Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, die der Staat für Kinder zahlt, bei denen ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Der Staat holt sich das Geld dabei soweit möglich von den unterhaltspflichtigen Elternteilen zurück. Rechtsgrundlage für den Unterhaltsvorschuss ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Hintergrund
Für minderjährige Kinder und Kinder, die noch keine Ausbildung haben, ist nach den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Unterhalt zu leisten. Unterhaltspflichtig sind hierbei die Elternteile des Kindes.
Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind zusammen, ist es zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Dies heißt, der Elternteil hat seinen Unterhalt mithilfe eines regelmäßigen Geldbetrages zu leisten. Der andere Elternteil leistet seinen Unterhalt auf andere Weise, etwa durch Betreuung des Kindes.
Die Unterhaltspflicht ist daher überwiegend bei einer Trennung der Elternteile relevant. Hierbei betreut ein Elternteil das Kind weiter und ein Elternteil zieht aus. Der betreuende Elternteil vertritt das Kind und ist daher in der Regel berechtigt, den Barunterhalt des anderen Elternteils entgegenzunehmen. Hierbei kommt es vor, dass der Elternteil, der auszieht, seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Damit das Kind dennoch ausreichend versorgt ist, ist es dem betreuenden Elternteil möglich, einen sogenannten Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen. Hierbei zahlt der Staat einen Teil des geschuldeten Unterhalts an den betreuenden Elternteil. Dieser erhält hiermit eine finanzielle Entlastung.
Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss
Für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sind verschiedene Voraussetzungen erforderlich.
Minderjähriges Kind
Im Gegensatz zum normalen Unterhaltsanspruch besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Betreuender Elternteil ledig, verschieden oder verwitwet
Essenziell ist außerdem, dass der betreuende Elternteil nicht verheiratet ist oder vom unterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebt. Hierbei ist es egal, mit wem der Elternteil verheiratet ist. Auch bei einer Wiederverheiratung fällt somit der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss weg.
Keine Unterhaltszahlung trotz Pflicht
Lebt der andere Elternteil noch, besteht der Anspruch zudem nur, wenn dieser grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und nicht zahlt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 und 4 UhVorschG.
Mitwirkung des betreuenden Elternteils</h3
Wichtig ist außerdem, dass der betreuende Elternteil mitwirkt und das Jugendamt mit allen erforderlichen Informationen über den anderen Elternteil versorgt. Bei einer Verweigerung der Auskunft besteht der Anspruch gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht. Stellt eine Mutter den Antrag, ist diese außerdem verpflichtet, gegebenenfalls dabei zu helfen, die Vaterschaft des anderen Elternteils festzustellen.
Keine anderen Sozialleistungen bei Unterhaltsvorschuss
Schließlich besteht der Anspruch nur, wenn das Kind oder der betreuende Elternteil keine anderen Sozialleistungen in einer bestimmten Höhe beziehen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1a UhVorschG.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem aktuellen Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB und der Höhe des Kindergeldes. Die Grundlage für die Höhe des Anspruchs bildet dabei der Mindestunterhalt unter Abzug des Kindergeldes. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UhVorschG.
Zahlt der andere Elternteil einen Teil des Unterhalts oder erhält das Kind Waisenbezüge, verringert sich der Anspruch. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 3 UhVorschG. Bei Waisenbezügen handelt es sich um Geld, das das Kind aufgrund des Todes eines Elternteils erhält.
Pflichten des alleinerziehenden Elternteils und Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss
Liegen alle Voraussetzungen vor, erhält der betreuende Elternteil monatlich Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Während des Bezugs hat der Elternteil jedoch bestimmte Pflichten.
Veränderungen in den Voraussetzungen sind dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Hierzu zählt etwa der Wegzug des Kindes oder die Aufnahme von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Insbesondere ist auch eine Heirat sofort mitzuteilen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 UhVorschG.
Verletzt der betreuende Elternteil diese Pflicht, ist er gemäß § 5 UhVorschG unter Umständen zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet.
Eintreiben des Geldes beim unterhaltspflichtigen Elternteil
Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Jugendamt über. Dies ergibt sich aus § 7 UhVorschG. Somit ist das Jugendamt fortan berechtigt, den nicht gezahlten Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses selbst geltend zu machen. Auf diese Weise holt es die entstehenden Kosten wieder rein.
Entscheidend ist hierbei, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sich rechtzeitig meldet, wenn das Jugendamt ihn anschreibt. Anderenfalls kommt es oft zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch wenn der Elternteil zahlungsunfähig ist. Dies hat folgenden Hintergrund:
Die unterhaltspflichtige Person hat gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nachzuweisen, dass sie nicht in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Schweigt der andere Elternteil, geht der Staat somit davon aus, dass dieser genug Geld besitzt. Das Jugendamt leitet in diesem Fall in der Regel ein Gerichtsverfahren ein und erhält schnell einen vollstreckbaren Titel. Hiermit ist es in der Lage, etwa eine Sachpfändung oder eine Lohnpfändung zu beantragen.
Dabei ist es egal, ob der unterhaltspflichtige Elternteil von Arbeitslosengeld II lebt. Sofern er dies nicht nachweist, hat er den Unterhalt zu zahlen.
Darüber hinaus ist der unterhaltspflichtige Elternteil gemäß § 6 Abs. 1 UhVorschG verpflichtet, dem Jugendamt seine Einkünfte offenzulegen. Verstößt der Elternteil hiergegen, erwartet ihn ein Bußgeld. Dies ergibt sich aus § 10 UhVorschG.
Beistandschaft
Die Unterhaltsvorschusskasse arbeitet oft mit der sogenannten Beistandschaft zusammen. Hierbei handelt es sich um eine separate Abteilung im Jugendamt, die sich ebenfalls mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt beschäftigt. Sie ermittelt auf Antrag des betreuenden Elternteils etwa die Vaterschaft oder macht den Unterhalt geltend. Ihre Aufgaben lassen sich in etwa mit denen eines Rechtsanwalts vergleichen.
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