Verjährung Schulden Dispokredit bei einem Girokonto: Das ist beispielsweise der Fall, wenn es bei unvorhergesehenen Ausgaben zum Überziehen eines Girokontos kommt. Dies bedeutet, dass der Berechtigte mehr Geld abbucht, als vorhanden ist. Dies ist möglich, wenn die Bank einen sogenannten Dispokredit gewährt, also das Überziehen duldet. Rutscht das Konto ins Minus, entstehen Schulden bei der Bank. Die Forderungen der Bank unterliegen jedoch der Verjährung. Die Länge der Verjährungsfrist hängt hierbei vom Einzelfall ab.
Allgemeine Länge, Beginn und Ende der Verjährungsfrist
Grundlage des Dispokredites sind in der Regel die §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für diese sogenannten Kreditverträge gibt es grundsätzlich keine spezielle Verjährungsfrist. Daher gilt gemäß § 195 BGB die allgemeine Frist von drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem die Forderung der Bank entsteht. Wann genau die Forderung entsteht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Schulden im Rahmen eines Dispokredites sind jedenfalls dann zurückzuzahlen, wenn der Inhaber das Girokonto kündigt. Geschieht dies etwa im Sommer 2020, beginnt die Verjährungsfrist am 01. Januar 2021. Sie endet am 31. Dezember 2023.
Hemmung der Verjährung beim Verbraucherdarlehensvertrag
Beim privaten Nutzen des Kontos handelt es sich um einen sogenannten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 BGB. Hierbei ist die Verjährung in der Regel zehn Jahre lang gehemmt, wenn die Bank den Kontoinhaber wirksam in Verzug setzt. Dies ergibt sich aus § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Ist eine Verjährungsfrist gehemmt, beginnt Sie nicht zu laufen. Der Kontoinhaber gerät hierbei unter bestimmten Umständen in Verzug, wenn er den Kredit nicht zurückzahlt. Dies ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB jedenfalls dann der Fall, wenn er eine Mahnung der Bank ignoriert.
Für den Eintritt des Verzuges ist grundsätzlich keine Mahnung erforderlich, wenn der Kredit bis zu einem bestimmten Datum zurückzuzahlen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Bank und Kontoinhaber ein bestimmtes Rückzahlungsdatum vereinbaren. Rechtsgrundlage hierfür ist § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das einseitige Festlegen einer Zahlungsfrist durch die Bank reicht hier jedoch in der Regel nicht aus. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.08.2017, Az.: 31 W 10/17.
Die Folge der Hemmung ist, dass sich die Verjährungsfrist von drei Jahren um zehn Jahre verlängert. Dies ergibt sich aus § 209 BGB. Bezug nehmend auf das oben genannte Beispiel beginnt die Frist daher erst Anfang 2031 und endet am 31. Dezember 2033.
Längere Verjährungsfrist bei einem vollstreckbaren Titel
Eine längere Frist ergibt sich auch, wenn die Bank Ihre Ansprüche gerichtlich geltend macht. Bestätigt das Gericht das Bestehen der Forderung, erlangt die Bank einen vollstreckbaren Titel. Dieser verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach dreißig Jahren.
Erste Hilfe bei Schulden
Bei Fragen zur Verjährung einzelner Ansprüche und generell zum Thema Schulden steht Ihnen Herr Engel mit hilfreichen Tipps zur Seite. Er ist kein Rechtsanwalt und betreibt keine Rechtsberatung. Mit seinem großen Praxiswissen ist er jedoch in der Lage, Ihnen einfache Lösungswege für viele Bereiche aufzuzeigen.