Unter bestimmten Umständen ist es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, Telefongespräche von Personen mit zu hören und aufzuzeichnen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100a der Strafprozessordnung (StPO).
Definition Telekommunikation
Der § 100a StPO betrifft das Überwachen und Aufzeichnen der Telekommunikation. Hiervon sind normale Telefongespräche, Gespräche über Mobiltelefone und auf der Mailbox hinterlassene Nachrichten erfasst.
Einzelne Voraussetzungen für das Abhören des Telefons
Das Abhören des Telefons dient der Strafverfolgung. Die Behörden greifen zu dieser drastischen Maßnahme, um bestimmte Tatumstände zu erforschen oder den Aufenthalt einer beschuldigten Person zu ermitteln.
Telefon abhören bei schwerer Straftat
Zunächst ist hierfür eine sogenannte schwere Straftat erforderlich. Die einzelnen Straftaten, die infrage kommen, damit Behörden ein Telefon abhören können, sind in § 100a Abs. 2 StPO aufgelistet. Dazu gehören beispielsweise Mord und Totschlag, Raub oder auch Steuerhinterziehung.
Telefon abhören bei begründetem Verdacht
Darüber hinaus ist es notwendig, dass der Verdacht besteht, dass eine Person Täter oder Teilnehmer einer derartigen Straftat ist. Dies heißt, dass die Behörden vermuten, dass die Person die Tat entweder selbst begangen oder als Hilfsperson dazu beigetragen hat.
Tat wiegt schwer
Das Abhören eines Telefons ist außerdem nur erlaubt, wenn die vermutete Tat besonders schwer wiegt, also keine Lappalie ist. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall. So ist dieses Merkmal bei einer geringfügigen Steuerhinterziehung eher zu verneinen.
Abzuhörende Personen
Der Abwehrvorgang ist dabei sowohl bei dem vermuteten Täter oder Beteiligten als auch bei unbeteiligten Personen möglich. Dies ergibt sich aus § 100a Abs. 3 StPO. Erlaubt ist dies jedoch nur, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass die unbeteiligte Person Mitteilungen von einem Beschuldigten entgegennimmt oder weitergibt.
Maßnahme zwingend erforderlich
Das Abhören eines Telefons ist ein bedeutender Eingriff in die Privatsphäre. Es ist daher nur erlaubt, wenn es zwingend notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters oder die Aufklärung der Tatumstände sonst wesentlich schwieriger wäre.
Kein Kernbereich privater Lebensgestaltung
Die Maßnahme ist unzulässig, wenn zu erwarten ist, dass über das abgehörte Telefon nur Privatgespräche stattfinden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100d Abs. 1 StPO. Geschützt sind hierbei beispielsweise mitgeteilte Gefühle, Träume oder auch Sexualpraktiken, über die Personen reden. In diesem Fall ist das Abhören des Telefons nicht erlaubt.
Anordnung durch das Gericht oder Gefahr im Verzug
Das Abhören eines Telefons ist außerdem nur möglich, wenn es eine richterliche Anordnung gibt oder Gefahr im Verzug vorliegt.
Gefahr im Verzug liegt etwa vor, wenn die dringende Gefahr besteht, dass ein Beweismittel verloren geht. In diesem Fall ist gemäß § 100e Abs. 1 S. 2 StPO auch die Staatsanwaltschaft befugt, die Abhöraktion anzuordnen.
Internet-Telefonie
Telefongespräche über Skype und ähnliche Dienste abzuhören, stellt einen Spezialfall dar. Durch die verwendete Verschlüsselung ist es notwendig, heimlich eine Software zum Abhören auf das jeweilige Gerät aufzuspielen. Diese zeichnet die Daten auf, bevor der Dienst sie verschlüsselt.
Gemäß § 100e Abs. 1 S. 2 und 3 StPO ist das Abhören jedoch auch in diesem Fall ausdrücklich erlaubt.
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