Änderungen für Kleinunternehmen 2025 – alles Wichtige zusammengefasst
Der Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes (§ 19 UStG) regelt die Eigenschaft des Kleinunternehmers als besondere bürokratische Entlastung im Steuerrecht. Diese Unternehmen müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Zusätzlich sind sie von der turnusmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Auch die jährlich anfallende Umsatzsteuererklärung muss vom Kleinunternehmer seit dem Steuerjahr 2024 nicht mehr erstellt werden. Ihren Kunden gegenüber sind sie davon befreit, Umsatzsteuer auszuweisen und zu erheben und genießen dadurch bei Privatkunden (welche die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückerhalten können) einen Wettbewerbsvorteil.
Wir erklären, wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann und welche Änderungen für Kleinunternehmen 2025 wirksam geworden sind.
Wer kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?
Die Kleinunternehmerregelung ist keine Rechtsform, in der ein Unternehmen oder ein Gewerbebetrieb gegründet wird. Es handelt sich dabei um eine steuerliche Regelung, um kleinere Unternehmen und Gewerbetreibende mit geringfügigen Geschäftsumsätzen von bürokratischen Abläufen im Steuerrecht zu entlasten.
Hier eine Übersicht von möglichen Rechtsformen, welche die Kleinunternehmerregelung für sich wählen können:
- Einzelkaufmann
- Freiberufler
- Gewerbetreibende
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)
Somit können sowohl natürliche Personen als auch Personengesellschaften und juristische Personen von der Änderung für Kleinunternehmen 2025 profitieren.
Wo liegen die Vor- und Nachteile bei der Kleinunternehmerregelung für den Unternehmer?
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Vereinfachung für Kleinunternehmer im (§ 19 UStG) verankert, um kleinere Betriebe von Bürokratie mit dem Finanzamt zu entlasten. Dennoch ist es wichtig, sich vor der Option als Kleinunternehmer genau über die Vor- und Nachteile zu informieren.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung:
- Keine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt
- Keine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt
- Kein Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung (Wettbewerbsvorteil)
- Vereinfachung der Buchhaltung
Nachteile der Kleinunternehmerregelung:
- Keine Geltendmachung von Vorsteuer aus Rechnungen gegenüber dem Finanzamt
- Vorsteuer aus Investitionen und Ausgaben können gegenüber dem Finanzamt nicht geltend gemacht werden
- Bei Überschreiten der Grenze muss für den Rest des Jahres Umsatzsteuer abgeführt werden
- Außenwirkung als „kleiner Unternehmer“ (Imageverlust)
Die Kleinunternehmerregelung eignet sich besonders für Dienstleister, die ihre Leistungen ohne den Ausweis von Umsatzsteuer als Wettbewerbsvorteil nutzen können. Gleichzeitig haben diese Unternehmer eher geringere Ausgaben und Investitionen. Dadurch fällt der Nachteil des fehlenden Vorsteuerabzugs weniger stark ins Gewicht.
Welche Regelungen waren für die Kleinunternehmereigenschaft bisher gültig?
Damit ein Unternehmen oder Gewerbetreibender die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, ist er an Umsatzgrenzen gebunden. Bis zum 31.12.2024 galt dabei:
Im Vorjahr darf der Gesamtumsatz einen Wert von 22.000 Euro nicht übersteigen.
Im laufenden Jahr sollte der vom Unternehmer geschätzte Jahresumsatz die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten.
Bei der Bemessung dieser Grenzen wurde der Gesamtumsatz des Jahres zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer (“Brutto-Ist-Gesamtumsatz”) zugrunde gelegt.
Bei der Erstellung der Umsatzprognose für das laufende Jahr war es in der Vergangenheit kein Problem, wenn der geschätzte Jahresumsatz die Grenze von 50.000 Euro aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse überschritten hat. Entscheidend war für die Beurteilung, dass die Prognose auf Basis einer realistischen Einschätzung durch den Kleinunternehmer erfolgte.
Die Kleinunternehmerregelung galt bis zum 31.12.2024 auch nur für inländische Unternehmen. Es konnten nur Unternehmen von der Ausnahmeregelung profitieren, die ihre Umsätze innerhalb Deutschlands erzielen.
Änderung für Kleinunternehmen 2025 – was ist neu zu beachten?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat die Bundesregierung den § 19 UStG für Kleinunternehmer überarbeitet und neue Regelungen festgesetzt, die ab 1.1.2025 in Kraft treten.
So wurden die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung deutlich ausgeweitet:
Im Vorjahr darf der Gesamtumsatz einen Wert von 25.000 Euro nicht übersteigen.
Im laufenden Jahr sollte der vom Unternehmer geschätzte Jahresumsatz die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten.
Aufgrund EU-rechtlicher Harmonisierung wird bei der Bemessung der Umsatzgrenzen ab dem 1.1.2025 auf die Hinzurechnung der Umsatzsteuer in Deutschland verzichtet.
Die Regelung für die Erstellung der Umsatzprognose für das laufende Jahr wird gegenüber der bisherigen Regelung verschärft. Wurden bisher im laufenden Jahr die Umsatzprognosen durch unvorhersehbare Ereignisse überschritten, so hatte das bei einer realistischen Prognose keinen Einfluss auf die Besteuerung im Rahmen der Kleinunternehmereigenschaft.
Wird jetzt die Obergrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, so fällt der Unternehmer für alle Umsätze, welche die Obergrenze überschreiten, zurück auf die Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer. Der Unternehmer sollte deshalb seine Umsatzentwicklung überwachen, um rechtzeitig beim Erreichen der Obergrenze geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Die Änderung für Kleinunternehmen 2025 sieht ab dem 1.1.2025 vor, dass auch Umsätze aus dem EU-Ausland zur Kleinunternehmerregelung zählen dürfen. Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) können sich interessierte Unternehmen registrieren lassen.
Änderungen für Kleinunternehmen 2025 – ein Beispiel aus der Praxis
Der Kleinunternehmer (KU) erzielte mit seinem Unternehmen im abgelaufenen Jahr einen Geschäftsumsatz von 28.560 Euro inklusive der gültigen Umsatzsteuer. Nach dem Herausrechnen der Umsatzsteuer ergab sich ein Nettogeschäftsumsatz in Höhe von 24.000 Euro.
Für das laufende Jahr plant er mit einem Nettogeschäftsumsatz in Höhe von 95.000 Euro.
Damit kann (KU) für das Geschäftsjahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Das Geschäft von (KU) entwickelt sich im laufenden Jahr besser als erwartet. Bereits im September des laufenden Jahres erreicht er die obere Umsatzgrenze von 99.999 Euro nach den Änderungen für Kleinunternehmen 2025.
Ab dem nächsten Umsatz ist (KU) verpflichtet, in seiner Ausgangsrechnung die gültige Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Zusätzlich besteht ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, turnusmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen an das zuständige Finanzamt abzugeben.
Was gilt bei der E-Rechnung nach der Kleinunternehmerregelung?
Für Kleinunternehmer besteht nicht die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr. Es genügt, die Forderung aus einer Lieferung oder Dienstleistung als „sonstige Rechnung“ dem Kunden aufzugeben. Als Rechnungsbelege genügen Papierrechnungen, PDF-Dateien oder Word-Formate. Nach den Änderungen für Kleinunternehmen 2025 besteht jedoch die Verpflichtung, E-Rechnungen empfangen zu können.