Mahngebühren und Verzugszinsen sind zusätzliche Kosten, die der Gläubiger geltend macht, wenn der Schuldner beispielsweise nicht pünktlich zahlt. Sie erhöhen die ursprüngliche Forderung des Gläubigers.
Mahngebühren und Verzugszinsen: Verzug
Um Mahngebühren und Verzugszinsen zu fordern, ist es notwendig, dass ein sogenannter Verzug vorliegt. Dieser ist in § 286 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Er liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung – hier die Zahlung – nicht fristgerecht leistet.
Wann genau der Verzug eintritt und Mahngebühren und Verzugszinsen verursacht, ist je nach Fall unterschiedlich. Ist beispielsweise ein bestimmtes Datum für die Zahlung vereinbart, kommt der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, wenn er nicht bis zu diesem Datum zahlt. In anderen Fällen ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnung erforderlich für den Eintritt des Verzuges. Hierbei handelt es sich um eine Zahlungserinnerung des Gläubigers. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB tritt ein Verzug spätestens nach dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
Mahngebühren
Mahngebühren sind die Kosten, die der Gläubiger für das Erinnern an die Zahlungsverpflichtung des Schuldners geltend macht. Sie stellen einen Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB dar. Der Schuldner ist also zum Schadensersatz verpflichtet, weil dem Gläubiger aufgrund des Verzuges zusätzliche Kosten entstanden sind. Mahngebühren sind nur zu erheben, wenn der Schuldner im Falle der Mahnung bereits im Verzug ist. Löst die Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB den Verzug aus, ist sie für den Schuldner kostenfrei.
In anderen Fällen ist es dem Gläubiger überlassen, in welcher Höhe er Mahngebühren geltend macht. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Es sind jedoch nur die Kosten geltend zu machen, die aufgrund der Mahnung entstanden sind wie beispielsweise Portokosten. Dies ergibt sich beispielsweise aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18. Darüber hinaus ist es ebenfalls nicht erlaubt, Personal- oder Verwaltungskosten mit der Mahnung geltend zu machen. Über einen derartigen Fall entschied das Oberlandesgericht (OLG) München am 28.07.2011, Az.: 29 U 634/11.
Verzugszinsen
Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB sind Zinsen, die der Gläubiger regelmäßig auf die Forderung erhebt, solange der Schuldner nicht zahlt. Die Höhe der Gesamtschuld nimmt daher stetig zu.
Die Höhe von Verzugszinsen ist in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt. Sie liegt bei fünf Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser ergibt sich aus § 247 BGB. Er verändert sich regelmäßig und passt sich den jeweils aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen an. Da die Höhe gesetzlich festgelegt ist, sind höhere Verzugszinsen nicht erlaubt.
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