Insolvenzgläubiger Begriffserklärung

Insolvenzgläubiger Begriffserklärung

Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Welche Personen unter diesen Begriff fallen, ist in § 38 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Voraussetzungen

Insolvenzgläubiger ist nur, wer zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine begründete Forderung gegenüber dem Schuldner hat. Dies ergibt sich aus § 38 InsO. Damit ein Gläubiger als Insolvenzgläubiger anerkannt ist, hat er seine Forderung gemäß § 174 InsO ordnungsgemäß anzumelden.

Status der Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger

Alle Insolvenzgläubiger werden gleichrangig behandelt, wobei ihr quotenmäßiger Anteil der Verteilermasse dabei entscheidend ist. Laut § 39 InsO gibt es zusätzlich nachrangige Insolvenzgläubiger. Folgende Forderungen gehören laut Definition in diese Kategorie:

  • Zinsen und Säumniszuschläge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Kosten durch das Insolvenzverfahren
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie die Nebenfolgen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, in Form einer Geldstrafe
  • Forderungen wegen unentgeltlicher Leistungen des Schuldners
  • Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

Nachträgliche Insolvenzgläubiger haben beziehen besondere Stellung im Insolvenzverfahren: Sie werden nur dann berücksichtigt, wenn allen anderen Insolvenzgläubigern ihre Forderungen zurückgezahlt wurden.

Ausnahmen

Personen, die ein Aussonderungsrecht besitzen, gehören generell nicht zu diesem Personenkreis. Ein derartiges Recht liegt etwa vor, wenn eine Person Eigentümer einer Sache ist, die sich im Besitz des Schuldners befindet.

Von den Insolvenzgläubigern sind auch die sogenannten Massegläubiger gemäß § 53 InsO zu unterscheiden. Ihre Forderungen entstehen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Absonderungsberechtigte Gläubiger, die beispielsweise ein Pfandrecht an einer Sache des Schuldners haben, sind ebenfalls keine Insolvenzgläubiger.

Auch Gläubiger, die gegenüber dem Schuldner zu einer Aufrechnung befugt sind, zählen nicht hierzu. Bei einer Aufrechnung haben zwei Parteien ähnliche Forderungen gegen den anderen, die sie miteinander verrechnen.

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