Insolvenzmasse: Definition und Bedeutung im Insolvenzverfahren

Insolvenzmasse: Definition und Bedeutung im Insolvenzverfahren

Verwertbares Vermögen: Die Insolvenzmasse im Fokus

Die Insolvenzmasse ist das im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwertbare Vermögen des Schuldners. Es umfasst das gesamte Vermögen zum Zeitpunkt der Insolvenz sowie alles, was der Schuldner im Laufe des Verfahrens erlangt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 der Insolvenzordnung (InsO).

Insolvenzmasse

Hintergrund

Gerät ein Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten, durchläuft er ein sogenanntes Insolvenzverfahren. Hierbei erfolgt eine Aufteilung des Vermögens des Schuldners auf die einzelnen Gläubiger. Auf diesem Weg ist es möglich, die einzelnen Forderungen der Gläubiger zu tilgen.

Absonderung und Aussonderung

Die Insolvenzmasse berechnet sich unter Berücksichtigung der sogenannten Aussonderung und der Absonderung. Aussonderung heißt, dass bestimmte Gegenstände, die der Schuldner besitzt, einer unbeteiligten Person gehören. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Sache, die sich im Haushalt des Schuldners befindet, nur geliehen ist. Absonderung bezeichnet das Recht einzelner Gläubiger, bestimmte Gegenstände unabhängig von den Regeln des Insolvenzverfahrens zu verwerten. Hierfür kommen beispielsweise Pfandrechte an bestimmten Sachen des Gläubigers in Betracht. Gegenstände, die von einer Aussonderung oder Absonderung betroffen sind, gehören nicht zur Insolvenzmasse.

Während der Insolvenz erlangtes Vermögen

Vermögen, das der Schuldner während der Insolvenz erlangt, ist ebenfalls sofort Bestandteil der Insolvenzmasse. Dies ist etwa relevant, wenn der Schuldner erbt oder eine größere Summe im Lotto gewinnt.

Unpfändbare Gegenstände

Sogenannte unpfändbare Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse. Dies betrifft gemäß § 36 Abs. 3 InsO beispielsweise den Hausrat des Schuldners, wenn dieser nicht übermäßig wertvoll ist. Ein normaler, günstiger Fernseher oder ein Bett sind daher nicht zu verwerten. Darüber hinaus gelten die Regeln der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend. Dies heißt, dass beispielsweise nur ein bestimmter Teil des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse gehört. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Begriff Pfändungsfreigrenze.

Verwertung der Insolvenzmasse

Der Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt es anschließend nach einer bestimmten Quote an die einzelnen Gläubiger.

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