Sachpfändung: Was darf der Gerichtsvollzieher mitnehmen?

Sachpfändung: Was darf der Gerichtsvollzieher mitnehmen?

Bei der Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Sie bezeichnet das Pfänden von beweglichen Gegenständen, die sich beim Schuldner befinden. Grundstücke sind daher nicht betroffen.

Sachpfändung

Ablauf der Sachpfändung durch Gerichtsvollzieher

Wie bei jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist auch für die Sachpfändung zunächst ein vollstreckbarer Titel notwendig. Dies ist beispielsweise ein Gerichtsbeschluss oder ein Vollstreckungsbescheid. Liegt ein Titel vor, ist es dem Gläubiger möglich, einen Gerichtsvollzieher mit dem Pfänden der beweglichen Sachen zu beauftragen. Dies geschieht mithilfe des sogenannten Vollstreckungsauftrages. Gemäß § 808 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nimmt dieser anschließend bestimmte Sachen des Schuldners in Besitz.

Unpfändbare Sachen

Bestimmte Gegenstände sind von einer Pfändung ausgeschlossen. Sie sind in § 811 ZPO aufgelistet. Hierzu zählen etwa Dinge, die der Schuldner für den persönlichen Gebrauch und den Haushalt benötigt. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände für ein bescheidenes Leben erforderlich sind. Zu absolut notwendigen Dingen zählen beispielsweise Kleidung, Möbel oder ein Fernseher. Auch Gegenstände, die der Schuldner im Rahmen einer Ausbildung oder für den Beruf benötigt, sind unpfändbar.

Besitzt der Schuldner Tiere, die nicht dem Erwerb dienen, unterliegen diese gemäß § 811c ZPO ebenfalls nicht der Pfändung. Hierunter fällt beispielsweise ein Haushund. Die Milchkuh eines Landwirtes ist hingegen pfändbar.

Anders verhält es sich gemäß § 811c Abs. 2 ZPO bei einem extrem wertvollen Tier. Hier ist das Pfänden auch bei Haustieren möglich, wenn dem Gläubiger durch den Verzicht der Pfändung erhebliche Nachteile entstehen.

Austauschpfändung

Gemäß § 811a ZPO sind auch unpfändbare Sachen pfändbar, wenn der Schuldner einen Ausgleich hierfür erhält. Besitzt der Schuldner etwa einen teuren Fernseher, benötigt er diesen nicht zwingend für eine bescheidene Lebensführung. Der Fernseher ist in diesem Fall pfändbar, wenn der Gläubiger dem Schuldner ein günstigeres Exemplar überlässt. Auch das Bereitstellen eines Geldbetrages für den Kauf eines neuen Gerätes ist ausreichend.

Die Austauschpfändung ist nur erlaubt, wenn das Vollstreckungsgericht zustimmt. Gemäß § 811b ZPO ist das Pfänden jedoch bereits möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Gericht die Erlaubnis erteilt.

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