Insolvenz bezeichnet die vorhandene oder drohende Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Sie ist sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmen und Kapitalgesellschaften möglich. Bei einer Insolvenz ist ein sogenanntes Insolvenzverfahren vorgeschrieben. Dieses ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es sind grundsätzlich zwei Formen der Insolvenz zu unterscheiden. Die sogenannte Regelinsolvenz für Unternehmer und Kapitalgesellschaften wie der GmbH und die Insolvenz von Privatpersonen.
Dieser Artikel beschäftigt sich hauptsächlich mit der Regelinsolvenz. Weitere Informationen über eine Insolvenz von Privatpersonen finden Sie unter dem Begriff Verbraucherinsolvenzverfahren.
Hintergrund und Zweck der Insolvenz und Regelinsolvenz
Schuldet ein Schuldner mehreren Gläubigern Geld, versuchen diese jeweils ihre Forderung durchzusetzen. Mithilfe eines vollstreckbaren Titels, wie beispielsweise einem Gerichtsbeschluss ist es Ihnen möglich, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Diese beinhalten beispielsweise eine Lohnpfändung oder eine Sachpfändung. Hierbei ist grundsätzlich der Gläubiger im Vorteil, der zuerst gegen den Schuldner vollstreckt. Kommt ein Gläubiger zu spät, ist vom Vermögen unter Umständen nichts mehr übrig, um seine Forderung zu tilgen.
Bei einer Insolvenz ist diese Regel außer Kraft gesetzt. Gemäß § 1 S. 1 InsO dient das Insolvenzverfahren der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Diese heißen im Insolvenzverfahren auch Insolvenzgläubiger. Nach § 89 Abs. 1 InsO ist es den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens verboten, eigenmächtig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Stattdessen erfolgt im Rahmen des Verfahrens eine Verteilung des Vermögens auf die einzelnen Gläubiger.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenzverfahren
Es ist grundsätzlich zwischen der sogenannten Regelinsolvenz und dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterscheiden.
Die Regelinsolvenz ist für Unternehmen und selbstständige Unternehmer bestimmt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren eignet sich hingegen für eine Insolvenz von Privatpersonen. Hierzu gehören beispielsweise Arbeitnehmer oder Rentner. Rechtsgrundlage für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind die §§ 304 ff. InsO. Es unterscheidet sich in einigen Details von der Regelinsolvenz. Grundsätzlich sind die Verfahren jedoch sehr ähnlich.
Das Regelinsolvenzverfahren ist üblicherweise wesentlich langwieriger als ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Bei einer Verbraucherinsolvenz ist beispielsweise kein Gerichtsverfahren notwendig. Zudem ist bei der Verbraucherinsolvenz ein sogenannter Einigungsversuch erforderlich. Dieser findet bereits vor Beantragung der Insolvenz statt und dient der Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern.
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Eine Insolvenz ist nur möglich, wenn ein sogenannter Eröffnungsgrund vorliegt. Dies ergibt sich aus § 16 InsO. Als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren kommen grundsätzlich drei verschiedene Situationen in Betracht.
- Ein gängiger Grund für die Eröffnung des Verfahrens ist beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Stellt ein Schuldner seine Zahlungen ein, gilt er hierbei automatisch als zahlungsunfähig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 Abs. 2 InsO.
- Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit eignet sich gemäß § 18 InsO als Eröffnungsgrund. In der Regel droht eine Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, seinen Zahlungspflichten fristgerecht nachzukommen. Maßgeblich hierfür ist die prognostizierte Zahlungsfähigkeit in den nächsten zwei Jahren. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 InsO.
- Der letzte Eröffnungsgrund ist die sogenannte Überschuldung. Sie liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners höher sind als sein Vermögen.
Ablauf der Regelinsolvenz
Ein Insolvenzverfahren läuft nach einem festen Schema ab.
Antrag
Zunächst ist ein entsprechender Antrag auf Eröffnung der Insolvenz notwendig. Als Antragsteller kommen sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger in Betracht. Der Antrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen und hat den Insolvenzgrund zu enthalten. Rechtsgrundlage für den Antrag sind die §§ 13 und 14 InsO.
Gläubigerausschuss
Bei besonders bedeutenden Insolvenzverfahren beruft das Insolvenzgericht vor der Eröffnung einen sogenannten Gläubigerausschuss ein. Dies ist beispielsweise bei Unternehmen mit mehr als fünfzig Arbeitnehmern oder bei einem hohen Umsatz der Fall. Die einzelnen Voraussetzungen sind in § 22a InsO festgehalten.
Gutachtenphase
Nach Eingang des Antrages findet eine ausführliche Überprüfung durch das Insolvenzgericht statt. Neben der Feststellung des Insolvenzgrundes ermittelt das Gericht auch die sogenannte Insolvenzmasse. Diese besteht aus dem Vermögen des Schuldners.
Reicht das Vermögen hierbei nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ist es nicht durchführbar. Das Insolvenzgericht lehnt den Antrag in diesem Fall ab. Diese sogenannte Abweisung mangels Masse ist in § 26 InsO geregelt.
Um die einzelnen Voraussetzungen zu prüfen, setzt das Gericht in der Regel einen speziellen Gutachter ein. Daher nennt sich diese Phase des Verfahrens auch Gutachtenphase.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Bei der Regelinsolvenz ist es möglich, dass das Gericht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt. Dieser sichert die Insolvenzmasse. Er stellt beispielsweise den ordnungsgemäßen Betrieb eines Unternehmens bis zur Insolvenzeröffnung sicher.
Insolvenzeröffnung
Liegen alle Voraussetzungen vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren mit einem entsprechenden Beschluss und setzt einen Insolvenzverwalter ein. Dies ergibt sich aus § 27 InsO.
Gläubigerversammlung
Darüber hinaus setzt das Gericht eine Gläubigerversammlung gemäß § 74 InsO ein. Diese entscheidet maßgeblich über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Sie besteht unter anderem aus sämtlichen Insolvenzgläubigern. Der Insolvenzverwalter hat hierbei beispielsweise zu berichten, wie es um das Unternehmen des Schuldners steht. Auf dieser Grundlage beschließt die Gläubigerversammlung anschließend etwa über eine Stilllegung oder den Weiterbetrieb des Unternehmens.
Prüfungstermin
Der Insolvenzverwalter trägt daraufhin die einzelnen Forderungen der Gläubiger in die Insolvenztabelle ein. Nur nach § 174 InsO angemeldete Forderungen finden Ihren Weg in die Tabelle. Sie ist anschließend dem Insolvenzgericht zur Prüfung zu übergeben.
Abwicklung
Während der sogenannten Abwicklungsphase setzt der Insolvenzverwalter die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um. Er verwertet außerdem das Vermögen des Schuldners. Dieser Vorgang dauert unter Umständen mehrere Jahre.
Schlusstermin und Verteilung
Nach der Abwicklung erstattet der Insolvenzverwalter Bericht über das Verfahren vor dem Insolvenzgericht. Danach erfolgt eine Verteilung des Vermögens auf die einzelnen Gläubiger. Hierbei besteht ein unterschiedliches Rangverhältnis der verschiedenen Forderungen.
Schnelle Hilfe von Herrn Engel
Herr Engel ist Experte für Schulden aus eigener Erfahrung und hilft Ihnen mit wertvollen Tipps gerne aus der Schuldenfalle. Mithilfe seines umfangreichen Praxiswissens zeigt er Ihnen zahlreiche Lösungswege für Ihr Schuldenproblem auf. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und bietet auch keine Rechtsberatung an.