Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenz

Beim Verbraucherinsolvenz handelt es sich um eine besondere Art der Insolvenz für Privatpersonen. Zudem betrifft sie teilweise auch Selbständige. Das Verfahren ist bei vielen unter dem Namen Privatinsolvenz bekannt und wird in den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Zu den Eigenarten des Verbraucherinsolvenzverfahrens gehört insbesondere die Restschuldbefreiung, die es dem Schuldner ermöglicht, seine Schulden komplett loszuwerden.

In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:

  • Voraussetzungen Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Antragstellung: Auch gegen den Willen des Schuldners möglich?
  • Gerichtsverfahren
  • Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase
  • Restschuldbefreiung
  • Auswandern während der Insolvenz
  • Unkomplizierte Hilfe bei Schulden

Voraussetzungen Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 InsO grundsätzlich allen Privatpersonen offen. Auch Rentner sind daher beispielsweise imstande, eine Verbraucherinsolvenz zu durchlaufen. Daneben ist die Privatinsolvenz gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 InsO auch für bestimmte Selbständige möglich. Dies ist laut § 304 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 InsO der Fall, wenn sie weniger als zwanzig Gläubiger haben. Darüber hinaus ist das Verfahren nicht durchführbar, wenn gegen den Schuldner auch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierzu zählen Lohnforderungen von Arbeitnehmern, aber auch rückständige Lohnsteuer, die ans Finanzamt abzuführen ist.

Insolvenz

Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist es außerdem erforderlich, dass der Schuldner zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch durchführt, wobei er versucht, sich mit dem Gläubiger auf einen Schuldenabbau zu einigen. Erst wenn dies fehlschlägt, ist das Insolvenzverfahren möglich.

Antragstellung Verbraucherinsolvenz: Gegen den Willen des Schuldners

Wie bei der normalen Insolvenz ist nach § 13 Abs. 1 S. 1 InsO auch für die Verbraucherinsolvenz das Stellen eines Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht erforderlich, damit das Verfahren beginnt. Hierbei sind sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger imstande den Antrag zu stellen.

Somit ist es grundsätzlich möglich, dass ein Gläubiger gegen den Willen des Schuldners einen Antrag stellt. Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist hierfür ein berechtigtes Interesse des Gläubigers am Insolvenzverfahren erforderlich. Bei der Privatinsolvenz genügt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Gemäß § 14 Abs. 2 InsO ist der Schuldner in diesem Fall jedoch anzuhören. Innerhalb von drei Monaten ist es dem Schuldner außerdem möglich, gemäß § 306 Abs. 3 S. 1 InsO einen eigenen Eröffnungsantrag zu stellen. Auch bei einer Antragstellung durch den Gläubiger ist jedoch der außergerichtliche Einigungsversuch durch den Schuldner erforderlich. Ohne diesen ist es nicht möglich, das Insolvenzverfahren durchzuführen.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag eines Schuldners gemäß § 305 Abs. 1 InsO grundsätzlich beizufügen:

  • Bescheinigung, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist
  • Vermögensverzeichnis des Schuldners
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
  • Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen

Gerichtsverfahren bei der Verbraucherinsolvenz

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 InsO schickt das Gericht einen Schuldenbereinigungsplan an alle Gläubiger, welcher in der Regel dem ursprünglichen außergerichtlichen Plan entspricht. Hat kein Gläubiger einen Einwand, gilt der Schuldenbereinigungsplan nach § 308 Abs. 1 S. 1 InsO als angenommen. Unter bestimmten Umständen ist es gemäß § 309 Abs. 1 InsO außerdem möglich, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt. Der Plan gilt in diesem Fall als angenommen. Hierfür ist es erforderlich, dass fünfzig Prozent der Gläubiger zustimmen und deren Forderungen mehr als die Hälfte der Gesamtforderung ausmachen.

Scheitert die Annahme oder Ersetzung des Schuldenbereinigungsplans, pfändet ein gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 InsO vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen des Schuldners und verlauft dessen Wertgegenstände. Nach Abzug seiner Vergütung und der Verfahrenskosten verteilt er den gesamten Erlös unter den Gläubigern.

Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase

Danach beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase, welche bei der Verbraucherinsolvenz bis zu 6 Jahre beträgt. Während dieses Zeitraums ist der Schuldner laut § 295 InsO verpflichtet, bestimmte Regeln einzuhalten. Anderenfalls befreit ihn das Gericht nicht von seinen restlichen Schulden.

Zu diesen Pflichten, auch Obliegenheiten genannt, gehören:

  • Abtreten des Einkommens und bestimmter anderer Vermögenswerte
  • Auskunftspflicht
  • Erwerbsobliegenheit

Der Schuldner hat zunächst regelmäßig den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abzugeben. Auch ein geerbtes Vermögen ist gemäß § 295 Abs. 1 S. 2 InsO teilweise an den Insolvenzverwalter abzugeben. Darüber hinaus hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter alle Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen mitzuteilen. Hierzu gehören etwa das Kündigen einer Arbeit oder eine Gehaltserhöhung. Bei Arbeitslosigkeit ist der Schuldner verpflichtet, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen.

Die Gläubiger erhalten während der Wohlverhaltensphase regelmäßig die erzielten Erlöse vom Insolvenzverwalter.

Restschuldbefreiung

In der Regel reicht der Erlös auch nach der Wohlverhaltensphase nicht aus, um hiermit alle Schulden zu tilgen. Hielt sich der Schuldner an seine Pflichten, gewährt ihm das Insolvenzgericht in der Regel die Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO. Hierbei handelt es sich um einen Schuldenerlass. Der Schuldner ist danach nicht mehr verpflichtet, Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, zu begleichen. Manche Forderungen wie Unterhaltsrückstände oder Geldbußen sind hiervon ausgenommen.

Unter bestimmten Umständen ist das Gericht gemäß § 290 InsO auch imstande, die Restschuldbefreiung zu versagen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt.

Auswandern während der Verbraucherinsolvenz

Grundsätzlich ist es dem Schuldner erlaubt, während des Insolvenzverfahrens das Land zu verlassen. Dies hat auf das laufende Verfahren keinen Einfluss.

Es ist jedoch nur in Deutschland möglich, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei Privatpersonen ist die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts etwa an den Wohnsitz des Schuldners geknüpft. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 InsO in Verbindung mit § 13 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Ausreise ist daher erst nach Eröffnung des Verfahrens möglich.

Darüber hinaus hat der Schuldner auch im Ausland seine Pflichten zu erfüllen. Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat er insbesondere seinen neuen Wohnsitz dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

Unkomplizierte Hilfe bei Schulden

Herr Engel hilft Ihnen aus der Schuldenfalle. Mit seinem umfangreichen Praxiswissen zeigt er Ihnen einfache Lösungswege auf und berät Sie gerne zum Thema Schulden. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatung durch.

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