Inkassokosten kurz erklärt

Inkassokosten kurz erklärt

Ein Inkassounternehmen treibt eigene oder fremde Forderungen ein. Die hierdurch entstehenden Inkassokosten trägt grundsätzlich der Schuldner. Hierbei ist jedoch nur die Geltendmachung bestimmter Kosten erlaubt.

Kostentragungspflicht

Zahlt der Schuldner seine Schulden nicht, kommt er unter bestimmten Voraussetzungen in Verzug. Dies ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) etwa der Fall, wenn der Schuldner die Forderung nicht bis zu einer bestimmten Frist begleicht. Ist kein genauer Zeitpunkt für die Zahlung bestimmt, ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB vorher eine Mahnung erforderlich.

Entstehen dem Gläubiger aufgrund des Verzuges zusätzliche Kosten, ist der Schuldner gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verpflichtet, diesen finanziellen Schaden zu ersetzen. Grundsätzlich zählen auch die Inkassokosten hierzu. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011, Az. 1 BvR 1012/11.

Ersatzfähige und nicht ersatzfähige Inkassokosten

Für das Tätigwerden erhebt das Inkassounternehmen Gebühren. Diese hat der Schuldner in der Regel zu ersetzen. Hierbei sind nur Kosten bis zur Höhe eventueller Rechtsanwaltskosten erlaubt. Verboten ist daher das Erheben höherer Inkassokosten als diejenigen, die ein Rechtsanwalt beim Eintreiben der Forderung berechnet. Dies ist in § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) geregelt.

Inkassokosten

Zugrunde zu legen ist somit die Gebührentabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Als Folge richtet sich die Höhe der Inkassogebühr nach der Höhe der Forderung des Gläubigers. Der durchschnittliche Gebührensatz liegt bei dem 1,3 fachen dieses Wertes. Auch das Erheben zusätzlicher Kosten richtet sich grundsätzlich nach dieser Tabelle. So sind beispielsweise auch Portokosten bis zu einem bestimmten Betrag ersatzfähig. Nicht ersatzfähig sind etwa geltend gemachte Kontoführungsgebühren und Ähnliches, da auch Rechtsanwälte hierauf keinen Anspruch haben.

Hilfe bei Fragen zu Inkassokosten und anderen Themen

Bei Fragen zu Inkassokosten oder generell zum Thema Schulden wenden Sie sich an Herrn Engel. Er hilft Ihnen mit seinem umfangreichen Praxiswissen unkompliziert weiter. Er ist jedoch kein Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatung durch.

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