Pfändungsfreibetrag 2026: Wirkung auf die Pfändungsfreigrenze

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Pfändungsfreibetrag

Pfändungsfreibetrag 2026: Wirkung auf die Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden grundsätzlich am 1. Juli eines Jahres festgelegt und gelten bis zum 30.Juni des Folgejahres. Der aktuelle Freibetrag gilt also vom 1. Juli 2025 und bis zum 30. Juni 2026.

Pfändungstabelle 2026 mit aktuellem Pfändungsfreibetrag

Wichtige Pfändungsfreibeträge vom 01.07.2025 bis 30.06.2026:
  • 0 Unterhaltspflichten: 1.559,99 €
  • 1 Unterhaltspflicht: 2.149,99 €
  • 2 Unterhaltspflichten: 2.469,99 €
  • 3 Unterhaltspflichten:  2.799,99 €
  • 4 Unterhaltspflichten: 3.119,99 €
  • 5 Unterhaltspflichten: 3.449,99 €

Dieser Grundfreibetrag kann auf Antrag erhöht werden.

Wichtig: Der Schutz, der Pfändungsschutz beim Arbeitgeber gilt grundsätzlich auch für Pfändungen von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonten (P-Konto). Banken passen die Freibeträge auf solchen Konten in der Regel automatisch an.

Wie der Freibetrag festgelegt wird

Die Anpassung der Beträge zum 1. Juli ist gesetzlich vorgesehen. Die genauen Werte werden üblicherweise im Frühjahr durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die Erhöhung orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.

Der steuerliche Grundfreibetrag stieg zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro pro Jahr für Ledige, also 1.029 Euro monatlich. Dieser Betrag sichert das Existenzminimum und bleibt steuerfrei. Im Jahr 2025 betrug der Freibetrag 12.096 Euro (1.008 Euro). Da der Grundfreibetrag um circa 2,1 % gestiegen ist, ist damit zu rechnen, dass die Pfändungsfreigrenze auch in diesem Rahmen steigen wird. Alleinstehende können also mit einer Freigrenze in Höhe von 1.590 Euro rechnen.

Der Grundfreibetrag gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer, Selbstständige und Rentner.

Auch Nachzahlungen sind geschützt

Unter Umständen können auch deutlich höhere Beträge vor einer Pfändung geschützt sein. In der Praxis kommt es häufiger vor, dass beispielsweise das Jobcenter über längere Zeit die Leistungen zu niedrig berechnet oder mit Verspätung zahlt. Dies hat zur Folge, dass ein weit über der Pfändungsfreigrenze liegende betrag überwiesen wird. Solche Nachzahlungen sind unpfändbar, wie ein Urteil des Landgerichts Frankenthal bestätigt.

Pfändungsfreigrenze schützt nicht vor alle Forderungen

Wer eine Strafe oder Schadenersatz wegen einer unerlaubter Handlung zahlen muss, kann sich nicht auf die Pfändungsfreigrenze verlassen.  Laut § 850f Abs. 2 ZPO ist eine Pfändung über die normalen Freigrenzen hinaus möglich. Es muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, der ausdrücklich eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung belegt. IN dem Fall entscheidet das Gericht  wie viel Geld dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt verbleibt. Diese orientiert sich am Sozialhilfeniveau.

Ähnliches gilt für Unterhaltsforderungen insbesondere wenn es um dem Unterhalt von minderjährigen Kindern geht. Einer unterhaltspflichtigen Person wird meistens nur eine Leben auf dem Niveau der Sozialhilge zugestanden.

Weg-Adresse kennt einen Ausweg

Kontaktieren Sie hierzu Herrn Jörg Engel. Er bietet besondere praxisorientierte Vorgehensweisen an, um eine Lohnpfändung zu verhindern. Diese basieren auf eigener Erfahrung. Dabei ist Herr Engel kein Rechtsanwalt und bietet auch keinerlei Rechtsberatung an, sondern hilft Ihnen mit seinem Praxiswissen weiter. Darüber hinaus bietet Herr Engel auch weitere praktische Problemlösungen an: Beispielsweise generellen Schutz vor Pfändungen, ein Giro-Konto im Ausland oder Pfändungsschutz für Unternehmen.

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