Schließen zwei Personen einen Vertrag ab, haben Sie verschiedene Pflichten. Verletzt ein Vertragspartner seine Pflicht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Fälle, in denen bei Verträgen ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht. Rechtsgrundlage hierfür sind grundsätzlich die §§ 280 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und spezielle Regelungen bei der jeweiligen Vertragsart. Wichtige Informationen zur Art und der Höhe eines zu leistenden Schadensersatzes finden Sie hier.
In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:
- Verletzung der Hauptpflicht
- Verletzung einer Nebenpflicht
- Vergebliche Aufwendungen
- Verzug
- Herausgabe eines Ersatzes
- Umgekehrte Beweislast beim vertraglichen Schadensersatz
- Schnell raus aus der Schuldenfalle
Schadensersatz bei Verträgen durch Verletzung der Hauptpflicht
Die sogenannte Hauptpflicht ist verletzt, wenn der Zweck eines Vertrages nicht erfüllt ist. Verletzt eine Person diese Pflicht, ist sie nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Zweck ist bei jedem Vertrag ein anderer. Daher ergibt sich die Pflicht immer erst aus einer weiteren Regelung für den jeweiligen Vertrag sowie aus seinem konkreten Inhalt. Hierzu folgendes Beispiel:
Jemand bucht bei einem Reiseveranstalter eine Reise. Hierbei kommt es zu einem sogenannten Reisevertrag gemäß den §§ 651a ff. BGB. Der Reiseveranstalter hat viel Stress und vergisst, die Reise zu buchen. Ohne die Reise ist der Vertrag sinnlos. Der Reiseveranstalter verletzt somit seine Hauptpflicht aus diesem Vertrag. Daher ist er gegenüber der Person, die den Urlaub buchte, zum Schadensersatz verpflichtet.
Schadensersatz bei Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Vertrag
Darüber hinaus beinhaltet jeder Vertrag auch sogenannte Nebenpflichten. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, auf den anderen Rücksicht zu nehmen, während der Vertrag besteht. Dies betrifft die Person des Vertragspartners selbst, aber beispielsweise auch Sachen, die ihm gehören.
Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung: Jemand beauftragt einen Klempner, um seinen Abfluss reparieren zu lassen. Dabei kommt ein sogenannter Werkvertrag gemäß § 631 BGB zustande. Während der Reparaturarbeiten ist der Klempner unvorsichtig und rutscht mit seinem Werkzeug ab. Hierbei beschädigt er den Boiler des Vertragspartners. Der Klempner verletzt hier eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, da er auf die Sachen des Vertragspartners nicht ausreichend Rücksicht nahm. Gemäß der §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 631 Abs. 1 BGB hat der Klempner den Schaden zu ersetzen.
Schadensersatz bei Verträgen: Vergebliche Aufwendungen
Einen weiteren möglichen Schaden stellen die vergeblichen Aufwendungen gemäß § 284 BGB dar. Unter diesen Begriff fallen beispielsweise zusätzliche Investitionen eines Vertragspartners aufgrund eines bestehenden Vertrages. Der Vertragspartner vertraut dabei darauf, dass der Vertrag wie geplant abläuft. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt:
Eine Person kauft ein Auto von einem Händler. Es handelt sich um ein seltenes Einzelstück. Noch bevor der Käufer das Auto erhält, kauft er hierfür spezielle Sitzbezüge und Fußmatten, die nur für dieses Auto passen. Aufgrund nachlässiger Sicherheitsvorkehrungen des Händlers stiehlt jemand das Auto, bevor der Käufer es erhält. Das Auto lässt sich nicht wiederbeschaffen und die Sitzbezüge und Fußmatten sind nun nutzlos für den Käufer. Er konnte jedoch darauf vertrauen, dass er das Auto erhält. Somit hat er gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Fußmatten und Sitzbezüge.
Vollkommen unübliche oder unsinnige Investitionen sind von dem Anspruch nicht erfasst. Hierzu eine abgewandelte Form des oben genannten Beispiels: Der Käufer erwirbt extrem wertvolle Zubehörteile, die den Wert des gekauften Wagens um ein Vielfaches übersteigen. Hier hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es handelt sich um unübliche Investitionen, mit denen der Verkäufer nicht zu rechnen brauchte.
Schadensersatz bei Verträgen: Verzug
Ein Verzug des Schuldners führt ebenfalls oft zu einem Schaden. Hierbei sind beispielsweise Fälle erfasst, in denen der Schuldner zu spät zahlt. Er hat dann grundsätzlich die Schäden zu ersetzen, die dem Gläubiger infolge des Verzuges entstehen. Dies sind etwa Kosten für ein Inkassounternehmen. Rechtsgrundlage für den Schuldnerverzug ist § 286 BGB.
Herausgabe eines Ersatzes
Ist es einem Vertragspartner unmöglich, seine Hauptpflicht zu erfüllen, hat er einen Ersatz herauszugeben, den er stattdessen erlangt. Dies ergibt sich aus § 285 Abs. 1 BGB. Im Vergleich zu den normalen Schadensersatzansprüchen ist hier kein Verschulden des Schuldners erforderlich. Dazu noch mal eine andere Version des zuvor genannten Beispiels:
Käufer und Verkäufer einigen sich wieder über den Kauf eines unersetzlichen alten Autos. Die Übergabe des Wagens ist für einen späteren Termin geplant. Der Autohändler sichert das Auto bestmöglich vor einem Diebstahl. Trotzdem gelingt es findigen Dieben, das Auto vom Gelände des Händlers zu entwenden. Das Auto ist jedoch versichert und der Händler hat einen Anspruch auf die Versicherungssumme. Es handelt sich um einen Ersatz, den der Händler statt des gestohlenen Wagens erlangt. Der Anspruch gegenüber der Versicherung steht aufgrund § 285 BGB daher dem Käufer des Autos zu. Hierbei ist es egal, ob die Versicherungssumme höher ist als der Wert des Wagens.
Umgekehrte Beweislast für Schadensersatz bei Verträgen
Entsteht aufgrund einer Vertragsverletzung ein Schaden, hat die geschädigte Person hierbei einen großen Vorteil. Bei anderen Schadensersatzansprüchen wie beispielsweise bei einer unerlaubten Handlung hat die geschädigte Person die sogenannte Beweislast. Dies heißt, sie hat nachzuweisen, dass der Schuldner für den Schaden verantwortlich ist. Bei einer Vertragsverletzung wird vermutet, dass der Schaden aufgrund eines Fehlverhaltens des Schuldners entstand. Somit hat der Schuldner nachzuweisen, dass er nicht verantwortlich für den Schaden ist. Gelingt ihm dies nicht, ist er automatisch ersatzpflichtig. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
Schnell raus aus der Schuldenfalle
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