Die Restschuldbefreiung findet in einem Insolvenzverfahren Anwendung. Sie stellt einen Schuldenerlass dar und befreit den Schuldner am Ende des Verfahrens von seinen Schulden. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 286 ff. der Insolvenzordnung (InsO).
Hintergrund einer Restschuldbefreiung
Gerät ein Schuldner in Zahlungsnot, durchläuft er in der Regel ein Insolvenzverfahren, um seine Schulden loszuwerden. Dieses besteht aus verschiedenen Maßnahmen, die dazu dienen, die Schuldenlast zu verringern. Beispielsweise veräußert der Insolvenzverwalter bestimmte Gegenstände des Schuldners, um Geld aufzutreiben. Oder das Insolvenzgericht versucht, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen.
Oft sind diese Maßnahmen jedoch nur teilweise erfolgreich. In vielen Fällen bestehen auch nach Durchlauf des Insolvenzverfahrens noch Schulden.
Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich, dem Schuldner diese „Restschulden“ zu erlassen. Sie bestehen in diesem Fall nicht länger.
Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung
Eine Restschuldbefreiung ist nicht bei jedem Insolvenzverfahren und nur unter bestimmten Voraussetzungen durchführbar.
Insolvenz einer natürlichen Person
Eine Restschuldbefreiung ist gemäß § 286 InsO nur realisierbar, wenn es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt. Dies heißt, dass nur einzelne Menschen imstande sind, sich komplett von Ihren Schulden zu befreien. Beispielsweise bei einer GmbH, also einer juristischen Person, gibt es keine Restschuldbefreiung.
Separater Antrag
Darüber hinaus ist für eine Restschuldbefreiung ein gesonderter Antrag des Schuldners erforderlich. Diesen stellt er in der Regel zusammen mit seinem Insolvenzantrag. Rechtsgrundlage hierfür ist § 287 Abs. 1 InsO. Der Antrag enthält auch eine Erklärung des Schuldners, dass dieser den pfändbaren Betrag seiner Einkünfte an den Insolvenzverwalter abtritt.
Erfüllung aller Pflichten und Obliegenheiten
Der Schuldner hat während der Insolvenz bestimmte Verpflichtungen. Nur wenn er diese erfüllt, ist es ihm möglich, von einer Restschuldbefreiung zu profitieren. Die einzelnen Pflichten und Obliegenheiten sind in § 295 InsO aufgelistet.
Der Schuldner hat zunächst den pfändbaren Teil seines Vermögens regelmäßig an den Insolvenzverwalter abzugeben. Gemäß § 295 Nr. 2 InsO ist hierbei auch ein geerbtes Vermögen abzugeben.
Daneben ist der Schuldner verpflichtet, eine Arbeit auszuüben. Er hat sich ernsthaft um einen Arbeitsplatz zu bemühen und jede Arbeit anzunehmen, die ihm zuzumuten ist.
Zu den weiteren Obliegenheiten des Schuldners zählt die Auskunftspflicht. Er hat dem Insolvenzverwalter alle wesentlichen Veränderungen mitzuteilen. Hierzu zählen etwa ein Wohnsitzwechsel, eine Gehaltserhöhung oder die Kündigung des Arbeitsplatzes.
Zeitpunkt und Ablauf der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung findet grundsätzlich erst nach dem erfolgreichen Durchlauf des Insolvenzverfahrens statt.
Privatpersonen sind etwa gezwungen, zunächst das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen. Hierzu zählt zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch. Dieser dient dazu, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Erst wenn er scheitert, ist es einem Verbraucher möglich, die Privatinsolvenz zu beantragen.
Nach Eröffnung des Verfahrens durchläuft der Schuldner die sogenannte Wohlverhaltensphase. In diesem Rahmen hat er seine Obliegenheiten zu erfüllen. Die Dauer der Phase wurde inzwischen auf drei Jahre verkürzt. Wichtig ist in diesem Rahmen der Zeitpunkt der Antragstellung.
Bei einer Antragstellung ab dem 01.10.2020, verkürzt sich der Zeitraum auf drei Jahre. Anders verhält es sich, wenn der Schuldner die Insolvenz bis zum 30.09.2020 beantragte. Hier beträgt die Wohlverhaltensphase je nach konkretem Zeitpunkt der Antragstellung bis zu fünf Jahre und sieben Monate.
Nach einer erfolgreichen Wohlverhaltensphase erfolgt schließlich die Restschuldbefreiung.
Wirkung der Restschuldbefreiung
Mit der Restschuldbefreiung ist der Schuldner von allen noch offenen Schulden befreit. Voraussetzung ist jedoch, dass diese bereits vor Eröffnung der Insolvenz bestanden. Die Befreiung gilt grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Dies sind die Gläubiger des Schuldners, die Ihre Forderungen ordnungsgemäß beim Insolvenzgericht anmeldeten. Hierbei ist es unerheblich, ob die Insolvenzgläubiger aktiv am Verfahren teilnahmen.
Nach der Insolvenz ist es den Insolvenzgläubigern grundsätzlich möglich, ihre restlichen Forderungen gegenüber dem Schuldner wieder geltend zu machen. Dies ergibt sich aus § 201 Abs. 1 InsO. Nach einer Restschuldbefreiung ist der Schuldner jedoch berechtigt, die Zahlung bei einer derartigen Forderung zu verweigern. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall unzulässig.
Ausnahmen
Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Diese sind in § 302 InsO aufgelistet. Hierzu gehören beispielsweise Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Dies betrifft etwa eine absichtliche Sachbeschädigung durch den Schuldner. Auch Unterhaltszahlungen sind grundsätzlich von einer Restschuldbefreiung ausgenommen. Voraussetzung ist hier, dass der Schuldner den Unterhalt vorsätzlich nicht zahlte. Darüber hinaus sind auch Buß- und Ordnungsgelder nach einer Restschuldbefreiung weiter zu zahlen.
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