Begleicht ein Schuldner seine Schulden nicht, ist es möglich, dass der Gläubiger ein sogenanntes Mahnverfahren einleitet. Hierbei erhält der Schuldner zunächst einen Mahnbescheid. Mithilfe eines Widerspruches ist es möglich, gerichtlich dagegen vorzugehen und die Forderung zu bestreiten. Rechtsgrundlage für den Widerspruch ist § 694 der Zivilprozessordnung (ZPO).
In diesem Fall hat es der Gläubiger deutlich schwerer, seine Forderung einzutreiben.
Besonderheiten des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren ist in den §§ 688 ff. ZPO geregelt und stellt für den Gläubiger einen besonders einfachen Weg dar, an sein Geld zu kommen. Hierbei behauptet er vor dem zuständigen Mahngericht, dass er eine Forderung gegenüber dem Schuldner hat. Dabei ist es für den Gläubiger nicht erforderlich, Beweise vorzulegen. Das Gericht prüft den behaupteten Anspruch nicht. Es übersendet dem Schuldner zunächst einen Mahnbescheid. Hierin ist die Forderung des Gläubigers beziffert und der Schuldner ist aufgefordert, diese zu begleichen.
Innerhalb einer bestimmten Frist ist es dem Schuldner anschließend möglich, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragt der Gläubiger in der Regel einen Vollstreckungsbescheid. Hierbei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. Dies heißt, dass der Gläubiger somit in der Lage ist, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Er treibt die Forderung in diesem Fall beispielsweise über eine Lohnpfändung oder Sachpfändung ein.
Da das Gericht die behauptete Forderung nicht überprüft, ist es dem Gläubiger theoretisch möglich, Geld einzutreiben, das ihm nicht zusteht. Daher hat es unter Umständen fatale Folgen, wenn der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid reagiert.
Einlegen eines Widerspruchs gegen Mahnbescheid
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen ist der Schuldner imstande, beim Mahngericht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Dies ergibt sich aus § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Hiernach hat der Schuldner berechtigt, die Forderung innerhalb von zwei Wochen zu begleichen oder ihr zu widersprechen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids. Dabei ist das Datum entscheidend, an dem der Bescheid im Briefkasten landet. Ist es notwendig, den Bescheid bei der Post abzuholen, zählt das Datum der Benachrichtigung.
Der Schuldner hat dem Gericht hierbei nur mitzuteilen, dass seiner Ansicht nach die Forderung nicht besteht. Gründe hierfür hat der Schuldner nicht anzugeben. Für den Widerspruch ist dem Mahnbescheid ein geeignetes Formular beigefügt. Dieses ist an das Gericht zurückzusenden. Es genügt jedoch auch, ein eigenes Schreiben zu verfassen und an das Gericht zu schicken.
Nach Ablauf der Frist ist der Gläubiger in der Lage, den Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Versäumt er dies, läuft die Frist für den Schuldner weiter. Der Schuldner ist berechtigt, Widerspruch zu erheben, bis das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid erlässt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 694 Abs. 1 ZPO. Durch ein Nichtstun des Gläubigers ist die zweiwöchige Frist außer Kraft gesetzt.
Folgen des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid
Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, ist das Mahngericht nicht weiter zuständig. Dem Gläubiger ist es nur möglich, seinen Anspruch weiter gerichtlich geltend zu machen, wenn er das sogenannte streitige Verfahren beantragt. Hierbei leitet das Mahngericht die Unterlagen an das nunmehr zuständige Gericht weiter. Dort beginnt ein neues Verfahren. Welches Gericht hierfür zuständig ist, steht im Mahnbescheid. Rechtsgrundlage für das Weiterleiten des Falles ist § 696 Abs. 1 ZPO.
Der Gläubiger hat jetzt in der Regel das Bestehen der Forderung detailliert zu begründen und Beweise darzulegen. Anschließend ist es dem Schuldner möglich, die Behauptungen zu entkräften.
Daher ist das Weiterverfolgen des Anspruchs nach einem gescheiterten Mahnverfahren für den Gläubiger mit viel Aufwand verbunden.
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