Jeder neue Wohnsitz ist den Meldebehörden gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz mitzuteilen (BMG). Anders verhält es sich hingegen beim Auszug aus einer Wohnung. Einen Wohnsitz abmelden ist in Deutschland nicht zwingend notwendig, da die Abmeldung des alten Wohnsitzes automatisch bei der Anmeldung der neuen Wohnung erfolgt. Nur wer aus einer Wohnung auszieht, im Inland aber keine neue Wohnung bezieht, hat sich gemäß § 17 Abs. 2 BMG abzumelden.
Voraussetzungen, die eine Abmeldung erfordern
Wie oben erläutert, ist eine Abmeldung nur für denjenigen nötig, der in Deutschland keine neue Wohnung bezieht. Dies kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Umzug ins Ausland
- Auflösen eines Nebenwohnsitzes und vollständiger Umzug in die Hauptwohnung
- Obdachlosigkeit, also ohne festen Wohnsitz
Trifft einer dieser Fälle zu, hat eine Abmeldung zwingend zu erfolgen. Dies hat gemäß § 17 Abs. 2 BMG frühestens eine Woche vor bis spätestens zwei Wochen nach dem Auszug zu geschehen.
Erforderliche Unterlagen
Um den Wohnsitz abzumelden, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- Abmeldeformular, ausgefüllt und unterschrieben
Eine Wohnungsgeberbestätigung ist für den Auszug aus einer Wohnung zwischenzeitlich nicht mehr erforderlich. Bei einer Wohnungsgeberbestätigung handelt es sich um ein vom Vermieter ausgefülltes Dokument. Dieses bestätigt den Einzug in eine beziehungsweise früher auch den Auszug aus einer Wohnung. Bei einer Anmeldung des Wohnsitzes ist es nach wie vor immer erforderlich. Anders hingegen bei einem Auszug. Hierbei ist es seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 nicht mehr nötig.
Erhalt der Abmeldebescheinigung
Im Rahmen einer jeden Abmeldung stellt das zuständige Meldeamt automatisch eine Abmeldebescheinigung aus. Dies ist die sogenannte amtliche Meldebestätigung. Aus dieser ist ersichtlich, dass kein Wohnsitz im Inland mehr besteht. Es ist möglich, diese Tatsache sodann mithilfe der Bescheinigung nachzuweisen, denn der Wegzug ist damit „amtlich“.
Versäumnis der Abmeldung
Ist eine Abmeldung aus den oben genannten Gründen erforderlich, aber dennoch unterblieben, handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall ist in der Regel ein Bußgeld zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG. Gleiches gilt, wenn die Abmeldung zwar erfolgt, dies jedoch nicht innerhalb des oben genannten Zeitraumes. Auch hier ist das Bußgeld gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 BMG zu zahlen.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach § 54 Abs. 3 BMG. Demnach beträgt das Bußgeld bei einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Abmeldung maximal bis zu 1.000 Euro. In der Regel ist bei erstmaligem Verstoß jedoch mit einem erheblich geringeren Bußgeld zu rechnen. Dessen Höhe ist nicht pauschal vorhersagbar.
Unkomplizierte Hilfe bei der Abmeldung
Benötigen Sie Hilfe beim Abmelden Ihres Wohnsitzes oder bei Schulden, steht Herr Engel gerne mit helfender Hand zur Verfügung. Er ist zwar kein Rechtsanwalt und führt auch keine Rechtsberatung durch. Herr Engel hilft Ihnen aber gerne mit umfangreichem Praxiswissen schnell und unkompliziert weiter.