Bei der Gläubigerbenachteiligung handelt es sich um einen wichtigen Begriff im Zusammenhang mit einer Insolvenz. Gemäß § 129 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) fallen hierunter alle Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen.
Hintergrund
Ist ein Schuldner nicht in der Lage, seine Schulden zu begleichen, unterzieht er sich einem sogenannten Insolvenzverfahren. Dieses dient der Verbesserung der Lage des Schuldners und der Gläubiger. Je nach Art der Insolvenz ist beispielsweise das Verzichten der Gläubiger auf einen Teil der Schulden möglich. Unternehmen schaffen es eventuell, ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen.
Ein sehr wichtiges Merkmal bei der Insolvenz ist gemäß § 1 Abs. 1 InsO, dass die verschiedenen Gläubiger des Schuldners gleichgestellt sind. Außerhalb der Insolvenz ist es denkbar, dass ein Gläubiger seine Forderung rechtzeitig durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eintreibt. Für die anderen Gläubiger ist dann eventuell kein Geld mehr übrig. In der Insolvenz ist ein derartiges Benachteiligen von Gläubigern nicht erlaubt.
Einzelne Merkmale
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung.
Eine Rechtshandlung ist jedes Handeln, das rechtliche Konsequenzen hat. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang Zahlungen des Schuldners an bestimmte Gläubiger. Auch der Verkauf einer Sache des Schuldners unter Wert fällt hierunter. Gemäß § 129 Abs. 2 InsO ist auch ein Unterlassen eine Rechtshandlung. Dies liegt etwa vor, wenn der Schuldner es zulässt, dass eine Forderung, die er gegenüber einem anderen hat, verjährt.
Ein Benachteiligen der Gläubiger liegt vor, wenn dadurch das Begleichen der Schulden bei einzelnen Gläubigern schwieriger oder unmöglich ist. Leistet der Schuldner beispielsweise Geld an einen Gläubiger, ist vielleicht ein anderer nicht imstande, seine Forderung geltend zu machen. Verschenkt der Schuldner eine Wertsache, vermindert sich das Vermögen ebenfalls. Auch dann bleibt eventuell zu wenig für das Begleichen der Schulden übrig.
Nur Vorgänge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten, sind für die Gläubigerbenachteiligung relevant. Für das Insolvenzverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 InsO ein Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners erforderlich. Die Eröffnung erfolgt mit dem Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht gemäß § 27 Abs. 1 InsO.
Folgen der Gläubigerbenachteiligung
Ist ein Gläubiger benachteiligt, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 129 Abs. 1 InsO das Recht, bestimmte Rechtshandlungen anzufechten. Dies heißt, dass diese nicht mehr gültig sind. Die einzelnen Varianten und weiteren Voraussetzungen stehen in den §§ 130 ff. InsO. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO sind als Folge der Anfechtung etwa Geld oder veräußerte Dinge wieder zurückzuführen.
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