne ich aber auch Wege und Möglichkeiten, die bei einem Anwalt oder einer herkömmlichen Schuldenberatung niemals berücksichtigt würden. Meine Erfahrung ist Ihr Schlüssel zur Schuldenfreiheit.
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Tragen Sie ein, wie viele Personen Sie unterhalten – z. B. Kinder oder Ihren Partner. Je mehr Unterhaltspflichtige, desto höher ist Ihr geschützter Betrag.
Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen ein. Achtung: Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld werden ggf. separat berücksichtigt.
Der Rechner zeigt Ihnen sofort: Wie viel ist pfändbar? Wie viel bleibt Ihnen? Kostenlos, ohne Anmeldung, beliebig oft nutzbar.
Info: Bestimmte Zahlungen sind ganz oder teilweise unpfändbar: Weihnachtsgeld (bis zur Hälfte, max. Hälfte des Monatsgehalts), Urlaubsgeld und Vergütung für Mehrarbeit können unter Umständen vom Pfändungsschutz profitieren. Details: § 850a ZPO.
Die Pfändungsfreigrenze ist der Betrag Ihres monatlichen Nettoeinkommens, der bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung nicht angetastet werden darf. Sie schützt Ihren Lebensunterhalt – denn niemand soll durch eine Pfändung vollständig mittellos werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Bei einer Lohnpfändung zahlt Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Teil Ihres Einkommens direkt an den Gläubiger. Bei einer Kontopfändung überweist Ihre Bank entsprechende Beträge. In beiden Fällen gilt: Unterhalb der Pfändungsfreigrenze ist Ihr Einkommen tabu.
§ 850c ZPO regelt, welcher Teil des Arbeitseinkommens pfändbar ist. Die konkreten Beträge werden in einer Pfändungsfreigrenzentabelle festgelegt, die vom Bundesministerium der Justiz per Bekanntmachung regelmäßig aktualisiert wird. Die Tabelle berücksichtigt die Höhe des Nettoeinkommens sowie die Anzahl der Unterhaltspflichten.
Folgende monatliche Grundbeträge gelten als unpfändbar (Nettoeinkommen bis zu diesen Grenzen ist vollständig geschützt):
| Unterhaltsberechtigte | Grundfreibetrag / Monat | Hinweis |
| 0 Unterhaltspflichtige | 1.491,75 € | Grundfreibetrag (alleinstehend) |
| 1 Unterhaltspflichtige Person | 2.045,19 € | z. B. ein Kind oder Partner |
| 2 Unterhaltspflichtige Personen | 2.351,05 € | z. B. zwei Kinder |
| 3 Unterhaltspflichtige Personen | 2.656,91 € | z. B. drei Kinder |
| 4 Unterhaltspflichtige Personen | 2.906,27 € | z. B. vier Kinder |
| 5+ Unterhaltspflichtige Personen | 3.155,63 € | Maximaler Grundfreibetrag |
Hinweis: Die Pfändungsfreigrenzentabelle wird regelmäßig angepasst. Die hier angegebenen Werte entsprechen dem Stand der Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung 2025. Bitte prüfen Sie beim Implementieren, ob eine neuere Bekanntmachung vorliegt (Quelle: Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de).
Bei einer Kontopfändung greift ein anderer Schutzmechanismus: das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO. Auf dem P-Konto ist ebenfalls ein monatlicher Grundfreibetrag geschützt, der dem der Lohnpfändungsfreigrenze entspricht. Der Vorteil des P-Kontos: Es schützt den Freibetrag unabhängig davon, woher das Geld auf dem Konto kommt – also auch bei Selbstständigen.
Je mehr Personen Sie unterhalten, desto höher ist Ihr pfändungsfreier Betrag. Als unterhaltspflichtig gelten Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Aber auch volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium können in bestimmten Fällen berücksichtigt werden. Diese Unterhaltspflichten müssen Sie gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Bank nachweisen, damit der erhöhte Freibetrag greift.
Nicht alle Teile Ihres Einkommens sind gleich pfändbar. § 850a ZPO schützt bestimmte Bestandteile ganz oder teilweise:
✓ | Weihnachtsgeld | Bis zur Hälfte unpfändbar, maximal bis zur Höhe des halben monatlichen Arbeitseinkommens (§ 850a Nr. 4 ZPO) |
✓ | Urlaubsgeld | Soweit es den Betrag des zusätzlich gewährten Urlaubsgeldes nicht übersteigt (§ 850a Nr. 5 ZPO) |
✓ | Vergütung für Mehrarbeit | Zur Hälfte unpfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO) |
✓ | Aufwandsentschädigungen | Zweckgebundene Bezüge (z. B. Fahrtkosten, Spesenpauschalen) sind in der Regel unpfändbar |
✓ | Renten und Sozialleistungen | Für Renten und Sozialleistungen gelten besondere Pfändungsschutzregelungen |
Gläubiger haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, die Pfändungsfreigrenze zu senken. Das ist möglich, wenn der Schuldner mutwillig oder leichtfertig Schulden gemacht hat oder wenn er seine Arbeit ohne triftigen Grund aufgegeben hat (§ 850c Abs. 4 ZPO). Diesen Antrag müssen Gläubiger begründen – und das Gericht entscheidet.
Wichtig: Wer einen solchen Antrag erhält, sollte nicht schweigen. Eine Stellungnahme beim Vollstreckungsgericht kann den Ausgang erheblich beeinflussen.
Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit Herrn Engel auf. Er war selbst Schuldner und befreite sich aus eigener Kraft aus seiner Lage. Hierbei sammelte er zahlreiche Erfahrungen, die er gerne an Sie weitergibt.
Es besteht auch die Möglichkeit sein Eigentum wie z.B. ein Haus oder eine Eigentumswohnung vor Gläubigern zu schützen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es das Finanzamt ist, oder die gierige Ex-Frau.
Diese Information und wie sie kurzfristig umgesetzt werden können, erfahren Sie, wenn sie zahlender Kunde sind. Am besten einfach mal unverbindlich anrufen. Das geht am schnellsten und Sie wissen sofort, was zu tun ist.
Bürozeiten sind Montag bis Sonntag von 8 Uhr bis 20 Uhr.
Telefon: +49 9191 83 999 84 oder +49 152 25 96 04 13 – auch per Messenger.
Es ist gut, auf eine Pfändung vorbereitet zu sein. Wesentlich besser ist es jedoch, die Pfändung zu vermeiden. Herr Engel zeigt Ihnen zahlreiche Lösungswege auf, mit denen Sie dieses Ziel erreichen.
Herr Engel kennt die zahlreichen Fallstricke bei Schulden. Er befreite sich selbst erfolgreich aus der Schuldenkrise und ist nun Experte aus eigener Erfahrung. Gerne lässt er Sie an seinem umfangreichen Praxiswissen teilhaben und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Profitieren Sie beispielsweise von einer Meldeadresse im Ausland. Hiermit verzögern Sie etwa die Rechtskraft von Urteilen und Mahnbescheiden. Es ist dabei nicht notwendig, tatsächlich umzuziehen. Ein Umzug auf dem Papier mit einer Dauer von wenigen Tagen genügt, um eine Abmeldebescheinigung zu erhalten. Mit dieser besitzen Sie einen offiziellen Nachweis, dass Sie im Ausland wohnen. In der Folge sind Sie für Gläubiger aller Art wesentlich schlechter zu erreichen.
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