Unterhalt – am Beispiel des Kindesunterhalts

Unterhalt – am Beispiel des Kindesunterhalts

Der Begriff Unterhalt bezeichnet die Pflicht, den Lebensunterhalt einer anderen Person in Teilen oder komplett zu sichern. Oft ist hiermit eine gesetzliche Pflicht zum Unterhalt gemeint. Es gibt jedoch auch individuell ausgehandelten Unterhalt.

Verschiedene Arten von Unterhalt

Unterhaltsverpflichtungen bestehen üblicherweise gegenüber verschiedenen Personen. So sind beispielsweise auch Ehegatten gemäß § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) innerhalb der Familie zum Unterhalt verpflichtet. Besonders relevant ist jedoch der Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Die Verpflichtung besteht für minderjährige Kinder unter 18. Sie erfasst jedoch grundsätzlich auch volljährige Kinder, die noch keine Berufsausbildung und kein eigenes Einkommen haben.

Unterhalt

Daneben gibt es auch verschiedene Arten, den Unterhalt zu leisten. Der sogenannte Barunterhalt bezeichnet das Entrichten eines Geldbetrages an die berechtigte Person. Mit dem Naturalunterhalt kommt der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung hingegen durch Sachleistungen nach. Naturalunterhalt liegt beispielsweise vor, wenn der Schuldner Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs für die berechtigte Person kauft.
Bei Elternteilen, die getrennt leben, betreut oft ein Elternteil das Kind. Dieses leistet Naturalunterhalt in Form des sogenannten Betreuungsunterhalts und kommt damit seiner Unterhaltspflicht nach.

Gemäß § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB ist in der Regel Barunterhalt zu leisten. Gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB ist es den Eltern grundsätzlich jedoch möglich, auch Naturalunterhalt zu vereinbaren. Leben die Elternteile getrennt, legt der sorgeberechtigte Elternteil die Art des Unterhalts fest. Das Sorgerecht ist in den §§ 1626 ff. BGB geregelt und bezeichnet das Recht, über das minderjährige Kind und sein Vermögen zu sorgen. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, bestimmt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über die Art des Unterhalts.

Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt

Der Kindesunterhalt ist zusammen mit dem Ehegattenunterhalt in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt. Hierbei handelt es sich um eine Leitlinie, welche das Oberlandesgericht Düsseldorf regelmäßig überarbeitet. Je nach Einkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes sind hiernach monatlich bestimmte Beträge an das Kind zu leisten. Dies kommt in der Regel in Betracht, wenn die Elternteile getrennt leben und ein Elternteil das Kind betreut. Hier erbringt der betreuende Elternteil Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Der Unterhaltssatz für die niedrigste Einkommensstufe ist der sogenannte Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Unterschreiten ist beim Berechnen des Unterhalts grundsätzlich nicht möglich.

Außerdem ist in der Düsseldorfer Tabelle der sogenannte Selbstbehalt festgelegt. Dies ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für die eigene Lebensführung verbleibt.

Fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist davon auszugehen, dass ein Unterhaltsschuldner imstande ist, den Mindestunterhalt zu leisten. Dies gilt auch bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern. Ist der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage, den Unterhalt zu zahlen, hat er dies geltend zu machen und nachzuweisen. Der Unterhaltssatz ist dann dem Einkommen des Unterhaltsschuldners entsprechend anzupassen.

Reicht das Einkommen für den Mindestunterhalt eines Kindes, aber nicht für den Unterhalt mehrerer Kinder, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Auch dieser ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Das Geld ist in diesem Fall auf die Kinder zu verteilen. Hierbei ist jedoch das Rangverhältnis zu beachten. Gemäß § 1609 Nr. 1 BGB haben minderjährige Kinder Vorrang. Dasselbe gilt für volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und noch zur Schule gehen. Dies ergibt sich aus § 1609 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB. Somit ist es möglich, dass ein minderjähriges Kind den Mindestunterhalt erhält, wohingegen ein volljähriges Kind mit eigener Wohnung leer ausgeht.

Ist der Unterhaltsschuldner nicht ausreichend leistungsfähig, besteht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie besteht gegenüber minderjährigen Kindern und jungen Volljährigen gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Unterhaltsschuldner hat hierbei alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt der Kinder zu verwenden. Hieraus folgt beispielsweise, dass er verpflichtet ist – wenn möglich – in Vollzeit zu arbeiten. Daneben ist auch Pflegegeld oder Elterngeld teilweise für den Unterhalt zu verwenden.

Unterstützung durch das Jugendamt

Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, gibt es hierfür verschiedene Angebote des Jugendamtes. Die Beistandschaft versucht, zwischen den Eltern zu vermitteln und den höchstmöglichen Unterhalt für das Kind zu erzielen. Ist dies nicht erfolgreich, besteht eventuell Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Leistung, die dem alleinerziehenden Elternteil statt Unterhalt zu gewähren ist. Sie erreicht jedoch nicht die Höhe des Mindestunterhaltes.

Straftatbestand

Zahlt ein Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt, ist dies gemäß § 170 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Dies betrifft auch den Fall, dass ein Schuldner eine Arbeitsstelle vorsätzlich kündigt, um der Unterhaltspflicht zu entgehen. Das Strafmaß besteht in maximal drei Jahren Haft oder in einer Geldstrafe.

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