Ist es dem Finanzamt nicht möglich, die fälligen Steuern eines Schuldners zu berechnen, schätzt es die Steuern. Diese Steuerschätzung ist für den Schuldner oft mit hohen Kosten verbunden. Rechtsgrundlage für die Steuerschätzung ist § 162 der Abgabenordnung (AO).
In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:
- Voraussetzungen
- Ablauf der Steuerschätzung
- Folgen der Steuerschätzung
- Einspruch
- Nachträgliche Mitwirkung
- Schulden schnell loswerden
Voraussetzungen für eine Steuerschätzung
Die Steuerschätzung findet dann Anwendung, wenn es dem Finanzamt nicht möglich ist, die Steuer auf andere Art zu ermitteln. Insbesondere schätzt die Behörde die Steuer, wenn der Schuldner unzureichende Angaben liefert. Dies ergibt sich aus § 162 Abs. 2 AO. Hierbei ist es egal, ob der Schuldner nicht imstande ist, die Angaben zu liefern oder die Mitwirkung verweigert. Denkbar sind etwa Fälle, in denen ein Unternehmer einen Geschäftsvorfall nicht dokumentiert oder generell keine Bücher führt.
Die Steuerschätzung soll nur im äußersten Notfall vorgenommen werden. Sie ist erst möglich, wenn das Finanzamt alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung der Umstände ausgeschöpft hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.08.1994, Az.: VII R 143/92.
Ablauf der Steuerschätzung
Das Finanzamt hat im Rahmen der Steuerschätzung alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 162 Abs. 1 S. 2 AO. Dabei greifen die Beamten beispielsweise auf vergleichende Werte und Erfahrungen aus den Vorjahren zurück. Das Finanzamt ist gehalten, die Steuer so genau wie möglich zu schätzen.
Folgen der Steuerschätzung
Als Ergebnis der steuerlichen Schätzung erhält der Schuldner schließlich einen sogenannten „Schätzbescheid“. In vielen Fällen ist die hier geforderte Steuer jedoch höher als die tatsächlich fällige Steuer.
Dies liegt zum einen daran, dass dem Finanzamt nicht genug Angaben vorliegen. Zum anderen ist die Behörde verpflichtet, unter bestimmten Umständen einen Aufschlag auf die Steuer zu erheben. Das Finanzamt verlangt beispielsweise einen Zuschlag von 5.000 Euro, wenn ein Unternehmer seine Geschäftsvorfälle nicht ausreichend dokumentiert. Rechtsgrundlage hierfür ist § 162 Abs. 4 S. 1 AO in Verbindung mit § 90 Abs. 3 AO.
Einspruch gegen eine Steuerschätzung
Um gegen eine Steuerschätzung vorzugehen, ist es dem Schuldner möglich, Einspruch hiergegen zu erheben. Wie bei normalen Steuerbescheiden richtet sich der Einspruch nach den §§ 347 ff. AO.
Gemäß § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids einzulegen. Zu richten ist der Einspruch an das Finanzamt, das den Steuerbescheid erließ.
Der Einspruch ist gemäß § 357 Abs. 1 AO schriftlich oder elektronisch einzureichen. Eine mündliche Erklärung genügt nicht. Es ist jedoch nicht notwendig, das Schreiben auch ausdrücklich als Einspruch zu benennen.
Im Einspruch ist genau anzugeben, wogegen sich der Schuldner richtet. Er hat also anzugeben, welche Angaben im Steuerbescheid seiner Ansicht nach falsch sind. Außerdem sind entsprechende Beweise anzubringen, die darauf hindeuten, dass der Bescheid falsch ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 357 Abs. 3 AO.
Das Einlegen des Einspruchs ist kostenlos möglich.
Zu beachten ist jedoch, dass der Einspruch gegen einen Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass das Finanzamt weiterhin imstande ist, die Steuern zu verlangen, bis es über den Einspruch entscheidet. Auch Vollstreckungsmaßnahmen sind zunächst weiterhin erlaubt.
Mit einem Einspruch ist außerdem das Risiko verbunden, dass die Steuerlast hinterher größer ist. Das Finanzamt prüft alle Umstände erneut. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass es hierbei eine höhere Steuer ermittelt als im ursprünglichen Bescheid. Das Finanzamt ist jedoch verpflichtet, vorher auf diesen Umstand hinzuweisen. Bekommt der Schuldner diesen Hinweis, ist es ihm möglich, den Einspruch zurückzunehmen.
Nachträgliche Mitwirkung
Anstatt Einspruch einzulegen, ist es dem Schuldner ebenfalls möglich, innerhalb eines Monats die Mitwirkung nachzuholen. Die Steuerschätzung lässt sich auf diese Weise umgehen. Reicht der Schuldner beispielsweise eine fehlende Steuererklärung nach, gibt es für die Steuerschätzung keine Grundlage mehr.
Das Finanzamt ist allerdings in der Lage, einen sogenannten Verspätungszuschlag zu erheben. Hierbei gilt: Je später die Mitwirkung erfolgt, desto teurer wird es. Ob es hierzu kommt, entscheidet grundsätzlich die Behörde. Beträgt die Verspätung mehr als 14 Monate, ist sie jedoch verpflichtet, einen derartigen Zuschlag zu erheben.
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