Um das Verbraucherinsolvenzverfahren vorzeitig zu beenden, gibt es verschiedene Varianten. Diese betreffen sowohl den erfolgreichen als auch den nicht erfolgreichen Verlauf des Verfahrens – auch Privatinsolvenz genannt.
Verkürzen des Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren dauert in der Regel sechs Jahre. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, die Länge zu reduzieren. Bei einem Vorliegen der Voraussetzungen tritt jedoch nicht automatisch eine Verkürzung ein. Hierfür ist es gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 der Insolvenzordnung (InsO) erforderlich, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das Verfahren endet hierbei mit der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht. Es handelt sich um den Erlass aller Schulden, die bis zum Ende des Verfahrens noch offen sind.
Restschuldbefreiung nach fünf Jahren
Gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO ist es möglich, das Verfahren nach fünf Jahren erfolgreich zu beenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner die Verfahrenskosten selbst trägt.
Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO ist auch eine Verkürzung auf drei Jahre realisierbar. Auch hier ist es erforderlich, dass der Schuldner die Verfahrenskosten selbst begleicht. Zusätzlich hat er 35 Prozent seiner Schulden zu begleichen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Verfahrenskosten und dieser Teil der Schulden oft ungefähr fünfzig Prozent der Gesamtschulden ausmachen.
Tilgen aller Schulden und fehlende Forderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren
In § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO stehen zwei weitere Gründe für einen vorzeitigen Abschluss des Verfahrens. Der erste Grund betrifft den Fall, dass keiner der Gläubiger eine Forderung beim Insolvenzgericht anmeldete. Nur Schulden, die der Gläubiger geltend macht, sind einzutreiben. Darüber hinaus ist eine Restschuldbefreiung realisierbar, wenn der Schuldner alle vorhandenen Forderungen tilgt.
Liegt einer der oben genannten Gründe vor, ist eine Restschuldbefreiung jederzeit möglich. In beiden Fällen sind jedoch die Verfahrenskosten vom Schuldner zu tragen.
Abbruch ohne Restschuldbefreiung
Gemäß § 296 Abs. 1 InsO ist das Gericht imstande, auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen. Grund hierfür ist, dass der Schuldner seine Pflichten verletzt. Diese sind in § 295 InsO geregelt. Hiernach hat er dem Insolvenzverwalter beispielsweise mitzuteilen, wenn er umzieht. Auch das Vorenthalten von pfändbaren Einkünften zählt dazu.
Versagt das Gericht die Restschuldbefreiung, gilt das Verfahren gemäß § 299 InsO als beendet. Anschließend sind die Gläubiger ermächtigt, erneut Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Dies ändert sich erst nach drei oder sogar fünf Jahren. Erst nach diesem Zeitraum ist es dem Schuldner möglich, eine weitere Restschuldbefreiung als Teil der Privatinsolvenz zu beantragen. Diese Zeitspanne hängt gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO vom Grund der Versagung der Restschuldbefreiung ab.
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