Ein Wechsel ist eine Urkunde, die einen Gläubiger berechtigt, eine bestimmte Geldsumme von einem Schuldner zu beziehen. Er dient hauptsächlich als Zahlungsmittel. Hierbei verkauft ein Gläubiger eine bestimmte Forderung gegenüber einem Schuldner. Rechtsgrundlage für diese Umwandlung ist das Wechselgesetz (WG).
Grundlagen und Anwendungsbeispiele eines Wechsels
Der Wechsel ermöglicht es einem Gläubiger, schon vor der Fälligkeit einer Forderung zu seinem Geld zu kommen. Hierzu folgendes Beispiel:
Der Gläubiger hat gegen einen Schuldner eine Forderung über 1.000 Euro. Die Forderung ist im September fällig, der Gläubiger benötigt das Geld jedoch bereits im Juni. Er verkauft also die Forderung an eine dritte Person und erhält auf diese Weise frühzeitig sein Geld. Die dritte Person erhält ihr Geld erst bei Fälligkeit der Forderung vom Schuldner. Dieser Vorgang nennt sich Wechsel
Die Anwendungsmöglichkeiten so eines Gläubigerwechsels sind dabei vielfältig. Neben einem Einsatz als Zahlungsmittel ist es auch möglich, hiermit einen Kredit zu gewähren. Grund hierfür ist, dass in einem Gläubigerwechsel ein bestimmter Fälligkeitstermin für die Forderung vorgesehen ist. Der ursprüngliche Gläubiger stellt den Wechsel beispielsweise einige Monate vor Fälligkeit aus und liefert dem Schuldner Waren. Da diese laut Fälligkeit erst später zu bezahlen sind, gewährt ihm der Gläubiger dadurch einen Kredit.
Auch zur Absicherung einer anderen Forderung ist ein Wechsel geeignet. Ist ein Schuldner beispielsweise nicht in der Lage zu zahlen, übergibt er dem Gläubiger zunächst einen Wechsel. Zahlt der Schuldner weiterhin nicht, treibt der Gläubiger sein Geld über den Wechsel ein. Er verkauft die Forderung des Schuldners an eine dritte Person.
Voraussetzungen für einen Wechsel
Der Inhalt eines Wechsels ist genau vorgegeben. Gemäß Art. 1 WG besteht ein Wechsel aus folgenden Punkten:
- Tag und Ort der Ausstellung
- Fälligkeit der Forderung
- Name des Gläubigers (Wechselnehmer)
- Unbedingte Anweisung an den Schuldner, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- Name des Schuldners (Bezogener)
- Zahlungsort
- Unterschrift des Ausstellers
- Eindeutige Bezeichnung als Wechsel (Wechselklausel)
In Klammern sehen Sie jeweils den juristischen Fachbegriff.
Erfüllt der Wechsel die Vorgaben nicht, ist er gemäß Art. 2 Abs. 1 WG in der Regel ungültig. Nur in den in Art. 2 Abs. 2 bis 4 WG ist er trotzdem wirksam. Somit sind nur die Laufzeit, der Zahlungsort und der Ausstellungsort entbehrlich.
Schnelle Hilfe von Herrn Engel
Herr Engel ist Schuldenexperte aus eigener Erfahrung und kennt viele unkomplizierte Lösungswege für Ihr Schuldenproblem. Mit seinem umfangreichen Praxiswissen hilft er Ihnen gerne schnell und einfach weiter. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und bietet keine Rechtsberatung an.