Strafschätzung

Strafschätzung

Eine Strafschätzung ist eine Form der Steuerschätzung. Liegen dem Finanzamt ungenügende Angaben vor, ist es befugt, die Steuer zu schätzen. Dies ergibt sich aus § 162 der Abgabenordnung (AO). Bei einer Strafschätzung setzt die Behörde dieses Mittel jedoch ein, um den Schuldner zur Mitwirkung zu zwingen. Ein derartiges Vorgehen ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Rechtswidrigkeit der Strafschätzung

Eine Steuerschätzung ist rechtswidrig, wenn Sie nicht objektiv ist und nur dazu dient, den Schuldner zu bestrafen. Dies ist der Fall, wenn die Schätzung höher ausfällt, als es die Umstände erlauben.

Strafschätzung

Hierzu folgendes Beispiel: Ein Steuerpflichtiger gibt seine Steuererklärung nicht ab. Daraufhin schätzt das Finanzamt die Steuer. Die geschätzte Steuer ist dabei doppelt so hoch wie die festgesetzte Steuer in den letzten Jahren. Dabei gibt es keine Hinweise auf Veränderungen in den Verhältnissen des Steuerschuldners.

Die Steuerschätzung ist gemäß § 162 Abs. 1 AO nur vorzunehmen, wenn dem Finanzamt keine ausreichenden Angaben vorliegen. Sie ist nur ausnahmsweise möglich. Greift die Behörde zu diesem Mittel, hat sie so genau wie möglich zu schätzen und alle gegebenen Umstände einzubeziehen. Im oben genannten Beispiel ist dies offensichtlich nicht der Fall. Daher ist die Steuerschätzung rechtswidrig und ein Einspruch wahrscheinlich erfolgreich.

Allein die Androhung einer Strafschätzung führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit, solange das Schätzungsergebnis logisch nachvollziehbar ist. Kündigt das Finanzamt beispielsweise nur an, den Schuldner durch die Schätzung zu bestrafen, ist dies nicht verboten. Grundlage hierfür ist ein Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 06.08.2018, Az.: X B 22/18.

Erlaubte Zwangsmaßnahmen bei einer Strafschätzung

Auch wenn eine Strafschätzung nicht zulässig ist, stehen dem Finanzamt bestimmte Zwangsmittel zur Verfügung. Diese kommen beispielsweise zum Einsatz, wenn ein Unternehmer seiner Pflicht zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen nicht nachkommt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 162 Abs. 4 S. 1 AO in Verbindung mit § 90 Abs. 3 AO. Danach ist in diesem Fall auf die geschätzte Steuer ein Zuschlag von 5.000 Euro zu erheben.

Somit ist es dem Finanzamt auch ohne Strafschätzung möglich, die Mitwirkung zu erzwingen.

Bei Strafschätzung Einspruch einlegen oder Mitwirkung nachholen

Ist der Schuldner der Meinung, dass eine Steuerschätzung ihn unangemessen benachteiligt, ist es ihm möglich, hiergegen Einspruch einzulegen. Dieser ist in den §§ 347 ff. AO geregelt. Er ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Gemäß § 357 Abs. 1 AO hat der Einspruch in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Ein mündlicher Einspruch genügt nicht. Der Schuldner hat außerdem genau anzugeben, welche Teile des Bescheids er für unrichtig hält. Auch der Grund hierfür ist unter Angabe von Beweisen anzugeben.

Das Einspruchsverfahren ist für den Schuldner kostenlos. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sich die Steuerlast hierdurch erhöht. Da das Finanzamt den kompletten Fall erneut prüft, ist es denkbar, dass es anschließend eine höhere Steuer ermittelt. In diesem Fall hat es den Schuldner jedoch vor einer endgültigen Entscheidung zu benachrichtigen. Er ist dann imstande, den Einspruch gegebenenfalls zurückzunehmen.

Eine andere Möglichkeit, einer Steuerschätzung zu entgehen, besteht darin, die Mitwirkung nachzuholen. Genau wie beim Einspruch hat der Schuldner hierfür einen Monat ab Zustellung des Steuerbescheids Zeit. Indem er die Steuererklärung oder andere Unterlagen nachreicht, entzieht der Schuldner dem Finanzamt die Grundlage für die Schätzung. Unter Umständen macht das Finanzamt jedoch einen Verspätungszuschlag geltend, weshalb dem Schuldner zusätzliche Kosten entstehen. Bei einer Verspätung von mehr als 14 Monaten hat die Behörde auf jeden Fall einen Zuschlag zu erheben. Gehen die Unterlagen vorher ein, ist die Entscheidung dem Finanzamt überlassen.

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