Bei einer Lohnabtretung erfolgt die Abtretung des Anspruches auf Lohn an eine andere Person. Es handelt sich um eine beliebte Sicherheit bei Kreditverträgen. Zahlt der Schuldner nicht, ist der Gläubiger hierbei in der Lage, den Arbeitslohn des Schuldners entgegenzunehmen. Eine bestimmte Rechtsgrundlage für die Lohnabtretung gibt es nicht.
Grundlagen
Nimmt jemand einen Kredit in Anspruch, verlangt der Geldgeber oft eine Sicherheit für das Darlehen. Hiermit sichert er sich gegen die Gefahr ab, dass der Schuldner nicht zahlt.
Geht der Schuldner arbeiten, stellt der Lohn eine sichere und attraktive Einnahmequelle für diesen Ernstfall dar. Daher verlangt der Geldgeber als Sicherheit oft eine Lohnabtretung. Hierbei schließen beide Parteien einen Vertrag, dass der Geldgeber bei Nichtzahlung berechtigt ist, den Lohn des Schuldners zu erhalten. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber des Schuldners dessen Gehalt direkt an den Geldgeber.
Die Lohnabtretung entfaltet erst Wirkung, wenn der Schuldner seine Kreditraten nicht mehr pünktlich zurückzahlt. Nur dann beruft sich der Gläubiger gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners auf die Lohnabtretung.
Unterschiede zur Lohnpfändung
Die Lohnabtretung funktioniert ähnlich wie die Lohnpfändung, da der Arbeitgeber auch hier den Lohn direkt an den Gläubiger zahlt. Im Gegensatz zur Lohnabtretung handelt es sich bei der Lohnpfändung jedoch um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dies heißt, dass der Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren Titel benötigt, um den Lohn zu erhalten. Hierbei handelt es sich beispielsweise um einen Gerichtsbeschluss, in dem die Forderung des Gläubigers festgestellt ist. In der Regel durchläuft der Gläubiger hierfür zunächst ein Gerichtsverfahren. Anschließend stellt er mithilfe des vollstreckbaren Titels beim Gericht einen Antrag auf Lohnpfändung.
Da die Lohnabtretung auf einem Vertrag beruht, ist es für den Gläubiger wesentlich einfacher, an das Geld zu kommen. Die Mitwirkung eines Gerichts ist hier zu keinem Zeitpunkt notwendig. Zahlt der Schuldner nicht, legt der Gläubiger dem Arbeitgeber einfach die Lohnabtretung vor und erhält anschließend den Lohn.
Unwirksamkeit der Lohnabtretung
Unter bestimmten Bedingungen ist eine Lohnabtretung unwirksam. Hierbei ist es den Vertragsparteien möglich, die Lohnabtretung zu vereinbaren, diese entfaltet jedoch keine Wirkung.
So kommt es beispielsweise vor, dass eine Lohnabtretung im Arbeitsvertrag des Schuldners ausgeschlossen ist. Dabei einigten sich der Schuldner und der Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitgeber den Lohn ausschließlich an den Schuldner zahlt. Da es sich bei der Lohnabtretung nur um einen einfachen Vertrag handelt, ist diese in einem solchen Fall ausgeschlossen. Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber nicht befugt, den Lohn an den Gläubiger auszuzahlen. Anders sieht es bei einer Lohnpfändung aus. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Maßnahme, die dem Arbeitsvertrag vorgeht.
Auch während einer Insolvenz ist eine Lohnabtretung ausgeschlossen. Der Lohn ist hierbei Teil der Insolvenzmasse und dafür bestimmt, die Schulden aller Insolvenzgläubiger gemeinsam zu tilgen. Die Auszahlung an einen bestimmten Gläubiger ist daher nicht möglich.
Pfändungsfreigrenze
Für die Lohnabtretung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für eine normale Abtretung. Dies bedeutet, dass auch die Lohnabtretung gemäß § 400 BGB nicht weiter geht als eine Pfändung. Der Lohn ist daher nur an den Gläubiger zu zahlen, wenn er über der Pfändungsfreigrenze liegt. Das Geld unter dieser Grenze steht allein dem Schuldner zu und dient dazu, ihm ein angemessenes Leben zu ermöglichen. Trotzdem stellt die Lohnabtretung eine einschneidende Maßnahme dar, da der dem Schuldner verbleibende Geldbetrag sehr niedrig ist.
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