Auch Schulden bei Versandhäusern wie Amazon unterliegen der Verjährung. Rechtsgrundlage für die Verjährung von derartigen Forderungen sind die §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Normale Verjährungsfrist Für Schulden bei Versandhäusern
Schulden bei Versandhäusern beruhen in der Regel auf einem Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Für diese Art von Verträgen gibt es keine gesonderte Verjährungsfrist. Gemäß § 195 BGB gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Beginn und Ende der Verjährungsfrist
Beginn der Frist ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstand. Beim Kauf einer Sache bei Amazon im Frühjahr 2020 beginnt die Verjährungsfrist daher am 01. Januar 2021. Sie endet dementsprechend mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
Längere Verjährungsfrist bei gerichtlicher Geltendmachung
In bestimmten Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist auf dreißig Jahre. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versandhändler seine Ansprüche vor Gericht geltend macht und einen vollstreckbaren Titel erwirkt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
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