Steht jemand mit den Beitragszahlungen bei der Krankenkasse im Rückstand, unterliegen diese Ansprüche wie andere Forderungen auch der Verjährung. Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Verjährung von Schulden bei der Krankenkassen richten sich danach, ob hinter Beitragszahlungen absichtlich oder nicht absichtlich nicht geleistet wurden. Rechtsgrundlage ist § 25 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV).
Unabsichtliches Versäumen der Beitragszahlung
Versäumt eine beitragspflichtige Person die Zahlung der Krankenkassenbeiträge ohne Schuld, verjährt die Forderung nach vier Jahren. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Hiervon sind beispielsweise Fälle erfasst, in denen die Krankenkasse Beiträge falsch berechnete. Nach vier Jahren ist sie nicht mehr berechtigt, Beiträge nachzufordern.
Absichtliches Versäumen der Beitragszahlung
Zahlt jemand absichtlich keine Beiträge, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV dreißig Jahre. Diese Frist ist auch dann anwendbar, wenn der Beitragspflichtige vorsätzlich falsche Angaben macht, um weniger Beiträge zu zahlen.
Beginn und Ende der Verjährung
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung der Krankenkasse fällig ist, § 25 Abs. 1 SGB IV. Dies gilt sowohl für das absichtliche als auch für das unabsichtliche Versäumen der Beitragszahlung.
Sind etwa Beiträge aus dem Sommer 2020 offen, beginnt die Verjährungsfrist in beiden Fällen am 01. Januar 2021 zu laufen. Die Verjährungsfrist endet bei der vierjährigen Frist sodann am 31. Dezember 2024. Bei der dreißigjährigen Frist endet sie am 31. Dezember 2050.
Einfache Hilfe bei Schulden aller Art
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