Bei einer Stundung handelt es sich um eine Vereinbarung über eine nachträgliche Frist für das Begleichen einer Forderung. Hierdurch verschiebt sich der Zeitpunkt, an dem der Gläubiger imstande ist, vom Schuldner eine bestimmte Leistung zu verlangen nach hinten. Die Stundung ist im Normalfall nicht gesetzlich geregelt.
Voraussetzungen und Folgen
Für eine Stundung ist zwingend ein Antrag des Schuldners notwendig. Hierbei bittet er den Gläubiger um einen Zahlungsaufschub. Stimmt der Gläubiger zu, ist dieser bis zum neu festgelegten Zeitpunkt nicht imstande, die Leistung vom Schuldner zu verlangen. Der Schuldner ist jedoch im Zweifel berechtigt, eine Forderung bereits vorher zu begleichen. Am Ende der neuen Frist verlangt der Gläubiger in der Regel die gesamte Leistung. Auch das Vereinbaren einer Ratenzahlung ist möglich.
Stundung im Steuerrecht
Stundungen sind hauptsächlich bei Privatpersonen und Unternehmern üblich. Aber auch bei Steuerschulden ist eine Stundung vorgesehen. Damit das Finanzamt dieser zustimmt, ist das Vorliegen besonderer Voraussetzungen erforderlich.
Gemäß § 222 S. 1 der Abgabenordnung (AO) ist eine Stundung bei Steuerschulden möglich, wenn eine erhebliche Härte vorliegt. Dies ist der Fall, wenn sogenannte sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe vorliegen. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Schuldner demnächst eine Steuerrückzahlung erwartet. Hierbei hat er nachzuweisen, dass dies höchstwahrscheinlich der Fall ist. Persönliche Billigkeitsgründe liegen etwa vor, wenn der Schuldner krank oder arbeitslos ist. Hat der Schuldner seine fehlende Zahlungsfähigkeit selbst verschuldet, kommt eine Stundung der Steuerschulden nicht in Betracht.
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