Das Insolvenzgeld ist eine Art Ersatz für den Lohn. Arbeitnehmer erhalten es, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Rechtsgrundlage für das Insolvenzgeld sind die §§ 165 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III).
Hintergrund Insolvenzgeld
Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig, durchläuft er wie andere Schuldner ein Insolvenzverfahren, um sich von seinen Schulden zu befreien. Da die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Regel zu Problemen mit der Lohnzahlung führt, gibt es das Insolvenzgeld. Es stellt einen Ausgleich für das ausgefallene Arbeitsentgelt dar. Für die Auszahlung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Finanzierung
Damit genügend finanzielle Mittel für das Insolvenzgeld bereitstehen, zahlen die Arbeitgeber regelmäßig in eine Umlage ein. Dies ist in § 358 SGB III geregelt.
Voraussetzungen für die Zahlung von Insolvenzgeld
Voraussetzung für die Zahlung des Insolvenzgeldes ist ein sogenanntes Insolvenzereignis. Hierfür kommen grundsätzlich drei verschiedene Umstände in Betracht.
- Zunächst besteht ein Anspruch, wenn offiziell ein Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet ist.
- Darüber hinaus genügt auch eine sogenannte Abweisung mangels Masse gemäß § 26 InsO als Grund für das Insolvenzgeld. Hierbei lehnt das Insolvenzgericht den Antrag auf Insolvenz ab, weil der Arbeitgeber weniger Vermögen besitzt, als das Verfahren kostet.
- Unter bestimmten Umständen ist auch eine Antragstellung nicht erforderlich. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen seinen Betrieb in Deutschland einstellt. Zweite Voraussetzung ist, dass offensichtlich nicht genug Vermögen vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren durchzuführen.
Die einzelnen Voraussetzungen für das Insolvenzgeld sind in § 165 Abs. 1 InsO aufgelistet.
Antrag und Dauer der Zahlung von Insolvenzgeld
Um das Insolvenzgeld zu erhalten, ist ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Er ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Das Geld wird darüber hinaus für eine Zeit von maximal drei Monaten gezahlt.
Hierbei sind grundsätzlich die drei Monate vor dem Insolvenzereignis gemeint. Dazu folgendes Beispiel: Ein Arbeitnehmer beantragt das Insolvenzgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Bewilligung erhält er die letzten drei Monate vor der Eröffnung ersetzt. Die Auszahlung geschieht somit rückwirkend und nicht für die Zukunft.
Kündigung vor Insolvenzereignis
Da die Auszahlung rückwirkend erfolgt, ist es nicht wichtig, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses noch beschäftigt ist. Auch nach einer Kündigung besteht eventuell noch ein Anspruch auf Insolvenz für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist, dass noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen.
Vorschuss
Damit der Arbeitnehmer nicht unnötig lange auf sein Geld wartet, ist auch die Auszahlung eines Vorschusses möglich. Dies ist beispielsweise grundsätzlich der Fall, wenn das Insolvenzverfahren bereits beantragt ist. Auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren höchstwahrscheinlich vorliegen, ist ein Vorschuss möglich.
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