Die Hausdurchsuchung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden. Sie dient dazu, Beweismittel sicherzustellen oder eine Person zu ergreifen, die einer Straftat verdächtig ist. Rechtsgrundlage für die Hausdurchsuchung ist § 102 der Strafprozessordnung (StPO).
In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:
- Voraussetzungen
- Ablauf einer Hausdurchsuchung
- Umfang der Hausdurchsuchung
- Verhalten bei einer Hausdurchsuchung
- Rechte von Betroffenen
- Einfache Hilfe bei Schulden aller Art
Voraussetzungen
Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Danach ist die eigene Wohnung unverletzlich. Es ist daher für den Staat nicht möglich, ohne Weiteres in die Wohnung eines Beteiligten einzutreten.
Anhaltspunkte für begangene Straftat
Gemäß § 102 StPO ist eine Hausdurchsuchung nur dann durchzuführen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist. Auch wer jemandem bei einer Straftat hilft, ist eventuell Opfer der Maßnahme.
Um die Durchsuchung zu rechtfertigen, sind außerdem bestimmte Anhaltspunkte notwendig, die auf eine bereits begangene Straftat hindeuten. Das bloße Vorbereiten einer Straftat genügt in der Regel nicht für eine Durchsuchung.
Erfolgt die Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person, sind weitere Voraussetzungen erforderlich. Hier müssen zusätzlich Tatsachen dafür vorliegen, dass sich ein bestimmtes Beweismittel oder der Täter selbst bei der Person befindet.
Anordnung durch Richter oder Gefahr in Verzug
In § 105 Abs. 1 S. 1 StPO ist festgelegt, dass über Hausdurchsuchungen grundsätzlich nur ein Richter zu entscheiden hat.
Daneben ist die Durchsuchung dann erlaubt, wenn eine sogenannte Gefahr im Verzug vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die dringende Gefahr besteht, dass beispielsweise ein Beweismittel verloren geht.
Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses
Die in der Regel erforderliche Anordnung der Durchsuchung nennt sich Durchsuchungsbeschluss. Dieser muss schriftlich vorliegen und hat bestimmte Informationen zu enthalten. Stehen plötzlich Polizeibeamte vor der Tür, ist es wichtig, sich den Beschluss zeigen zu lassen und ihn sorgfältig zu prüfen.
Der Beschluss hat folgende Angaben zu enthalten:
- Bezeichnung der vorgeworfenen Straftat
- Nähere Angaben zur Tat
- Gründe für den Verdacht
- Zweck der Durchsuchung, zum Beispiel Ergreifen des Täters
- Das Durchsuchungsobjekt, also etwa, welche Räume durchsucht werden sollen
Außerdem ist es erforderlich, dass der Beschluss von einem Richter unterschrieben ist.
Ablauf einer Hausdurchsuchung
Üblich ist, dass Hausdurchsuchungen morgens erfolgen. Die Beamten haben sich dabei an bestimmte Zeiten zu halten, die je nach Jahreszeit variieren. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind gemäß § 104 StPO in der Regel nicht möglich. In § 104 Abs. 2 StPO ist dabei der genaue Umfang der Nachtzeit geregelt. Sie umfasst vom ersten April bis zum dreißigsten September die Zeit von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens. Vom ersten Oktober bis zum dreißigsten März umfasst sie den Zeitraum von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. Durchsuchungen sind auch am Wochenende möglich.
Je nach Straftat läuft die anschließende Durchsuchung leicht unterschiedlich ab. Sind beispielsweise Drogen im Spiel, ist es möglich, dass die Polizei mit entsprechenden Spürhunden durch die Wohnung geht.
Die Behörden stellen anschließend bestimmte Funde und Beweismittel sicher und nehmen sie an sich. Auch sogenannte Zufallsfunde, also verdächtige Gegenstände, die zufällig entdeckt werden, darf die Polizei mitnehmen. Dies ergibt sich aus § 108 StPO. Es ist jedoch nicht erlaubt, gezielt danach zu suchen.
Umfang der Hausdurchsuchung
Bei der Wahl der zu durchsuchenden Räume des Betroffenen sind den Behörden grundsätzlich keine Grenzen gesetzt. So sind zum einen alle bewohnten Räumlichkeiten erfasst. Ob diese dem Betroffenen gehören oder er dort zur Miete oder Untermiete wohnt, ist unerheblich. Auch Geschäftsräume oder Hotelzimmer sind eventuell Gegenstand einer Hausdurchsuchung.
Eine Beschlagnahme von Handys oder Smartphones hat nur bei besonders schweren Straftaten zu erfolgen. Hierzu gehören etwa Mord oder Steuerhinterziehung. Auch Autos sind je nach Einzelfall von der Durchsuchung nicht ausgeschlossen.
Verhalten bei einer Hausdurchsuchung
Steht eine Hausdurchsuchung bevor, ist es ratsam, den Beamten die Tür zu öffnen und nach dem Durchsuchungsbeschluss zu fragen. Verweigern Betroffene den Eintritt, sind die Beamten befugt, einen Schlüsseldienst mit dem Öffnen der Tür zu beauftragen.
Es besteht jedoch nur eine sogenannte Duldungspflicht, keine Mitwirkungspflicht. Dies heißt, dass Betroffene verpflichtet sind, die Hausdurchsuchung nicht zu behindern. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, die Beamten bei der Suche nach Gegenständen zu unterstützen.
Rechte von Betroffenen
Die Betroffenen haben zunächst das Recht, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein und diese zu begleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 106 Abs. 1 StPO. Ihnen ist es außerdem erlaubt, etwa ihren Anwalt zu kontaktieren. Die Beamten sind jedoch nicht verpflichtet zu warten, bis der Anwalt anwesend ist.
Darüber hinaus ist es möglich, Widerspruch gegen die Durchsuchung selbst oder die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände einzulegen. Um keine Anzeige zu riskieren, ist hier jedoch stets ein höflicher Ton erforderlich.
Bezüglich der sichergestellten Gegenstände ist es außerdem möglich, sich ein komplettes Verzeichnis der konfiszierten Gegenstände aushändigen zu lassen. Gemäß § 107 StPO haben Betroffene ein Recht auf ein derartiges Verzeichnis.
Kommt es aufgrund der Durchsuchung zu Schäden, haben Betroffene unter Umständen außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz. Verschafft sich die Polizei gewaltsam Zutritt, hat der Staat beispielsweise die Tür zu ersetzen. Ein Schadensersatz ist jedoch erst möglich, wenn das Strafverfahren eingestellt ist. Außerdem sind nur Schäden ab einem Wert von 25 Euro zu ersetzen. Der entsprechende Antrag ist binnen eines Monats beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.
Einfache Hilfe bei Schulden aller Art
Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Hausdurchsuchung und anderer Belange vertrauensvoll an Herrn Engel. Gerne hilft er Ihnen mit seinem umfangreichen Praxiswissen und zeigt Ihnen viele unkomplizierte Lösungswege auf. Herr Engel ist dabei nicht als Rechtsanwalt tätig und führt keine Rechtsberatung durch.