Verbraucher

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Der sogenannte Verbraucher ist eine Person, die einen Vertrag überwiegend für private Zwecke abschließt. Es handelt sich um einen Begriff aus dem Privatrecht. Hierbei geht es um Beziehungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen. Rechtsgrundlage ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Voraussetzungen

Eine Person handelt als Verbraucher, wenn sie einen Vertrag abschließt, der überwiegend nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

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Es kommt somit regelmäßig auf den Zweck eines Vertrages an. Hierbei ist es möglich, dass derselbe Vertragsgegenstand je nach Hintergrund des Geschäftes unterschiedlich zu beurteilen ist. Kauft beispielsweise jemand einen Fernseher für das private Wohnzimmer, handelt er in der Regel als Verbraucher. Erwirbt er den Fernseher jedoch, um in seinem Restaurant die Gäste zu unterhalten, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Hier handelt die Person als Unternehmer gemäß § 14 BGB. Dies sind Personen, die einen Vertrag zu rein beruflichen Zwecken abschließen.

Kauft beispielsweise ein Angestellter Arbeitskleidung, um seinen Beruf auszuüben, handelt er hingegen nicht als Unternehmer. Verträge im Rahmen einer unselbständigen beruflichen Tätigkeit sind vom Verbraucherbegriff mit erfasst.

Darüber hinaus ist es nicht notwendig, dass eine Person den Vertrag ausschließlich für private Zwecke abschließt. Hierfür genügt ein Vertragsabschluss aus überwiegend privaten Gründen. Dazu folgendes Beispiel: Jemand kauft ein Notebook für den privaten Gebrauch. Er beabsichtigt jedoch damit in seltenen Fällen auch geschäftliche E-Mails zu beantworten. Hier handelt er trotzdem als Verbraucher, da er das Notebook überwiegend für private Zwecke anschafft.

Vorteile für Verbraucher

Der Verbraucher profitiert von zahlreichen Regelungen, die ihn gegenüber dem Unternehmer bevorzugen. Der Grund hierfür ist, dass Verbraucher gegenüber Unternehmern oft im Nachteil sind. Sie besitzen beispielsweise weniger Kapital und kennen rechtliche Abläufe nicht so gut wie ein Unternehmer.

Der Verbraucher ist beispielsweise in der Lage, bestimmte Verträge gemäß § 355 BGB unkompliziert zu widerrufen. Die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen bieten für Verbraucher ebenfalls Vorteile. Sie gelten bei Verträgen mit Unternehmern bereits bei einmaliger Verwendung der Vertragsbestimmungen. Vielfach sind auch Tatsachen vom Verbraucher nicht nachzuweisen. Dies betrifft unter bestimmten Voraussetzungen etwa das Vorhandensein eines Mangels bei der Übergabe einer gekauften beweglichen Sache. Rechtsgrundlage hierfür ist § 477 BGB.

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